Bundesverfassugsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 45/2000 vom 12. April 2000
Dazu Beschluss vom 29. Februar 2000 - Az. 2 BvR 2033/98 -
Dazu Beschluss vom 3. Dezember 1998 - Az. 2 BvR 2033/98 -
Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Dauer der
Sicherungsverwahrung
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat die
Verfassungsbeschwerde (Vb) eines in Sicherungsverwahrung befindlichen
Straftäters gegen gerichtliche Entscheidungen, ihn nach 10-jähriger
Sicherungsverwahrung noch nicht zur Bewährung zu entlassen, einstimmig
nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) verbüßte wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern zunächst eine mehrjährige Freiheitsstrafe und befindet sich seit
1988 in Sicherungsverwahrung.
Auf der Grundlage der alten Fassung von § 67d StGB, wonach die Dauer
einer ersten Sicherungsverwahrung auf zehn Jahre begrenzt war, sollte er
im Juli 1998 entlassen werden.
Im Januar 1998 ist jedoch § 67d Abs. 3 StGB in Kraft getreten, der wie
folgt lautet:
"Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen
worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die
Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche
Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich
schwer geschädigt werden. Mit der Erledigung tritt Führungsaufsicht
ein".
Die Entlassung des Bf wurde auf der Grundlage dieser neuen Regelung vom
Landgericht und vom Oberlandesgericht rechtskräftig abgelehnt.
Hiergegen - und mittelbar gegen die Neufassung des § 67d StGB - erhob
der Bf Vb.
Zur Begründung führte er u.a. aus, dass die Vorschrift gegen Art. 103
Abs. 2 GG verstoße ("Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die
Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde").
II.
Die Kammer hat die Vb nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist
unzulässig. Deshalb hat sich die Kammer mit der rückwirkenden
Verlängerung der Sicherungsverwahrung nicht beschäftigen können.
Zur Begründung heißt es u.a.:
1. Die Begründung der Vb genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es
hätte u.a. dargelegt werden müssen, dass und warum nicht nur die Strafe,
sondern auch die Maßregel der Besserung und Sicherung (hier:
Sicherungsverwahrung) dem besonderen Schutz des Art. 103 Abs. 2 GG
unterstehen soll. Dies gilt umsomehr, als die Frage des
Anwendungsbereichs des Art. 103 Abs. 2 GG nicht geklärt ist und auch das
BVerfG bisher offen gelassen hat, ob auch Maßregeln der Besserung und
Sicherung am Schutz von Art. 103 Abs. 2 GG teilhaben.
2. Weiterhin steht der Grundsatz der Subsidiarität der Vb entgegen, der
auch erfordert, dass der Bf verfassungsrechtliche Einwände bereits im
Ausgangsverfahren vorträgt. Der Vortrag darf sich nicht - wie im
vorliegenden Fall - darin erschöpfen, auf die Verfassungswidrigkeit
unter knapper Benennung vermeintlich einschlägiger
verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte lediglich hinzuweisen. Vielmehr
hätte sich der Bf, der zwar allgemein eine Verletzung des
Rückwirkungsverbots geltend gemacht hat, dabei aber nicht darauf
eingegangen ist, welche Verfassungsvorschrift er als verletzt ansieht,
mit der Frage befassen müssen, ob der besondere Rückwirkungsschutz des
Art. 103 Abs. 2 GG oder lediglich der im Rechtsstaatsprinzip verankerte
allgemeine, gegenüber Art. 103 Abs. 2 GG eingeschränkte,
Vertrauensschutz eingreife.
Beschluss vom 29. Februar 2000 - Az. 2 BvR 2033/98 -
Karlsruhe, den 12. April 2000
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