Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 46/2000 vom 13. April 2000
Dazu Beschluss vom 28. März 2000 - Az. 1 BvR 1460/99 -
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Einbau
eines Lifts im Treppenhaus eines Miethauses
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat auf die
Verfassungsbeschwerde (Vb) des Lebensgefährten einer
Querschnittsgelähmten ein Urteil des Landgerichts Berlin (LG)
aufgehoben. Mit dem Urteil war die Klage des Beschwerdeführers (Bf)
gegen die Vermieter, dem Einbau eines Lifts im Treppenhaus des
Miethauses zuzustimmen, rechtskräftig abgewiesen worden.
Das LG muss die Sache erneut verhandeln und unter Berücksichtigung der
Gesichtspunkte der Kammer des BVerfG entscheiden.
I.
Der Bf lebt mit seiner querschnittsgelähmten, auf einen Rollstuhl
angewiesenen Lebensgefährtin, die selbst nicht Partei des Mietvertrages
ist, in einer im zweiten Obergeschoss gelegenen Mietwohnung in Berlin.
Die Lebensgefährtin muss vom Bf täglich durch das Treppenhaus getragen
werden. Der Bf bot den Vermietern an, auf eigene Kosten einen
Treppenlift einzubauen und bei seinem Auszug aus der Wohnung diesen
wieder auszubauen. Die Vermieter willigten in den Umbau nicht ein. Die
Klage des Bf gegen die Vermieter auf Zustimmung wurde rechtskräftig
abgewiesen. Zur Begründung führt das LG u.a. aus, die Vermieter hätten
sachliche Gründe für ihre Verweigerung vorgetragen. Durch den Einbau und
Betrieb des Lifts würden zusätzliche Verkehrssicherungspflichten und
Haftungsrisiken entstehen. Auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ("Niemand darf
wegen seiner Behinderung benachteiligt werden") begründe keinen solchen
Anspruch. Da auch behindertengerechte Wohnungen auf dem Markt seien,
stünden für ein selbstbestimmtes Leben auch andere Möglichkeiten zur
Verfügung als die Installation eines Treppenlifts.
Gegen dieses Urteil erhob der Bf Vb.
II.
Der Vb war stattzugeben. Die Entscheidung des LG verletzt das
Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) des Bf.
1. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst auch das Besitzrecht des Mieters an
der gemieteten Wohnung. Von diesem Besitzrecht ist weiterhin das Recht
zur Nutzung des Treppenhauses, das zur Wohnung des Mieters führt,
umfasst.
Das eigentumskräftige Recht, im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs
über die Art und Weise der Nutzung der Wohnung zu bestimmen, ermächtigt
den Mieter grundsätzlich ebenso zur Aufnahme seines Lebenspartners in
die Wohnung. Da sich dies nur verwirklichen lässt, wenn dem
Lebenspartner auch der Zugang zur Wohnung eröffnet ist, erstreckt sich
das Recht des Mieters im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schließlich
auch darauf, dass dem Lebensgefährten der Zugang zur Wohnung gewährt
wird.
Bei Bestimmung des Inhalts und Umfangs des sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz
1 GG ergebenden Nutzungsrechts des Mieters ist Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG
zu beachten. Dieses Benachteiligungsverbot begründet nicht nur eine
besondere Verantwortung des Staates für behinderte Personen, es fließt
als Teil der objektiven Wertordnung auch in die Auslegung des
Zivilrechts ein. Das sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebende Nutzungsrecht
des Mieters wird, auch wenn der behinderte Angehörige oder Lebengefährte
nicht Partei des Mietvertrages ist, durch diese Grundentscheidung
mitgeprägt.
Die Zivilgerichte müssen demnach bei der Überprüfung der vom Vermieter
getroffenen Entscheidung im Rahmen des § 242 BGB abwägen zwischen dem
eigentumsrechtlich geschützten Interesse des Vermieters an der
unveränderten Erhaltung des Treppenhauses und dem ebenfalls
grundrechtlich geschützten Interesse des Mieters an einer
behindertengerechten Nutzung.
2. Eine solche Abwägung hat das LG nicht vorgenommen. Denn es hat die
ablehnende Entscheidung der Vermieter lediglich am Maßstab des
Schikaneverbots (§ 226 BGB) gemessen.
Richtigerweise hätte hinsichtlich der mit einem Lifteinbau verbundenen
Verkehrssicherungspflichten und Haftungsrisiken der Vermieter überprüft
werden müssen, ob dem Begehren des Mieters nicht mit den Auflagen hätte
entsprochen werden können, die Verkehrssicherungspflichten zu übernehmen
und die Vermieter von Haftungsrisiken freizustellen.
Weiterhin hätte das LG klären müssen, inwieweit der Lifteinbau die
Benutzung des Treppenhauses nur unter erschwerten Bedingungen
ermöglicht. Ebenso ist der Hinweis des Gerichts, dass auf dem Markt
behindertengerechte Wohnungen erhältlich seien, für sich genommen nicht
geeignet, das Gewicht des Bestandsinteresses des Mieters in Frage zu
stellen. Denn dies hängt entscheidend davon ab, in welchem Umfang und zu
welchen Preisen vergleichbarer behindertengerechter Ersatzwohnraum
angemietet werden kann. Die vom Senat des Landes Berlin hierzu gemachten
Angaben lassen jedenfalls nicht auf ein Überangebot an
behindertenfreundlich ausgestalteten Wohnungen schließen.
Die Entscheidung des LG war daher aufzuheben. Das Gericht wird bei der
von ihm erneut vorzunehmenden Abwägung die vorgenannten Gesichtspunkte
zu berücksichtigen haben, ohne dass insoweit von Verfassungs wegen ein
bestimmtes Ergebnis der Abwägung im konkreten Einzelfall vorgegeben
wäre.
Beschluss vom 28. März 2000 - Az. 1 BvR 1460/99 -
Karlsruhe, den 13. April 2000
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