Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 48/2001 vom 9. Mai 2001
Dazu Beschluss vom 25. April 2001 - 1 BvR 132/01 -
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Stiftungsgesetz
"Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat
erstmals eine Verfassungsbeschwerde (Vb) nicht zur Entscheidung
angenommen, die das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung,
Verantwortung und Zukunft" für die Zwangsarbeiterentschädigung
betrifft.
Die in der Ukraine lebende Beschwerdeführerin (Bf) hatte für eine
zivilrechtliche Klage Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Sie begehrte
die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von rund 45.000 DM für
im 2. Weltkrieg geleistete Zwangsarbeit von der Siemens AG. Das Landgericht
hat die Prozesskostenhilfe verweigert, dies ist vom Oberlandesgericht
bestätigt worden. Nachdem die Bf beim Bundesgerichtshof mit einem
weiteren - unzulässigen - Rechtsmittel gescheitert war, hat sie Vb
gegen die PKH-Entscheidung erhoben. Daneben wendet sie sich unmittelbar
gegen das Stiftungsgesetz "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft",
aufgrund dessen sie sich ihrer privatrechtlichen Forderungen gegen die
S. AG "beraubt" sieht.
Das BVerfG hat die Vb gegen die ablehnende PKH-Entscheidung als
unzulässig, da verspätet, angesehen. Wie die Kammer näher ausführt, ist
eine weitere Beschwerde gegen die OLG-Entscheidung über die PKH nicht
gegeben, so dass die Monatsfrist, binnen derer eine
Verfassungsbeschwerde zu erheben ist, mit der Zustellung des
OLG-Beschlusses in Lauf gesetzt wurde.
Soweit die Bf sich direkt gegen das Gesetz zur Errichtung einer
Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" bzw. den in § 16
dieses Gesetzes geregelten Ausschluss etwaiger weitergehender Ansprüche
wendet, hat sie die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend begründet.
Die Bf hat nicht dargelegt, etwaige weitergehende Ansprüche zu
besitzen, deren Ausschluss sie in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14
GG verletzen könnte. Angesichts dessen, dass bislang keine einzige
rechtskräftige Entscheidung deutscher Gerichte bekannt ist, die den
Anspruch eines Zwangsarbeiters für begründet erachtet, hätte die
anwaltlich vertretene Bf unter eingehender Auseinandersetzung mit der
anders lautenden Rechtssprechung darlegen müssen, dass ihr das
Stiftungsgesetz nicht erstmals auf neuer juristischer Grundlage
individuelle Ansprüche zuerkennt, sondern in bereits bestehende und
nicht verjährte Rechtspositionen eingreift. Dies hat die Bf nicht
getan, sie hat auch nicht in der erforderlichen Weise vorgetragen, ob
die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für etwaige Ansprüche
erfüllt sind und auf welche Rechtsgrundlage sie diese stützt.
Gleichermaßen fehlen substanziierte Angaben zu ihrem konkreten Fall.
Beschluss vom 25. April 2001 - Az. 1 BvR 132/01 -
Karlsruhe, den 9. Mai 2001
|