Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 42/2002 vom 3. April 2002
Dazu Beschluss vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01
und Beschluss vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -
Effektiver Rechtsschutz für Strafgefangene
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in
zwei Beschlüssen die Beachtung des Grundrechts auf effektiven
Rechtsschutz für Strafgefangene durch die Fachgerichte angemahnt. In
den Ausgangsverfahren hatten sich die Beschwerdeführer (Bf) jeweils
dagegen gewehrt, über unterschiedlich lange Zeiträume zu zweit in einer
als Einzelhaftraum vorgesehenen Zelle untergebracht zu werden. Diese
Zellen hatten jeweils eine Grundfläche von rund 8 qm und waren mit
einem Etagenbett, Stühlen, Esstisch, Schrank, Waschbecken und Klosett
ausgestattet.
In dem einen Fall war der Bf während eines Gefangenentransportes für
fünf Tage mit einem weiteren Gefangenen zusammen derart untergebracht.
Beide durften diesen Raum täglich nur für eine Stunde verlassen. Das
Landgericht wies den nachträglichen Antrag des Bf auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit dieser Unterbringung als unbegründet zurück, das OLG
verwarf seine Rechtsbeschwerde als unzulässig. Dabei ging es davon aus,
dass die beanstandete Unterbringungssituation des Bf unter anderem
gegen seine Menschenwürde verstoßen habe.
In dem anderen Fall war der Bf wegen Überbelegung einer Haftanstalt
rund drei Monate lang derart untergebracht. Auch hier wies das
Landgericht den Antrag auf nachträgliche Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Unterbringung zurück. Die Justizvollzugsanstalt
habe verbindlich erklärt, dass der Bf künftig nicht erneut mit einem
anderen Gefangenen im Einzelhaftraum untergebracht werde. Das OLG
verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig mangels
Feststellungsinteresse.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats hat beide Gerichtsentscheidungen
aufgehoben, weil sie die Rechtsansprüche der Bf auf effektiven
Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzten. Zur Begründung führt die
Kammer im Wesentlichen aus, dass die Unterbringung des Strafgefangenen
seine Menschenwürde verletzen kann. Dem Recht auf Achtung der
Menschenwürde kommt in der Verfassung ein Höchstwert zu. Schon dies
lässt in aller Regel nach Erledigung eines Eingriffs ein Interesse des
Betroffenen an - auch nachträglicher - Feststellung der
Rechtswidrigkeit als schutzwürdig erscheinen. Dabei kann es nicht
darauf ankommen, ob eine derartige Verletzung nur vorübergehend
geschehen ist, denn Achtung und Schutz der Menschenwürde ist aller
staatlichen Gewalt auferlegt.
Beschluss vom 27. Februar 2002 - Az. 2 BvR 553/01-
Beschluss vom 13. März 2002 - Az. 2 BvR 261/01 -
Karlsruhe, den 3. April 2002
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