Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 47/2002 vom 11. April 2002
Dazu Beschluss vom 27. März 2002 - 2 BvL 2/02 -
Weitere Richtervorlage zur Wehrpflicht unzulässig
Nach der Senatsentscheidung über den Vorlagebeschluss des LG Potsdam
zur Wehrpflicht (siehe Pressemitteilung Nr. 45/2002 vom 10. April 2002)
hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts auch
einen Vorlagebeschluss des Amtsgerichts (AG) Düsseldorf für unzulässig
erklärt.
Das AG Düsseldorf hatte sich der Auffassung des LG Potsdam
angeschlossen und darüber hinaus vertreten, die Beschränkung der
Wehrpflicht auf Männer verstoße gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG.
Die Kammer hat die Unzulässigkeit auch dieser Vorlage festgestellt. Das
AG Düsseldorf hat sich weder mit den früheren Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht
nur für Männer noch mit den zustimmenden Äußerungen in der Literatur
auseinandergesetzt. Auch den Umstand, dass Art. 12 a GG gleichen
Verfassungsrang genießt wie Art. 3 GG hat das AG nicht problematisiert.
Beschluss vom 27. März 2002 - Az. 2 BvL 2/02 -
Karlsruhe, den 11. April 2002
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