Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 42/2000 vom 31. März 2000
Dazu Beschluss vom 16. März 2000 - Az. 1 BvR 1970/99 u.a. -
Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der
Vergütung von Berufsbetreuern
Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die
Verfassungsbeschwerden (Vb) von insgesamt vier Beschwerdeführern (Bf)
nicht zur Entscheidung angenommen. Die Vb betrafen die Höhe der
Vergütung von Berufsbetreuern für die Betreuung mittelloser und
vermögender Betroffener auf der Grundlage der neuen Vergütungsregelungen
des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998. Die
entsprechenden gesetzlichen Regelungen und auch die angegriffenen
gerichtlichen Entscheidungen sind mit dem GG vereinbar.
I.
1. Mit dem Betreuungsgesetz von 1990 wurden
Gebrechlichkeitspflegschaften und Entmündigungen abgeschafft.
Volljährigen, die auf Grund von Krankheit oder Behinderung ihre
Angelegenheiten nicht selbst besorgen können, wird ein Betreuer
bestellt. Neben der Betreuung durch einen Verein oder eine Behörde kommt
vorrangig die Bestellung natürlicher Personen, die entweder ehrenamtlich
oder freiberuflich tätig sind, in Betracht. Sie setzt deren Bereitschaft
zur Übernahme der Betreuung voraus.
Berufsmäßige Betreuer haben einen Vergütungsanspruch gegen den Betreuten
oder im Falle seiner Vermögenslosigkeit einen Vergütungsanspruch gegen
den Staat.
Mit dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom Juni 1998 sind in DM
ausgedrückte Stundensätze festgelegt worden, die sich vorrangig an der
Qualifikation des Vormundes oder Betreuers orientieren. Für die
Betreuung mittelloser Personen schreibt das Gesetz je nach Qualifikation
einen Stundensatz von 35 DM bis äußerstenfalls 60 DM vor.
2. Bei den Bf handelt es sich überwiegend um Sozialarbeiter, die als
selbständige Berufsbetreuer tätig sind. Sie beanstanden die Höhe ihrer
Vergütung, die von verschiedenen Gerichten auf Stundensätze zwischen 60
DM und 70 DM festgesetzt worden ist. Die Bf sind der Auffassung, die
Höhe der Vergütung sei unangemessen und rügen einen Verstoß gegen die
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und den allgemeinen Gleichheitssatz
(Art. 3 Abs. 1 GG).
II.
Die Voraussetzungen für die Annahme der Vb liegen nicht vor.
1. Den Vb kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu.
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Art.
12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG hat das BVerfG bereits geklärt (vgl.
u.a. Beschluss des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999; vgl.
Pressemitteilung Nr. 4/2000 vom 12. Januar 2000).
2. Auch soweit die Bf im Einzelfall eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit
oder ihres Anspruchs auf Gleichbehandlung rügen, haben die Vb keinen
Erfolg.
a) Art. 12 Abs. 1 GG
Mit den gesetzlichen Vergütungsregelungen von 1998 wollte der
Gesetzgeber die Rechtssicherheit erhöhen, die Kalkulierbarkeit der
Einnahmen herstellen, die Gerichte entlasten und bei gleichzeitiger
Gewinnung einer ausreichenden Anzahl von Berufsbetreuern die
Staatsausgaben begrenzen. Diese Ziele orientieren sich an vernünftigen
Gründen des Allgemeinwohls, die einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG
grundsätzlich rechtfertigen. Die gesetzliche Neuregelung erscheint auch
nicht evident ungeeignet, diese Ziele zu erreichen.
Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Gesamtheit der vom Gesetzgeber
verfolgten Ziele mit einem die Belange der Bf weniger beeinträchtigenden
Mittel, also mit einer höheren Vergütung, hätte erreicht werden können.
Die Kammer führt unter Hinweis auf den Einschätzungsspielraum des
Gesetzgebers aus, dass sich dieser im Gesetzgebungsverfahren
Erkenntnisse aus unterschiedlichen Quellen verschafft und u.a. auch den
Berufsverband der Berufsbetreuer/-innen angehört hat. Die Bewertung,
dass es ein weniger beeinträchtigendes Mittel gleicher Wirksamkeit zur
Erreichung der genannten Ziele nicht gibt, ist auf der Grundlage dieser
Erkenntnisse noch vertretbar.
Schließlich werden den Berufsbetreuern im gegenwärtigen Zeitpunkt auch
keine unangemessen niedrigen Einkünfte zugemutet. Nach wie vor verfügen
Betreuer über unterschiedliche berufliche Qualifikationen. Es ist ihrer
freien Entscheidung überlassen, ob sie als Berufsbetreuer zu den
gesetzlichen Konditionen tätig werden wollen. Es gibt keine
durchsetzbare Verpflichtung zur Übernahme von Betreuungen, und es gibt
auch kein Überangebot an Personen, die wegen einer Spezialausbildung
darauf angewiesen wären, gerade als Berufsbetreuer zu arbeiten. Ebenso
spricht unverändert für die Angemessenheit der Vergütungsregelung, dass
sie für Ergänzungen offen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die
wirtschaftliche Existenz von Berufsbetreuern mit den
Vergütungsansprüchen gegenüber der Staatskasse nicht mehr gewährleistet
wäre, gibt es nicht. Die Festsetzung einer möglicherweise im Hauptberuf
als gering zu bewertenden Vergütung liegt noch im Gestaltungsspielraum
des Gesetzgebers, sofern er steuernd auf eine vermehrte Berufsbetreuung
im Nebenberuf hinwirken will.
b) Art. 3 Abs. 1 GG
Die angegriffene Regelung verletzt auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Insoweit
kann auf den Beschluss des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 (s.o.)
Bezug genommen werden. Dort hat der Erste Senat ausgeführt, dass
zwischen den Gruppen der Beamten oder Angestellten im öffentlichen
Dienst und den Selbständigen, die sich durch ein höheres Maß an
persönlicher Unabhängigkeit und durch wirtschaftliche
Gestaltungsfreiheit auszeichnen, so erhebliche Unterschiede bestehen,
dass auch die Vergütung eigenständig geregelt werden darf. Daran hat
sich durch das Betreuungs-
rechtsänderungsgesetz nichts geändert.
c) Auch die Auslegung in den angegriffenen Entscheidungen genügt den
Maßstäben des Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar hat das BVerfG im Beschluss vom 15.
Dezember 1999 entschieden, dass Unterschiede zwischen den Vergütungen
aus der Staatskasse und denjenigen aus dem Vermögen der Betreuten
gerechtfertigt sein können. Das besagt jedoch nicht, dass
verfassungsrechtlich grundsätzlich eine Ungleichbehandlung geboten ist.
Die Berufsbetreuer von bemittelten und unbemittelten Betroffenen bilden
nicht zwei Gruppen von Normadressaten, deren unterschiedliche
Eigenschaften oder Tätigkeiten durchweg eine Ungleichbehandlung
gebieten. Bemittelte und unbemittelte Personen mit gleichartigem Bedarf
können einen weitgehend identischen Betreuungsaufwand erfordern, wenn
dem Berufsbetreuer der Aufgabenkreis der Vermögensverwaltung nicht
übertragen worden ist.
Beschluss vom 16. März 2000 - Az. 1 BvR 1970/99 u.a. -
Karlsruhe, den 31. März 2000
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