Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 46/2003 vom 6. Juni 2003
Informationen zur mündlichen Verhandlung zum Verfahren
"Großer Lauschangriff"
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 1. Juli
2003 über den so genannten "Großen Lauschangriff". Zugrunde liegen zwei
Verfassungsbeschwerden (Vb), die sich gegen die Verfassungsänderung des
Art. 13 GG vom 26. März 1998 sowie gegen einzelne Vorschriften des
Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität
vom 4. Mai 1998 richten. Die neuen Regelungen ermöglichen das
elektronische Abhören in Wohnräumen.
Im Einzelnen geht es um Folgendes:
Durch die Grundgesetzänderung wurden in Art. 13 GG die Absätze 3 bis 6
eingefügt, der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 7 des Art. 13 GG. Der
Gesetzgeber bezweckte damit vor allem die Bekämpfung der Organisierten
Kriminalität. Nach Art. 13 Abs. 3 GG ist nunmehr die akustische
Überwachung zum Zwecke der Strafverfolgung möglich. Voraussetzung ist,
dass sich der Beschuldigte vermutlich in der Wohnung aufhält, bestimmte
Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine durch Gesetz einzeln
bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat und die Erforschung
des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder
aussichtslos ist. Ferner ist eine jährliche Berichtspflicht der
Bundesregierung an den Bundestag über zu Strafverfolgungszwecken
angeordnete Wohnraumüberwachungen geregelt. Dadurch soll eine
parlamentarische Kontrolle ermöglicht werden.
Art. 13 Abs. 3 GG wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der
Bekämpfung der Organisierten Kriminalität einfachgesetzlich
ausgestaltet. Im Zentrum steht § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Strafprozessordnung
(StPO). Danach darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene
Wort eines Beschuldigten abgehört und aufgezeichnet werden, wenn
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass er eine der in der
Vorschrift bezeichneten Katalogtaten begangen hat. Dabei handelt es
sich insbesondere um Delikte, die für das Phänomen der Organisierten
Kriminalität als typisch gelten. Solche Abhörmaßnahmen ordnet die
Staatsschutzstrafkammer des Landgerichts, bei Gefahr im Verzug ihr
Vorsitzender an. Die geänderten Vorschriften regeln für
Berufsgeheimnisträger ein Beweiserhebungsverbot, für Angehörige und
Berufshelfer ist nur ein Beweisverwertungsverbot vorgesehen, das unter
dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit steht. Ein Rechtsmittel ist auch
nach Beendigung der Maßnahme zulässig. Die StPO normiert eine
Berichtspflicht der Staatsanwaltschaft an die oberste Justizbehörde und
regelt die Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse. Außerdem sind die
Beteiligten von den betroffenen Maßnahmen zu benachrichtigen, sobald
dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen
Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der Möglichkeit der
weiteren Verwendung eines eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten
geschehen kann. Die Zurückstellung der Benachrichtigung in den Fällen
des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO über sechs Monate nach Beendigung der
Maßnahme hinaus bedarf der richterlichen Zustimmung.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Grundgesetzänderung und
gegen einzelne Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der
Bekämpfung der Organisierten Kriminalität. Sie sehen sich insbesondere
in ihrem Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 und
Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Die Verfassungsänderung sei
verfassungswidrig. Sie berühre einen unantastbaren Bereich privater
Lebensgestaltung, der der öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen sei.
Die Neuregelung ermögliche nicht nur einen Verstoß gegen grundlegende
Persönlichkeitsrechte, sondern lasse eine Verletzung der Menschenwürde
zu. Sie sei auch unverhältnismäßig. Die geänderten Bestimmungen der
StPO seien selbst dann verfassungswidrig, wenn die Grundgesetzänderung
verfassungsmäßig wäre. Insbesondere seien das Gebot des effektiven
Rechtsschutzes und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Zu den Verfassungsbeschwerden haben bisher das Bundesministerium der
Justiz, die Bayerische Staatsregierung, der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz, der Deutsche Richterbund und die Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft Stellung genommen.
Az. 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99
Karlsruhe, den 13. Juni 2003
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