Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 45/2002 vom 10. April 2002
Dazu Beschluss vom 20. Februar 2002 - 2 BvL 5/99 -
Vorlage des LG Potsdam zur Wehrpflicht unzulässig
Mit Beschluss vom 20. Februar 2002 hat der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts einen Vorlagebeschluss des Landgerichts (LG)
Potsdam zur Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht und der
Strafbarkeit der Dienstflucht für unzulässig erklärt.
I. Das LG Potsdam hat den Vorlagebeschluss im Rahmen eines
strafrechtlichen Berufungsverfahrens gefasst. Der Angeklagte erschien
nicht zum Zivildienst, obwohl ihm ein Einberufungsbescheid zugestellt
worden war. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Dienstflucht. Das
vorlegende LG ist der Auffassung, dass die allgemeine Wehrpflicht und
die zu ihrer zwangsweisen Durchsetzung geschaffenen Strafnormen
jedenfalls unter den veränderten politischen Bedingungen nicht mehr mit
dem Grundgesetz vereinbar sind.
II. Wie der Zweite Senat ausführt, erfüllt der Vorlagebeschluss nicht
die Zulässigkeitsvoraussetzungen unter denen das BVerfG die Frage
beantworten kann, ob eine bestimmte Norm mit dem Grundgesetz vereinbar
ist:
1. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine zulässige Richtervorlage
voraus, dass das Gericht darlegt, dass und inwiefern die zur Kontrolle
vorgelegte Norm für die Entscheidung des bei ihm anhängigen
Gerichtsverfahrens von ausschlaggebender Bedeutung ist. Der
Vorlagebeschluss des LG Potsdam lässt nicht erkennen, dass der
Angeklagte freigesprochen werden muss, wenn - wie das LG Potsdam meint
- die Wehrpflicht zu einem von ihm nicht näher definierten Zeitpunkt
nach der Überwindung der Teilung Europas verfassungswidrig geworden
wäre. Das LG geht offenbar davon aus, dass eine Verpflichtung zum
Zivildienst sich allein aus dem Gesetz ergeben könne. In der Literatur
wird hingegen überwiegend die Auffassung vertreten, dass die
Verpflichtung zum Zivildienst durch einen wirksamen und vollziehbaren
Einberufungsbescheid begründet wird. Mit der Diskussion in Literatur
und Rechtsprechung über diese Frage hätte sich das LG auseinander
setzen müssen. Es hätte prüfen müssen, ob ein rechtmäßiger
Einberufungsbescheid vorliegt. Das hierfür maßgebliche Datum ist
der 1. September 1993, der im Einberufungsbescheid festgesetzte
Gestellungszeitpunkt. Das LG legt nicht dar, dass die allgemeine
Wehrpflicht bereits in diesem Zeitpunkt verfassungswidrig gewesen sei.
Selbst wenn die Verpflichtung zum Zivildienst neben der Einberufung
auch das Bestehen der gesetzlichen Wehrpflicht voraussetzte, hätte das
LG darlegen müssen, welcher Zeitpunkt für die Prüfung der Frage der
Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht maßgeblich sei, und dass die
Wehrpflicht bereits in diesem Zeitpunkt nicht mehr mit dem Grundgesetz
vereinbar gewesen sei. In seinem Vorlagebeschluss vom März 1999 führt
das Gericht lediglich aus, dass die strafbewehrte Aufrechterhaltung
einer allgemeinen Wehrpflicht "jedenfalls unter den gegenwärtigen
politischen Bedingungen" nicht mehr verfassungsgemäß sei; "unter den
heutigen Bedingungen" liege ein unverhältnismäßiger Eingriff in die
Grundrechte der Wehrpflichtigen vor. Es führt weiter aus, spätestens
mit dem Abzug der letzten russischen Truppen im August 1994 bestehe ein
Konsens darüber, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr einer
existenzgefährdenden Bedrohung ausgesetzt sei. Die Argumentation des LG
scheint darauf zu zielen, dass der Angeklagte freizusprechen sei, wenn
die allgemeine Wehrpflicht im Zeitpunkt seiner strafgerichtlichen
Entscheidung mit dem Grundgesetz nicht mehr vereinbar wäre. Die
Strafbarkeit eines Tuns richtet sich jedoch grundsätzlich nach dem
Zeitpunkt der Tat, nicht dem des Urteils. Dass die allgemeine
Wehrpflicht bereits in dem in Betracht kommenden Tatzeitraum von
September 1993 bis November 1994 verfassungswidrig gewesen sei, geht
aus dem Vorlagebeschluss nicht hervor.
2. Da das BVerfG die Vereinbarkeit der allgemeinen Wehrpflicht mit dem
Grundgesetz bereits in ständiger Rechtsprechung bejaht hat, sind an die
Begründung einer erneuten Vorlage gesteigerte Anforderungen zu stellen.
Das vorlegende Gericht muss von den Entscheidungen des BVerfG ausgehen
und darlegen, inwiefern sich die für die verfassungsrechtliche
Beurteilung maßgebliche Lage verändert haben soll. Auch diesen
Anforderungen genügt die Vorlage nicht. Das LG setzt sich schon mit der
Rechtsansicht des BVerfG, dass die allgemeine Wehrpflicht
verfassungsrechtlich verankert und daher nicht an dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu messen ist, nicht auseinander. Es lässt außer
Acht, dass der Verfassungsgeber die Einführung der allgemeinen
Wehrpflicht im Gegensatz zu anderen im Grundgesetz geregelten
Dienstpflichten nicht von weiteren Voraussetzungen, insbesondere nicht
vom Vorliegen einer bestimmten sicherheitspolitischen Lage abhängig
gemacht hat. Zudem übersieht es, dass es weitere Gründe geben könnte,
an der Wehrpflicht festzuhalten, wie z. B. die bestehenden
Bündnisverpflichtungen.
Die gegenwärtige öffentliche Diskussion für und wider die allgemeine
Wehrpflicht zeigt sehr deutlich, dass eine komplexe politische
Entscheidung in Rede steht. Die Fragen nach Art und Umfang der
militärischen Risikovorsorge, der demokratischen Kontrolle, der
Rekrutierung qualifizierten Nachwuchses sowie nach den Kosten einer
Wehrpflicht- oder Freiwilligenarmee sind solche der politischen
Klugheit und ökonomischen Zweckmäßigkeit, die sich nicht auf eine
verfassungsrechtliche Frage reduzieren lassen. Wie das BVerfG bereits
1978 festgestellt hat, ist die dem Gesetzgeber eröffnete Wahl zwischen
einer Wehrpflicht- und einer Freiwilligenarmee eine grundlegende
staatspolitische Entscheidung, die auf wesentliche Bereiche des
staatlichen und gesellschaftlichen Lebens einwirkt und bei der der
Gesetzgeber neben verteidigungspolitischen Gesichtspunkten auch
allgemeinpolitische, wirtschafts- und gesellschaftspolitische Gründe
von sehr verschiedenem Gewicht zu bewerten und gegeneinander abzuwägen
hat. Darum obliegt es zunächst dem Gesetzgeber und den für das
Verteidigungswesen zuständigen Organen des Bundes, diejenigen Maßnahmen
zu beschließen, die zur Konkretisierung des Verfassungsgrundsatzes der
militärischen Landesverteidigung erforderlich sind. Welche Regelungen
und Anordnungen notwendig erscheinen, haben diese Organe nach
weitgehend politischen Erwägungen in eigener Verantwortung zu
entscheiden.
Beschluss vom 20. Februar 2002 - 2 BvL 5/99 -
Karlsruhe, den 10. April 2002
|