Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 43/2001 vom 27. April 2001
Dazu Beschluss vom 2. April 2001 - 1 BvR 355/00 u. a. -
Gleichbehandlung beim vereinfachten
Unterhaltfestsetzungsverfahren
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat
festgestellt, dass es gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
verstößt, wenn Kindern mit höheren Unterhaltsansprüchen die Abänderung
der vollstreckbaren Titel im vereinfachten Verfahren verweigert wird.
1. Bis Mitte 1998 sah das BGB vor, dass der von einem Elternteil zu
zahlende Kindesunterhalt konkret nach den wirtschaftlichen
Verhältnissen ausgerechnet und als statischer Betrag festgesetzt wurde.
Änderten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, konnten bestehende
Titel in einem vereinfachten Verfahren angepasst werden.
Im Juli 1998 (Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes - KindUG) ist
der sogenannte dynamische Unterhalt eingeführt worden. Nunmehr kann der
Unterhaltsanspruch in Prozentsätzen nach der Regelbetrag-Verordnung
(der dem Kind mindestens zustehende Regelbetrag ist hier festgelegt)
ausgedrückt werden. Da die Regelbeträge nach § 1612 a BGB alle zwei
Jahre steigen, erhöhen sich dementsprechend die dynamischen
Unterhaltstitel, ohne dass ein gerichtliches Verfahren erforderlich
wird. Die Umschreibung der vor Juli 1998 begründeten (statischen) in
dynamische Unterhaltstitel wird im vereinfachten Verfahren durch den
Rechtspfleger vorgenommen. Allerdings sind die dieses Verfahren
regelnden Vorschriften des KindUG von einigen Gerichten so ausgelegt
worden, dass die Umschreibung im vereinfachten Verfahren nicht zulässig
ist, wenn der Unterhaltstitel mehr als 150 % des Regelbetrages
festlegt.
Dementsprechend ist den 3 Beschwerdeführern (Bf), die titulierte
Ansprüche in Höhe von 300 %, 165 % und 180 % des Regelbetrages
in dynamische Unterhaltstitel umschreiben lassen wollten, die Anwendung
des vereinfachten Verfahrens vom Amtsgericht Heilbronn verweigert worden.
2. Die 3. Kammer des Ersten Senats hat die entsprechenden Beschlüsse
aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Entscheidungen des Amtsgerichts Heilbronn verletzen die
Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Durch die
Rechtsauslegung des Amtsgerichts werden Kinder mit Unterhaltstiteln bis
150 % des Regelbetrages anders behandelt als Kinder mit
Unterhaltstiteln über mehr als 150 % des Regelbetrages. Letzteren wird
die Möglichkeit verwehrt, im vereinfachten Verfahren einen dynamischen
Unterhaltstitel zu erlangen.
Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung ist nicht
ersichtlich. Die Gründe, die dafür sprechen, bei der erstmaligen
Festsetzung des Unterhalts nur dann das vereinfachte Verfahren
zuzulassen, wenn der Unterhaltsanspruch allenfalls wenig über dem
Existenzminimum des Kindes liegt, greifen bei der Umwandlung von
Alttiteln nicht.
Es ist deshalb eine verfassungskonforme Auslegung des KindUG geboten,
nach der die Umwandlung von Alttiteln unabhängig von deren Höhe im
vereinfachten Verfahren möglich ist. Die Kammer führt aus, dass eine
derartige Auslegung mit Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte des
Gesetzes vereinbar ist.
Beschluss vom 2. April 2001 - Az. 1 BvR 355/00 u. a. -
Karlsruhe, den 27. April 2001
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