Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 47/2000 vom 14. April 2000
Dazu Beschluss vom 22. März 2000 - Az. 2 BvR 426/00 -
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche
Verurteilung wegen verbotener Erwerbstätigkeit
Die Beschwerdeführerin (Bf) ist bulgarische Staatsangehörige. Sie wurde
1999 zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie trotz Verbots der
Erwerbstätigkeit nach den gerichtlichen Feststellungen der Prostitution
nachgegangen ist.
Ihre hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde (Vb) hat die 3. Kammer
des Zweiten Senats des BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Bf hatte eine bis zum 23. Januar 2000 befristete
Aufenthaltserlaubnis. Diese war mit der Auflage verbunden, dass ihr die
Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder einer vergleichbaren
unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2
AuslG). Nach den gerichtlichen Feststellungen hatte sie gegen diese
Auflage verstoßen, weil sie der Prostitution nachgegangen ist. Sie wurde
deshalb vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision zum
Oberlandesgericht blieb erfolglos.
Hiergegen erhob die Bf Vb und rügte u.a. einen Verstoß gegen Art. 103
Abs. 2 GG ("Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit
gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde."). Die Strafnorm
des Ausländergesetzes sei im Hinblick auf den Begriff der
"Erwerbstätigkeit" zu unbestimmt.
II.
Die Vb lässt einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.
Die Auffassung der Fachgerichte, die Bf habe mit ihrer Betätigung als
Prostituierte gegen das strafbewehrte Verbot, eine "Erwerbstätigkeit"
auszuüben, verstoßen, hält sich im Rahmen der zulässigen richterlichen
Auslegung. Die gebotene Bestimmtheit des Straftatbestands schließt nicht
die Verwendung von Begriffen aus, die einer Deutung bedürfen. Es reicht
aus, wenn das Risiko einer Bestrafung für den Normadressaten erkennbar
ist.
Nach diesem Maßstab genügt die einschlägige Norm des Ausländergesetzes
den Bestimmtheitsanforderungen. Das Risiko einer strafgerichtlichen
Verfolgung auf der Grundlage eines objektiven Maßstabes, nämlich aus
"Sicht des Bürgers", kann schon wegen der Vereinbarkeit der
fachgerichtlichen Auslegung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht
zweifelhaft sein. Dass dieses Risiko auch von der Bf selbst erkannt
worden ist, steht nach den gerichtlichen Feststellungen außer Frage.
Beschluss vom 22. März 2000 - Az. 2 BvR 426/00 -
Karlsruhe, den 14. April 2000
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