Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 44/2003 vom 28. Mai 2003
Dazu Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -
Zur fachgerichtlichen Selbstkorrektur bei Verstößen
gegen das Recht auf rechtliches Gehör
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat den Gesetzgeber
verpflichtet, den Rechtsschutz bei der Verletzung von
Verfahrensgrundrechten auszubauen. Mit einer Mehrheit von zehn zu sechs
Stimmen hat es beschlossen, dass es gegen das Rechtsstaatsprinzip in
Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verstößt, wenn eine Verfahrensordnung
keine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall vorsieht, dass
ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt. Zugleich hat das Plenum die bei einer
behaupteten Verletzung von Verfahrensgrundrechten praktizierten
ungeschriebenen außerordentlichen Rechtsbehelfe beanstandet, weil sie
gegen das rechtsstaatliche Gebot der Rechtsmittelklarheit verstoßen.
In dem Plenarverfahren ging es um die Frage, ob und in welchem Umfang
nach dem Grundgesetz Verstöße eines Richters gegen das
grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör durch die Fachgerichte
selbst behoben werden müssen. Mittelbar ging es auch um die
Verfassungsmäßigkeit eines im Laufe der Jahre entstandenen Systems
ungeschriebener "außerordentlicher" Rechtsbehelfe (wie
Gegenvorstellungen oder Rügen wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit), das
nicht zuletzt dem Ziel diente, vor Einlegung einer
Verfassungsbeschwerde eine Anrufung der Fachgerichte auch in Fällen zu
sichern, in denen der Gesetzgeber ausdrücklich kein Rechtsmittel
geschaffen hat.
Ausgangspunkt des Plenarverfahrens ist eine beim Ersten Senat des
Bundesverfassungsgerichts anhängige Verfassungsbeschwerde. Diese
betrifft ein Berufungsurteil, durch das nach Auffassung des Ersten
Senats der Anspruch des Beschwerdeführers (Bf) auf Gewährung
rechtlichen Gehörs verletzt wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die
gegen das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) eingelegte Revision als
unzulässig verworfen. Die Entscheidung des BGH beruht auf den
Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur Zulässigkeit der Revision in
der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung. Im Fehlen einer
gesetzlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen die Verletzung rechtlichen
Gehörs durch die Fachgerichte sieht der Erste Senat einen Verstoß
gegen den Justizgewährungsanspruch. Nach der bisherigen Rechtsprechung
beider Senate gewährleistet das Grundgesetz keinen Rechtsschutz gegen
den Richter. Davon wollte der Erste Senat insoweit abrücken, als es
sich um entscheidungserhebliche Verstöße des Richters gegen das
Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG handelt. Dem ist das Plenum
gefolgt.
In den Gründen der Entscheidung heißt es im Wesentlichen:
Die grundgesetzliche Rechtsschutzgarantie umfasst den Zugang zu den
Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen
Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung.
Rechtsschutz ist gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und darüber hinaus im Rahmen
des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs garantiert. Ein Instanzenzug
ist von Verfassungs wegen allerdings nicht geboten. Im Interesse der
Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nimmt das verfassungsrechtlich
gewährleistete Rechtsschutzsystem bei der Überprüfung eines Verhaltens
ein verbleibendes Risiko falscher Rechtsanwendung durch das Gericht in
Kauf.
Der allgemeine Justizgewährungsanspruch und als dessen Spezialregelung
die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unterscheiden sich nicht im
rechtlichen Kerngehalt, aber hinsichtlich ihrer Anwendungsbereiche.
Art. 19 Abs. 4 GG, der Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt
vorsieht, wird regelmäßig so verstanden, dass die Gerichte nicht
öffentliche Gewalt im Sinne dieser Vorschrift sind: Das Grundgesetz
gewährleiste Rechtsschutz durch den Richter, nicht aber gegen den
Richter. Auch nach der Entscheidung des Plenums bleibt der Begriff der
öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG auf das Handeln der
Exekutive beschränkt. Dennoch entsteht nach Auffassung des Plenums kein
Rechtsschutzdefizit, da weiter gehender Rechtsschutz über den
allgemeinen Justizgewährungsanspruch gesichert ist.
Von diesem Anspruch umfasst ist Rechtsschutz bei der erstmaligen
Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch ein Gericht. Insbesondere
das Recht auf den gesetzlichen Richter und auf rechtliches Gehör
sichern die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards. In einem
Rechtsstaat gehört zu einer grundrechtlichen Garantie die Möglichkeit
einer zumindest einmaligen gerichtlichen Kontrolle ihrer Einhaltung.
Die genannten Verfahrensgrundrechte verpflichten ausschließlich die
Gerichte, können also durch einen Träger der Exekutive nicht verletzt
werden. Das daher bei Art. 19 Abs. 4 GG verbleibende
Rechtsschutzdefizit wird durch den allgemeinen Justizgewährungsanspruch
behoben.
Das rechtliche Gehör steht in einem funktionalen Zusammenhang mit der
Rechtsschutzgarantie. Diese sichert den Zugang zum Verfahren, während
Art. 103 Abs. 1 GG auf einen angemessenen Ablauf des Verfahrens zielt.
Wer vor Gericht formell ankommt, soll auch substanziell ankommen, also
wirklich gehört werden. Das Verfahrensgrundrecht enthält einen Maßstab
für die Rechtmäßigkeit des richterlichen Verhaltens bei der
Verfahrensdurchführung. Effektivität des Rechtsschutzes wird am
wirkungsvollsten durch eine möglichst sach- und zeitnahe Behebung von
Gehörsverstößen durch die Fachgerichte selbst erreicht. Sieht die
Verfahrensordnung noch ein Rechtsmittel gegen die gerichtliche
Entscheidung vor, das auch zur Überprüfung der behaupteten Verletzung
von Verfahrensgrundrechten führen kann, genügt dies dem Anliegen der
Justizgewährung. Kommt es zu der behaupteten entscheidungserheblichen
Verletzung des Verfahrensgrundrechts in der letzten Gerichtsinstanz,
muss die Verfahrensordnung eine eigenständige gerichtliche
Abhilfemöglichkeit vorsehen.
In den Entscheidungsgründen wird betont, dass eine behauptete
Rechtsverletzung bei einem gerichtlichen Verfahrenshandeln nur einer
einmaligen gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden muss. Ein endloser
Rechtsweg scheidet aus.
Bei der Ausgestaltung des Rechtsbehelfssystems hat der Gesetzgeber
einen weiten Spielraum. Die Prüfung einer behaupteten Verletzung des
Art. 103 Abs. 1 GG kann im allgemeinen Rechtsmittelsystem vorgesehen
werden, aber auch im Rahmen eines Sonderrechtsbehelfs, wie des kürzlich
neu geschaffenen § 321 a ZPO. Möglich ist dabei auch ein Rechtsbehelf
an das Gericht, dessen Verfahrenshandlung als fehlerhaft gerügt wird.
Bei der näheren Ausgestaltung muss der Gesetzgeber die Interessen
anderer Verfahrensbeteiligter, die Belange der Rechtssicherheit und die
Anforderungen an die Funktionsfähigkeit der Gerichte berücksichtigen.
Das Grundgesetz hat die rechtsprechende Gewalt in erster Linie den
Fachgerichten anvertraut. Eine Verfassungsbeschwerde kommt nach dem
Grundsatz der Subsidiarität grundsätzlich erst nach Befassung der
Fachgerichte in Betracht. Entsprechende Rechtsbehelfe zu den
Fachgerichten hat der Gesetzgeber bei entscheidungserheblichen
Gehörsverletzungen allerdings nur teilweise geschaffen, nämlich nur
soweit derartige Rügen noch im allgemeinen Rechtsmittelsystem oder etwa
durch befristete Anhörungsrügen wie § 321 a ZPO geltend gemacht werden
können. Im Übrigen besteht ein Rechtsschutzdefizit. Es kann durch die
bisher von der Rechtsprechung teilweise außerhalb des geschriebenen
Rechts geschaffenen außerordentlichen Rechtsbehelfe nicht behoben
werden, da sie gegen den Grundsatz der Rechtsmittelklarheit verstoßen.
Deshalb ist der Gesetzgeber gefordert. Sollte er eine Neuregelung nicht
bis Ende 2004 vornehmen, werden die Verfahren auf Antrag vor dem
Gericht fortzusetzen sein, dessen Entscheidung wegen einer behaupteten
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angegriffen wird.
Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003
- Az. 1 PBvU 1/02 -
Karlsruhe, den 28. Mai 2003
|