Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 41/2003 vom 20. Mai 2003
Dazu Beschluss vom 11. März 2003 - 2 BvK 1/02 -
Zur 5% - Sperrklausel bei Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Anträge der PDS,
Landesverband Schleswig-Holstein, die sich gegen die Beibehaltung der
5%-Sperrklausel bei Kommunalwahlen richteten, einstimmig als unzulässig
verworfen.
1. Dem Landesorganstreitverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Kommunalwahlrecht in Schleswig-Holstein sieht seit 1959 die
5%-Sperrklausel bei Kommunalwahlen (s. Anlage) vor. Sämtliche zwischen
1992 und 2000 verabschiedeten Änderungen der Kommunalverfassung und des
Kommunalwahlgesetzes hatten die Sperrklausel unberührt gelassen. Den
Antrag der FDP-Fraktion vom 17. Mai 2001, der Landtag möge die
Landesregierung auffordern, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vorzulegen, das neben weiteren
Änderungen die 5%-Sperrklausel abschafft, lehnte der Landtag am 19.
Juni 2002 ab.
Auf Antrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen beschloss
der Landtag das Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes
vom 10. Oktober 2001. Danach werden die am 1. April 2003 beginnende
Wahlperiode einmalig verlängert und der Wahltermin auf den Monat Mai
verschoben. Die 5%-Sperrklausel blieb unberührt. Die PDS macht als
Antragstellerin (ASt) mit ihrer Organklage geltend, der Antragsgegner
(AG) habe ihr Recht auf Wahlgleichheit und Chancengleichheit verletzt.
Er hätte bei der Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes durch das
Gesetz vom 10. Oktober 2001 die 5%-Sperrklausel jedenfalls überprüfen
müssen, statt sie ohne hinreichende Begründung beizubehalten.
2. Aus den Gründen der Entscheidung ergibt sich im Wesentlichen:
Mit ihren Haupt- und Hilfsanträgen greift die ASt ein gesetzgeberisches
Unterlassen an.
Der AG hat mit der Beschlussfassung über die Gesetzesänderung weder
ausdrücklich noch dem Sinne nach zum Ausdruck gebracht, die
Sperrklausel aufrechterhalten zu wollen. Das Änderungsgesetz vom 10.
Oktober 2001 regelt ausschließlich die einmalige Verlängerung der
Wahlperiode und die Verschiebung des Wahltermins auf den Monat Mai. Die
Sperrklausel wird davon nicht berührt. Diese war lediglich Gegenstand
des mit diesem Gesetzgebungsvorhaben in keinem Zusammenhang stehenden
Entschließungsantrags der FDP-Fraktion. Die Ablehnung dieses Antrags
durch den AG hat die ASt mit ihrer Organklage nicht angegriffen.
Angriffsgegenstand kann auch nicht die Sperrklauselregelung selbst
sein. Als Gegenstand eines Organstreitverfahrens kommt allenfalls der
Erlass der Norm in Betracht. Dieser wird jedoch von der ASt nicht
angegriffen. Sie rügt vielmehr ein erst nach Erlass der Norm zu Tage
getretenes gesetzgeberisches Unterlassen. Damit stellt sich die bislang
vom Bundesverfassungsgericht noch nicht entschiedene Frage, unter
welchen Voraussetzungen eine bloße Untätigkeit des Gesetzgebers im Wege
des Organstreitverfahrens angreifbar ist. Dies bedarf jedoch auch hier
keiner abschließenden Antwort. Denn die Organklage der antragsbefugten
ASt ist jedenfalls wegen Fristversäumung unzulässig.
Die ASt hat Umstände, aufgrund derer der AG nach dem
verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz der Chancengleichheit
der Parteien zur Aufhebung, Änderung oder Überprüfung der
Sperrklauselregelung im Kommunalwahlrecht des Landes Schleswig-Holstein
hätte verpflichtet sein können, nicht dargelegt. Sie beruft sich
lediglich auf allgemein-politische Anliegen einzelner Fraktionen. Der
AG ist nicht schon deshalb verpflichtet, die Einführung einer
Sperrklausel zu unterlassen oder diese aufzuheben, weil andere Länder
ohne sie auskommen. Bei der Beurteilung der Sperrklausel sind die
Verhältnisse im Lande Schleswig-Holstein maßgebend. Die ASt ist jedoch
deshalb antragsbefugt, weil sich der normative Rahmen der Sperrklausel
durch eine im Jahr 1995 beschlossene Änderung des kommunalen
Verfassungsrechts verändert hat. Mit ihr wurde neben anderem die
Direktwahl der hauptamtlichen Bürgermeister und der Landräte
eingeführt. Dadurch könnte eine Überprüfungs- und Nachbesserungspflicht
des AG begründet worden sein, die im Zeitpunkt des Gesetzesbeschluss
über das hier in Rede stehende Gesetz vom 10. Oktober 2001 fortbestand.
Die Frist zur Geltendmachung einer derartigen Rechtsverletzung ist
jedoch abgelaufen. Die Frist bezweckt, im Organstreitverfahren
angreifbare Rechtsverletzungen im Interesse der Rechtssicherheit nach
einer bestimmten Zeitspanne außer Streit zu stellen. Der AG hat das
Gesetz zur Änderung des kommunalen Verfassungsrechts vom 22. Dezember
1995 am 11. Januar 1996 verkündet. Damit hat er es erkennbar abgelehnt,
die Regelung über die Sperrklausel aufzuheben, abzumildern oder zu
überprüfen. Ändert der Gesetzgeber die Vorschriften, die bisher zur
Begründung der Sperrklausel dienten, so bringt er damit zum Ausdruck,
dass er die Rechtslage, die er durch die Rechtsänderung herbeiführt,
nicht für verfassungswidrig hält und sich zu weiteren Rechtsänderungen
nicht veranlasst sieht. Wahlgesetze und wahlrechtlich bedeutsame
Maßnahmen oder Unterlassungen des Gesetzgebers betreffen unmittelbar
den verfassungsrechtlichen Status der Parteien. Die mit der Verkündung
des Gesetzes vom 22. Dezember 1995 in Lauf gesetzte sechsmonatige Frist
war bei Eingang der Organklage der ASt im März 2002 verstrichen.
Sämtliche anderen zwischen Dezember 1995 bis Oktober 2001
verabschiedeten Änderungen des Kommunalwahlgesetzes und der
Kommunalverfassung hatten keine Auswirkungen auf die
Sperrklauselregelung.
Beschluss vom 11. März 2003 - Az. 2 BvK 1/02 -
Karlsruhe, den 20. Mai 2003
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 41/2003 vom 20. Mai 2003
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz in der derzeit
gültigen Fassung vom 19. März 1997:
An dem Verhältnisausgleich nimmt jede politische Partei oder
Wählergruppe teil, für die ein Listenwahlvorschlag aufgestellt und
zugelassen worden ist, sofern für sie mindestens eine unmittelbare
Vertreterin oder ein unmittelbarer Vertreter gewählt worden ist oder
sofern sie insgesamt mindestens fünf v. H. der im Wahlgebiet
abgegebenen gültigen Stimmen erzielt hat.
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