Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 41/2001 vom 18. April 2001
Dazu Beschluss vom 26. März 2001 - 2 BvR 943/99 -
Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Glaubensgemeinschaft
"Universelles Leben"
Der Trägerverein der Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben"
(Beschwerdeführer - Bf) ist vor dem Bundesverfassungsgericht mit dem
Versuch gescheitert, den Gesetzgeber zum Tätigwerden gegen die
korporierten Religionsgemeinschaften zu zwingen. Nach seiner Auffassung
verstößt es gegen die Religionsfreiheit des Bf, dass es keine
Vorschriften gibt, nach denen korporierten Religionsgemeinschaften
dieser Status aberkannt oder zumindest eingeschränkt werden kann, wenn
diese sich nicht rechts- und verfassungstreu sowie gemeinwohldienlich
verhalten. Der Bf sieht sich durch die Kirchen und ihre
Sektenbeauftragten verfolgt.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 26. März 2001
festgestellt, dass der Staat zwar den Einzelnen und religiöse
Gemeinschaften gegen Angriffe und Behinderungen Dritter schützen muss.
Dies gilt auch und gerade gegen Angriffe und Behinderungen von
inkorporierten Religionsgemeinschaften, denen besondere Befugnisse zur
Seite stehen. Innerhalb der von Art. 4 GG und den allgemeinen Gesetzen
gezeichneten Grenzen dürfen aber die Kirchen sich kritisch mit
Glaubensgemeinschaften anderer Art befassen. Erst wenn dieser Rahmen
überschritten ist, kommt der staatliche Schutzauftrag zum Tragen.
Wie der Staat seine Schutzpflicht erfüllt, entscheidet der Gesetzgeber,
dem dabei ein großer Spielraum zur Seite steht. Das
Bundesverfassungsgericht greift nur ein, wenn die Schutzpflicht
entweder gar nicht oder offensichtlich mangelhaft erfüllt wird. Das ist
nicht der Fall, auch wenn es keine Regelung zur Aberkennung des
Körperschaftsstatus für inkorporierte Religionsgemeinschaften gibt. Die
Kammer führt aus, inwieweit gegen rechtswidrige Äußerungen und
Maßnahmen der Schutz vor den ordentlichen Gerichten hinreichend ist.
Beschluss vom 26. März 2001 - Az. 2 BvR 943/99 -
Karlsruhe, den 18. April 2001
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