Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 44/2002 vom 8. April 2002
Dazu Urteil vom 8. April 2002 - 2 BvE 2/01 -
CDU/CSU teilweise erfolgreich im Verfahren im
"Parteispendenuntersuchungsausschuss"
Mit Urteil vom heutigen Tage hat der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass der
Parteispendenuntersuchungsausschuss durch die Ablehnung von
Beweisanträgen der CDU/CSU-Vertreter und die Nichterhebung bereits
beschlossener Beweise in einigen Fällen gegen Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG
verstoßen hat.
Die Vorgeschichte und der Hintergrund des Verfahrens sind dargestellt
in der Pressemitteilung Nr. 29/2002 vom 7. März 2002, die auf der
Homepage des Bundesverfassungsgerichts eingesehen werden kann.
Das Bundesverfassungsgericht führt zur Begründung seines Urteils in der
Hauptsache aus:
I.
1. Die Anträge sind im Wesentlichen zulässig. Die CDU/CSU-Fraktion
(Antragstellerin zu 1.) ebenso wie deren Vertreter im Ausschuss
(Antragsteller zu 2.) sind parteifähig und antragsbefugt. Sie können
die Verletzung der Minderheitsrechte aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG im
Organstreit geltend machen.
2. Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG verleiht der qualifizierten Minderheit im
Ausschuss Rechte auf Beweiserhebung. Der Charakter von Art. 44 Abs. 1
Satz 1 GG als einer in der parlamentarischen Demokratie vornehmlich die
Opposition gegen Regierung und Regierungsmehrheit schützende Vorschrift
zeigt sich schon daran, dass ein parlamentarischer
Untersuchungsausschuss bereits auf Antrag (lediglich) eines Viertels
der Abgeordneten eingesetzt werden muss. Dieser Minderheitsschutz setzt
sich im weiteren Verfahren fort. Den Abgeordneten einer
einsetzungsberechtigten Fraktion muss im Rahmen des
Untersuchungsauftrags die Möglichkeit gegeben werden, innerhalb des
fortbestehenden Mehrheitsprinzips über die Beweiserhebung angemessen
mitbestimmen zu können.
Dieses Recht der qualifizierten Minderheit besteht auch in einem
parlamentarischen Untersuchungsausschuss, der auf Antrag der
Mehrheitsfraktion im Bundestag eingesetzt worden ist
(Mehrheitsenquête). Anderenfalls müsste die Opposition quasi bei jeder
Mehrheitsenquête einen eigenen Einsetzungsantrag stellen und es müssten
dann zwei Ausschüsse zum gleichen Thema tagen. Dies widerspräche der
Funktionsfähigkeit der parlamentarischen Arbeit. Die potentiell
einsetzungsberechtigte Minderheit behält deshalb die Verfahrensrechte
aus Art. 44 GG selbst dann, wenn sie zunächst gegen die Einsetzung des
parlamentarischen Untersuchungsausschusses gestimmt hat. Sie muss
gleichwohl die Beweiserhebung mitgestalten können, um eine aus ihrer
Sicht ausgewogene Aufklärung des zu untersuchenden Sachverhalts
sicherzustellen.
Den Beweisanträgen einer Minderheitsfraktion im Ausschuss ist danach
Folge zu leisten, es sei denn diese stellen sich als sachwidrig oder
offensichtlich missbräuchlich dar. Dies kann der Fall sein, wenn die
beantragte Beweiserhebung außerhalb des Untersuchungsauftrags liegt
oder rechtswidrig ist, wenn sie lediglich der Verzögerung dient oder
sonst offensichtlich missbräuchlich ist. Die Ablehnung eines
Beweisantrags darf nicht allein auf das Mehrheitsprinzip des Art. 42
Abs. 2 GG gestützt sein, sie muss vielmehr begründet werden.
Aufgrund der parlamentarischen Autonomie und der besonderen Natur des
Untersuchungsverfahrens kann das von der Minderheit angerufene Gericht
lediglich nachprüfen, ob eine derartige Begründung der Mehrheit
nachvollziehbar und der durch die Verfahrensautonomie der Mehrheit
eröffnete Wertungsrahmen in vertretbarer Weise ausgefüllt worden ist.
Daran kann es fehlen, wenn die Begründung den Beleg der Sachwidrigkeit
nicht erkennen lässt oder wenn die Auslegung des Untersuchungsauftrages
durch die Mehrheit mit juristischen Auslegungsmethoden nicht mehr
nachvollziehbar ist.
3. Hat der Ausschuss einen Beweisbeschluss gefasst, ist dieser
grundsätzlich zu vollziehen. Die Verfahrensherrschaft über Terminierung
und Reihenfolge der Beweiserhebung liegt grundsätzlich bei der
Ausschussmehrheit. Das Recht der Minderheit auf angemessene Beteiligung
besteht aber auch insoweit. Können nicht mehr alle Beweisbeschlüsse
bearbeitet werden, muss die Mehrheit durch entsprechende
Verfahrensregeln sicherstellen, dass die Minderheit angemessen
berücksichtigt wird.
II.
Nach diesen Maßstäben gilt für die von den Antragstellern im Einzelnen
beanstandeten Komplexe:
1. Der Ausschuss durfte mit einer Ausnahme von der Vollziehung der
bereits gefassten Beweisbeschlüsse absehen. So musste Bundeskanzler
Schröder nicht als Zeuge gehört werden, weil seine Vernehmung zum
Komplex Leuna/Minol nicht ordnungsgemäß beantragt worden ist, wie der
Senat im Einzelnen ausführt. Ohne Verfassungsverstoß konnte die
Ausschussmehrheit ferner davon absehen, den parlamentarischen
Staatssekretär Diller und den ehemaligen Leiter der BVS Himstedt auch
als Zeugen zu vernehmen, nachdem beide bereits als Auskunftspersonen
gehört worden waren. Auch der Verzicht auf den Vollzug der
Beweisbeschlüsse betreffend die früheren Bundesschatzmeister der SPD
ist ebenso wenig zu beanstanden wie die unterlassene Vernehmung des
Finanzberaters und Revisors beim SPD-Parteivorstand Feldmann. Insoweit
war der Anlass für den ursprünglichen Beweisbeschluss später entfallen.
Hingegen genügt die Begründung der Ausschussmehrheit dafür, dass von
der Vernehmung Bundesfinanzministers Eichels trotz des gefassten
Beweisbeschlusses abgesehen wurde, nicht den verfassungsrechtlichen
Anforderungen.
2. In Hinblick auf die Ablehnung diverser Beweisanträge der
Antragsteller zu 2. stellt das Gericht fest, dass der Antrag betreffend
die Beweiserhebung zu einer Großspende von Bundesjustizministerin
Däubler-Gmelin unbegründet ist. Bei den übrigen vier Komplexen ist das
Recht der Ausschussminderheit durch die Ablehnung der Beweisanträge
jedoch verletzt worden. Dies bezieht sich auf die
Vermögensbeteiligungen der SPD sowie deren Nachweis im
Rechenschaftsbericht. Das Gericht führt im Einzelnen aus, inwiefern die
Begründung der Ausschussmehrheit für die Ablehnung dieser Beweisanträge
den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt.
3. Darüber hinaus ist der Beschluss vom 15. November 2001 für sich
genommen nicht verfassungswidrig. Allerdings wird in künftigen Fällen
der Ausschuss dafür Sorge zu tragen haben, dass Beschlüsse, die die
Beweisaufnahme beenden sollen, unter Beachtung von Regeln gefasst
werden, die es sowohl der Mehrheit als auch jedenfalls der
qualifizierten Minderheit erlauben, noch in ausreichendem Umfang die
von ihnen jeweils für unabdingbar gehaltenen Beweise zu erheben. Bei
begrenztem Zeitbudget, insbesondere nahendem Ende der Legislaturperiode
muss der Ausschuss dafür Regeln aufstellen, wie Mehrheit und Minderheit
im Ausschuss mit ihren Beweisbegehren noch angemessen zum Zuge kommen.
Beweisanträge der Minderheit dürfen in der Terminierung nicht solange
vernachlässigt werden, bis unter Zeitdruck die Beweisaufnahme beendet
wird. Unter Geltung fairer Verfahrensregeln kann jedoch der Mehrheit
wie der Minderheit gleichermaßen zuzumuten sein, auf einen Teil bereits
beschlossener Beweise zu verzichten, wenn nur so der Abschlussbericht
rechtzeitig an das Plenum weitergeleitet werden kann.
III.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesem Urteil nicht entschieden,
dass die zu Unrecht abgelehnten Beweiserhebungen nachgeholt werden
müssen. Dies wird der Ausschuss unter Berücksichtigung der
festgestellten Rechte der Antragssteller neu zu entscheiden haben.
Dabei wird auch von Bedeutung sein, ob neue Umstände es erfordern,
andere Prioritäten zu setzen. Auch insoweit gilt jedoch das Gebot,
dabei ein Verfahren zu wählen, das die Interessen von Mehrheit und
Minderheit zu einem angemessenen Ausgleich bringt.
Urteil vom 8. April 2002 - Az. 2 BvE 2/01 -
Karlsruhe, den 8. April 2002
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