Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 47/2003 vom 26. Juni 2003
Dazu Beschluss vom 2. Juni 2003 - 1 BvR 789/96 -
Zur Witwen- oder Witwerrente für Geschiedene aus der DDR
Der allgemeine Gleichheitssatz wird nicht dadurch verletzt, dass
Witwen- oder Witwerrente geschiedenen Ehegatten, deren nachehelicher
Unterhaltsanspruch sich nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht
bestimmt, nicht gewährt wird. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts entschieden und die Verfassungsbeschwerde
(Vb) einer betroffenen Beschwerdeführerin (Bf) nicht zur Entscheidung
angenommen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die im Beitrittsgebiet lebende 1926 geborene Bf begehrte im
Ausgangsverfahren Geschiedenenhinterbliebenenrente in der Form einer
Geschiedenen-Witwenrente nach ihrem geschiedenen, 1985 verstorbenen
Ehemann (Versicherten). Die 1947 in der DDR geschlossene Ehe wurde 1970
rechtskräftig geschieden. Die Bf erhielt das Sorgerecht für das 1960
aus der Ehe hervorgegangene Kind. Der Ehemann wurde zu
Unterhaltsleistungen an das Kind, nicht jedoch an die Bf verurteilt.
Diese war vor, während und nach der Scheidung ohne Unterbrechung
berufstätig. Nach dem Tod des Versicherten im Jahr 1985 erhielt sie
keine einer Geschiedenenwitwenrente vergleichbare Leistung. Sie bezog
ab dem 1. März 1986 eine eigene Altersrente. Mit ihrem 1992 gestellten
Antrag auf Gewährung einer Geschiedenenwitwenrente blieb sie vor den
Sozialgerichten ohne Erfolg. Mit ihrer Vb greift sie den gesetzlichen
Anspruchsausschluss an, der im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs über
die Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) geregelt ist. Sie sieht
darin eine willkürliche Ungleichbehandlung.
Der Sachverhalt ist vor folgendem rechtlichen Hintergrund zu sehen:
Nach § 243 SGB VI haben geschiedene Ehegatten nach dem Tod ihres
früheren Ehepartners unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch
auf eine Witwen- oder Witwerrente. Voraussetzung ist die Scheidung der
Ehe vor dem 1. Juli 1977. Für die nach dem Recht des Beitrittsgebiets
geschiedenen Ehegatten ist weder ein Anspruch auf
Geschiedenenwitwenrente noch ein Anspruch auf Versorgungsausgleich
vorgesehen. Bestimmt sich der Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten
nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht, ist § 243 SGB VI auch bei
einer Scheidung vor dem 1. Juli 1977 nicht anzuwenden
(Ausschlussregelung).
Wesentlich für das Verständnis der gesetzlichen Regelungen ist der
Zusammenhang zwischen der Gewährung einer
Geschiedenenhinterbliebenenrente und einem nachehelichen
Unterhaltsanspruch. Fehlte er, kam ein Geschiedenenwitwenrentenanspruch
als Unterhaltsersatzanspruch nicht in Betracht. Zum 1. Juli 1977 wurde
im Bundesgebiet mit der Einführung des Grundsatzes der
verschuldensunabhängigen Ehescheidung das nacheheliche Unterhaltsrecht
sowie das Hinterbliebenenrecht neu geregelt. Danach hat sich jeder
Ehegatte nach der Scheidung grundsätzlich selbst zu unterhalten. Durch
den Versorgungsausgleich werden die während der Dauer der Ehe
erworbenen Versorgungsansprüche gleichmäßig zwischen den Eheleuten
aufgeteilt. Dadurch wird ein originärer Rentenanspruch des
hinterbliebenen geschiedenen Ehegatten begründet. In der DDR war das
Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht bereits vor dem 1. Juli 1977 dem
Grunde nach verschuldensunabhängig geregelt. Nacheheliche
Unterhaltsansprüche waren die Ausnahme. Mit der Funktion eines
"Überbrückungsgeldes" waren sie insbesondere an die Bedürftigkeit des
Anspruchstellers und die Leistungsfähigkeit des in Anspruch Genommenen
gebunden und nur für eine maximal zweijährige Übergangszeit vorgesehen.
Dementsprechend gab es grundsätzlich auch keinen Anspruch auf
Hinterbliebenenrente des geschiedenen Ehepartners.
Nach den Regelungen im Einigungsvertrag im Zuge der Wiedervereinigung
bleibt das bisherige Recht maßgebend, wenn die Ehe vor dem
Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden ist. Weiter gilt das
Recht des Versorgungsausgleichs nicht für Ehegatten, die vor dem
In-Kraft-Treten des § 243 SGB VI am 1. Januar 1992 im Beitrittsgebiet
geschieden worden sind. Selbst wenn ausnahmsweise am 3. Oktober 1990
ein Unterhaltsanspruch bestand, tritt nach der Ausschlussregelung des
SGB VI bei Versterben des früheren Ehegatten an dessen Stelle keine
Geschiedenenwitwenrente.
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Bf ist nicht in ihren
Rechten aus dem allgemeinen Gleichheitssatz verletzt.
An die Grundentscheidung, dass der bereits in der DDR geregelte
nacheheliche Unterhalt fortgilt, ist anzuknüpfen, wenn es um einen
Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente der in der DDR Geschiedenen geht.
Andernfalls entstünden neue Ungleichheiten, wenn beim Ableben des
Versicherten das Unterhaltsrecht der Bundesrepublik anwendbar sein
soll.
Die Ausschlussregelung betrifft die Gruppe der vor dem 1. Juli 1977 in
der DDR Geschiedenen, die über einen wirtschaftlich erheblichen,
zeitlich nicht begrenzten Unterhaltsanspruch verfügten. Sie erhalten
bei Versterben des früheren Ehegatten im Unterschied zu den vor diesem
Zeitpunkt in den alten Bundesländern Geschiedenen keine
Geschiedenenwitwenrente als Unterhaltsersatzanspruch. Diese
Benachteiligung ist jedoch jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn
Geschiedene innerhalb der benachteiligten Gruppe sozial weniger
schutzbedürftig sind, weil sie über eine eigene Alterssicherung
verfügen. Die Bf, die im Übrigen nicht das Vorliegen eines
nachehelichen Unterhaltsanspruchs vorgetragen hatte, bezog noch zu
Zeiten der DDR eine überdurchschnittlich hohe Altersrente und wurde
angesichts ihrer eigenen Alterssicherung als sozial weniger
schutzbedürftig angesehen. Ihre Gesamtaltersrente wird ihr nunmehr nach
dem SGB VI in dynamisierter Form weitergewährt.
Beschluss vom 2. Juni 2003 - Az. 1 BvR 789/96 -
Karlsruhe, den 26. Juni 2003
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