Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 45/2003 vom 6. Juni 2003
Dazu Beschlüsse vom 22. Mai 2003 - 1 BvR 452/99 und 1 BvR 1077/00 -
Zur Ermittlung der Pflegebedürftigkeit
in der sozialen Pflegeversicherung
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, dass die für Leistungen
der sozialen Pflegeversicherung erforderliche Feststellung der
Pflegebedürftigkeit anhand bestimmter gesetzlich abschließend benannter
Verrichtungen erfolgt. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
BVerfG entschieden und deshalb die Verfassungsbeschwerden (Vb) zweier
Beschwerdeführer (Bf) nicht zur Entscheidung angenommen.
Die zugrundeliegenden Sachverhalte sind vor folgendem Hintergrund zu
sehen:
Die soziale Pflegeversicherung gewährt ihren Versicherten nur dann
Leistungen, wenn Pflegebedürftigkeit vorliegt. Für die Feststellung des
Versicherungsfalls und die Zuordnung des Pflegebedürftigen zu so
genannten Pflegestufen ist unter anderem der Begriff der gewöhnlichen
und regelmäßigen wiederkehrenden Verrichtungen, für die der Versicherte
Hilfe benötigt, wesentlich. Das Gesetz benennt abschließend die
Verrichtungen, die im Leistungsrecht bei der Unterstützung
Pflegebedürftiger berücksichtigt werden. Diese Verrichtungen betreffen
einzeln aufgezählte Vorgänge aus den Bereichen der Körperpflege, der
Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Darüber hinausgehende Betreuungsleistungen sind für die Beurteilung der
Pflegebedürftigkeit nicht maßgebend.
Beide Bf sind in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Einer der
Bf leidet an einem Psychosyndrom und lebt seit Jahren vollstationär in
einem Pflegeheim. Der andere Bf ist geistig behindert und wohnt bei
seinen Eltern, die ihn versorgen und betreuen. Die Bf erhalten von
ihrer Pflegekasse keine Leistungen bei vollstationärer bzw. häuslicher
Pflege. Vor den Sozialgerichten blieben sie ohne Erfolg. Grund war in
beiden Fällen, dass der für die Pflegestufe I notwendige Hilfebedarf
bei der Grundpflege von mehr als 45 Minuten wöchentlich im
Tagesdurchschnitt nicht erreicht werde. Der Zeitaufwand für die
allgemeine Beaufsichtigung der Bf dürfe auch bei stationärer Pflege
nicht berücksichtigt werden.
Dagegen richten sich die Vb. Menschen mit demenzbedingten
Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen
Erkrankungen würden gegenüber Menschen mit somatischer Erkrankung oder
Behinderung verfassungswidrig benachteiligt, weil die maßgebliche
gesetzliche Bestimmung den allgemeinen Aufsichts? und Betreuungsbedarf
bei geistig behinderten Menschen nicht mit umfasse und der
Versicherungsfall streng verrichtungsbezogen festgestellt werde. Bei
vollstationärer Pflege müsse auch der Bedarf an sozialer Betreuung
berücksichtigungsfähig sein.
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die Vb haben keinen Erfolg. Es verstößt nicht gegen den
Gleichheitssatz, dass der Begriff der Pflegebedürftigkeit nur an
bestimmte abschließend aufgezählte Verrichtungen anknüpft.
Der Gesetzgeber verfügt über einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn er
festlegt, welche tatsächlichen Umstände die Leistungspflicht der
sozialen Pflegeversicherung auslösen oder erhöhen. Hier geht es um die
leistungsrechtlichen Grundentscheidungen eines Sozialleistungssystems.
Die dabei anzustellenden sozialpolitischen Entscheidungen überprüft das
BVerfG nur darauf, ob sie offensichtlich fehlsam oder mit der
Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind. Da die soziale
Pflegeversicherung ohnehin nur der Teilabsicherung eines Risikos dient,
ist die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit besonders groß.
Die gerügte Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt. Der
Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, dass der krankheitsbedingte
Bedarf an allgemeinen Betreuungs- und Hilfeleistungen nicht die
Pflegebedürftigkeit begründen kann. Dafür war zum einen der
Gesichtspunkt der Gesetzesklarheit und der Anwendungssicherheit im
Leistungsrecht maßgebend. Der leistungsberechtigte Personenkreis kann
bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit anhand der
verrichtungsbezogenen Festlegung im Gesetz relativ einfach und schnell
festgestellt werden. Dies ist rechts- und sozialstaatlich vorteilhaft.
Zum anderen ist mit Hilfe der engen Definition der Pflegebedürftigkeit
die Beitragsbelastung dauerhaft auf einem vertretbaren Niveau zu
halten. Schließlich ist auch die dadurch bedingte Leistungsstruktur der
sozialen Pflegeversicherung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Innerhalb der Ausformung der Leistungstatbestände in der sozialen
Pflegeversicherung eröffnet sich für jeden Versicherten prinzipiell die
gleiche Möglichkeit, Versicherungsleistungen zu erhalten. Die
maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sind auch keineswegs nur auf
Menschen mit somatischen Krankheiten oder Behinderungen zugeschnitten.
Vielmehr werden von ihnen psychisch Kranke und geistig Behinderte in
großem Umfang erreicht. Dies belegen die bisherigen praktischen
Erfahrungen und Untersuchungen. Der Gesetzgeber ist auch nicht
systemwidrig und inkonsequent vorgegangen. Er musste insbesondere nicht
das, was nach allgemeinem Sprachgebrauch unter "Pflege" zu verstehen
ist, vollständig im Leistungsrecht berücksichtigen. Bei vollstationärer
Pflege wird zwar nach dem Gesetz die soziale Betreuung von den
Leistungen der sozialen Pflegeversicherung umfasst. Dies führt jedoch
nicht zur Annahme einer Systemwidrigkeit. Der Gesetzgeber hat bewusst
darauf verzichtet, die soziale Betreuung in die Feststellung der
Pflegebedürftigkeit einfließen zu lassen, weil dadurch der Kreis der
leistungsberechtigten Personen erheblich erweitert und die
Finanzierbarkeit der sozialen Pflegeversicherung ohne Anhebung des
Beitragssatzes nicht mehr möglich gewesen wäre.
Beschlüsse vom 22. Mai 2003 ? 1 BvR 452/99 und 1 BvR 1077/00 -
Karlsruhe, den 6. Juni 2003
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