Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 44/2000 vom 7. April 2000
Dazu Beschluss vom 15. März 2000 - Az. 1 BvR 230/00 -
Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Rechtsanwälten aus den
neuen Bundesländern gegen Vereinheitlichung der Postulationsfähigkeit
Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat einstimmig eine
Verfassungsbeschwerde (Vb) von acht Rechtsanwälten aus den neuen
Bundesländern gegen eine Vorschrift des Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der
Patentanwälte nicht zur Entscheidung angenommen. Die am 1. Januar 2000
in Kraft getretene angegriffene Regelung erlaubt es Rechtsanwälten,
unabhängig vom Kanzleisitz vor allen Land- und Familiengerichten der
Bundesrepublik Deutschland aufzutreten. Bis dahin konnten in den alten
Bundesländern oder in Berlin zugelassene Anwälte vor einem Gericht in
den neuen Ländern nicht auftreten.
Die 2. Kammer des Ersten Senats hat entschieden, dass die Neuregelung
die Bf in ihren Grundrechten nicht verletzt.
I.
Das alte Recht verknüpfte im Westen den Anwaltszwang mit dem so
genannten Lokalisierungsgrundsatz. Er beschränkte in Anwaltsprozessen
die Postulationsfähigkeit des Anwalts auf das Gericht seiner Zulassung.
Im Osten konnten die dort zugelassenen Rechtsanwälte allerdings vor
allen Gerichten in den neuen Ländern (mit Ausnahme Berlins) auftreten.
Durch die gesetzliche Neufassung wird diese Verknüpfung von
Lokalisierungsprinzip und Anwaltszwang beseitigt und damit die
umfassende Postulationsfähigkeit aller bei einem Amts- oder Landgericht
zugelassenen Rechtsanwälte hergestellt.
Die Bf sind der Auffassung, das Gesetz greife in ihren
verfassungsrechtlich gesicherten Besitzstand ein, weil es zugleich beim
10%igen Gebührenabschlag für Ostanwälte geblieben sei. Sie rügten u.a.
die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit), Art. 14 Abs. 1 GG
(Eigentumsgarantie) und Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz).
II.
Die Voraussetzungen für die Annahme der Vb liegen nicht vor. Die
angegriffene Vorschrift ist mit dem GG vereinbar.
1. Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit)
Die Bf waren vor dem 1. Januar 2000 gehindert, vor den Landgerichten und
in bestimmten Familiensachen vor den Familiengerichten der alten
Bundesländer als Rechtsanwälte aufzutreten. Mit der gesetzlichen
Neuregelung ist also eine Belastung aufgehoben worden.
Soweit sie von Anwälten aus den alten Bundesländern, die nunmehr auch in
den neuen Bundesländern postulationsfähig sind, keine
Korrespondenzmandate mehr erhalten, ist Art. 12 Abs. 1 GG nicht
betroffen. Das Grundrecht gibt weder einen Anspruch darauf, dem Beruf
ungestört von Konkurrenten nachgehen zu können, noch einen Anspruch auf
Erhaltung eines bestimmten Geschäftsumfangs und auf Sicherung weiterer
Erwerbsmöglichkeiten.
2. Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgarantie)
Auch dieses Grundrecht ist nicht nicht berührt. Es gewährt jedenfalls
keinen Schutz vor Wettbewerb. So wenig wie ein niedergelassener
Rechtsanwalt durch Art. 14 Abs. 1 GG davor geschützt wird, dass sich
weitere Rechtsanwälte im selben Bezirk niederlassen, genauso wenig hat
er einen verfassungskräftigen Anspruch auf die Beibehaltung einer
Beschränkung der Postulationsfähigkeit, die ihm Mandate sichert.
3. Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz)
Allein die höheren Gebühren für Anwälte in den alten Bundesländern
gebieten keine Unterschiede in der Postulationsfähigkeit. Ob die bisher
zur Rechtfertigung des Gebührenabschlags herangezogene Begründung der
schlechteren wirtschaftlichen Situation im Beitrittsgebiet heute noch
Geltung hat, ist dabei nicht zu entscheiden. Der vordem durch die
Schaffung der beiden Postulationsbereiche bezweckte und offensichtlich
auch erreichte Konkurrenzschutz war kein Selbstzweck. Lediglich im
Interesse einer Steigerung der Rechtsanwaltsdichte, nicht aber vorrangig
zur Einkommenssteigerung der Anwälte hatte der Gesetzgeber durch die
Beibehaltung günstiger Bedingungen den weiteren Aufbau der Anwaltschaft
in den neuen Bundesländern fördern und sie von westdeutscher Konkurrenz
freihalten dürfen. Es stand in seiner Einschätzung, den Schutzzweck
nunmehr für erfüllt zu halten.
Die Gebührenregelung selbst ist nicht Gegenstand des angegriffenen
Gesetzes. Diese Regelung kann wegen Ablaufs der Jahresfrist zur
Einlegung einer Vb auch nicht mehr unmittelbar angegriffen werden.
Beschluss vom 15. März 2000 - Az. 1 BvR 230/00 -
Karlsruhe, den 7. April 2000
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