Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 40/2003 vom 16. Mai 2003
Informationen zur mündlichen Verhandlung zum Verfahren
"Lehrerin mit Kopftuch"
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 3. Juni
2003 über die Verfassungsbeschwerde einer Lehrerin, die ihre
Einstellung als Beamtin auf Probe in den Schuldienst des Landes
Baden-Württemberg anstrebt.
Die in Kabul/Afghanistan geborene Beschwerdeführerin (Bf), die dem
muslimischen Glauben angehört, lebt seit 1987 in der Bundesrepublik und
hat mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Sie hat
nach Bestehen der Ersten Staatsprüfung und nach Ableistung des
Vorbereitungsdienstes am 29. Juli 1998 die Zweite Staatsprüfung für das
Lehramt an Grund- und Hauptschulen abgelegt. Ihren Antrag auf
Einstellung in den Schuldienst an Grund- und Hauptschulen des Landes
Baden-Württemberg lehnte das Oberschulamt Stuttgart im Juli 1998 ab.
Sie sei für den Schuldienst nicht geeignet. Sie wolle während des
Unterrichts nicht auf das Tragen eines Kopftuchs verzichten. Dem
Kopftuch komme eine Signalwirkung zu, die sich mit dem staatlichen
Neutralitätsgebot nicht vereinbaren lasse. Die Bf, die sich
demgegenüber auf ihr Grundrecht auf Religionsfreiheit beruft und das
Tragen des Kopftuchs als Merkmal ihrer Persönlichkeit und Ausdruck
ihrer inneren religiösen Überzeugung ansieht, blieb mit Widerspruch und
Klage, Berufung und Revision vor den Fachgerichten ohne Erfolg. Dagegen
richtet sich ihre Verfassungsbeschwerde, mit der sie die Verletzung
ihrer Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3
Satz 1, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie von Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 GG
rügt.
Zu dem Verfahren haben bisher das Bundesministerium des Innern, das
Land Baden-Württemberg sowie die Humanistische Union Stellung genommen.
Az. 2 BvR 1436/02 Karlsruhe, den 16. Mai 2003
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