Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 43/2000 vom 6. April 2000
Dazu Beschluss vom 20. März 2000 - Az. 1 BvR 1834/97 -
Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit
Tierversuchen
I.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde
(Vb) einer Biologiestudentin gegen ein Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Beschwerdeführerin (Bf) wollte erreichen, zoologische Praktika ohne
Tierversuche oder Übungen an eigens getöteten Tieren durchführen zu
dürfen. Ihre Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
1. Die Bf ist Biologiestudentin einer Universität in Baden-Württemberg.
Sie hält es für Unrecht, Tieren Schmerzen zuzufügen oder diese zu töten
und wollte erreichen, Praktika ohne Tierversuche oder Übungen an
getöteten Tieren durchführen zu können. Auf ihre Klage stellte das
BVerwG mit Urteil vom 18. Juni 1997 fest, dass der Gewissensfreiheit der
Bf (Art. 4 Abs. 1 GG) die Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs.
3 GG) gegenüberstehe. Beide Grundrechtspositionen seien auszugleichen.
Studierende müssten zunächst gleichwertige alternative Lehrmethoden
darlegen, die die Hochschullehrer sodann zu prüfen und in Erwägung zu
ziehen hätten. Einen solchen Beitrag habe die Bf nicht ausreichend
geleistet. Ungeachtet dessen müssten die Hochschullehrer ihre
Entscheidungen unter Berücksichtigung des Tierschutzgesetzes immer daran
messen lassen, ob sie ein gleichwertiges Ergebnis im Unterricht nicht
auf schonendere Weise erreichen können.
Gegen dieses Urteil erhob die Bf Vb und rügte insbesondere eine
Verletzung ihrer Gewissensfreiheit und ihrer Berufsfreiheit (Art. 12
Abs. 1 GG). Verlange man von ihr, gleichwertige alternative Lehrmethoden
darzulegen, sei sie von vornherein unterlegen. Dem Konflikt könne sie
nicht auf zumutbare Weise ausweichen.
2. Die Annahmevoraussetzungen für die Vb liegen nicht vor.
Die Vb hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung; denn
das BVerwG hat die Frage des Ausgleichs von Gewissens- und
wissenschaftlicher Lehrfreiheit eingehend und erschöpfend erörtert.
Seine Ausführungen zur Darlegungslast der betreffenden Studenten
hinsichtlich des Vorliegens alternativer Lehrmethoden einerseits und der
Verpflichtung der Hochschule andererseits, solches Vorbringen
gewissenhaft zu prüfen, lassen für die Zukunft erwarten, dass im
Streitfall Lösungen gefunden werden, die den Anforderungen eines
möglichst schonenden Ausgleichs der widerstreitenden
Grundrechtspositionen gerecht werden.
Dies gilt selbst bei einer etwaigen verfassungsrechtlichen Verankerung
des Tierschutzes. Weit-reichendere Konsequenzen, als sie das BVerwG für
den Tierschutz bereits gezogen hat, würden sich auch dann schwerlich
ergeben können. Weiterer verfassungsrechtlicher Klärungsbedarf besteht
nicht.
Schließlich betreffen die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen die
Bf auch unter Berücksichtigung der mit einem Wechsel der Universität
verbundenen Belastungen nicht in existentieller Weise. Den größten Teil
dieser Belastungen hätte sie bei frühem und nachdrücklichem Bemühen um
einen zumutbaren Wechsel der Universität vermeiden können.
Insgesamt hat das BVerwG einen Ausgleich der widerstreitenden
Grundrechtspositionen gefunden, gegen den durchschlagende
verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen.
Beschluss vom 20. März 2000 - Az. 1 BvR 1834/97 -
II.
Zwei weitere Vb, die entsprechende Sachverhalte betreffen, hat die
Kammer ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 172/98 und
360/98). Diese Beschlüsse enthalten keine schriftliche Begründung.
Karlsruhe, den 6. April 2000
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