Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 48/2002 vom 23. April 2002
Dazu Beschluss vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -
Neuregelung der Gefangenenentlohnung verfassungskonform
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat
eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der
die Verfassungswidrigkeit der neugeregelten Gefangenenentlohnung
geltend gemacht worden war.
In einer Senatsentscheidung aus dem Jahr 1998 hatte das
Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die damals geltenden
Vorschriften zur Gefangenenentlohnung, die einen Mindestlohn auf 5
Prozent der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße festlegten,
nicht mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Resozialisierung zu
vereinbaren seien. Der Gesetzgeber sah daraufhin in einer Neuregelung
u. a. die Anhebung von 5 Prozent auf 9 Prozent der
sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße in Kombination mit der
Möglichkeit, durch Arbeit die Haftzeit zu verkürzen oder sonstige
Hafterleichterungen zu erreichen, vor. Diese Neuregelung war in der
Folgezeit Gegenstand zahlreicher Verfassungsbeschwerden. Ihre
Verfassungsmäßigkeit hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts nunmehr auf der Grundlage der Maßstäbe, die
in der Senatsentscheidung aus dem Jahr 1998 entwickelt worden waren,
festgestellt.
Die Kammer weist darauf hin, dass die Entscheidungen des Gesetzgebers,
auf welche Art und in welchem Umfang die Pflichtarbeit von Gefangenen
entlohnt wird, vom Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt überprüft
werden können. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts,
darüber zu entscheiden, ob aus vollzugspolitischer Sicht eine Erhöhung
des Arbeitsentgelts geboten ist. Dem Gesetzgeber steht für die
Entwicklung eines wirksamen Konzepts bei der Ausgestaltung der
Gefangenenentlohnung ein weiter verfassungsrechtlicher
Gestaltungsspielraum zu. Dieser wird durch die weiter verschlechterte
Produktivität von Gefangenenarbeit, die mit der allgemeinen, von hoher
Arbeitslosigkeit und Staatsverschuldung gekennzeichneten
wirtschaftlichen Lage am Arbeitsmarkt einhergeht, eingeschränkt. Droht
bei weiter abnehmender Produktivität durch ein Ungleichgewicht von
Lohnkosten und Ertrag die Schließung von Anstaltsbetrieben, liefe dies
dem Resozialisierungskonzept durch Arbeit gerade zuwider.
Die Höhe des Arbeitsentgelts ist von Verfassungs wegen erst dann zu
beanstanden, wenn es zusammen mit den anderen Vorteilen, die für die
Gefangenenarbeit gewährt werden, offensichtlich nicht geeignet ist, den
Gefangenen im gebotenen Mindestmaß davon zu überzeugen, dass die
Erwerbstätigkeit zur Herstellung einer Lebensgrundlage sinnvoll ist.
Ausgehend von diesem Maßstab entspricht die Neuregelung noch dem
verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot. Der Gesetzgeber hat die
äußerste Grenze einer verfassungsrechtlich zulässigen Bezugsgröße noch
gewahrt.
Wie die Kammer weiter ausführt, kommt neben der Gefangenenentlohnung
vor allem den Regelungen über die Freistellung in Abhängigkeit zur
geleisteten Arbeit besondere Bedeutung zu. Die Aussicht, vorzeitig die
Freiheit zu erlangen, hat für einen Gefangenen einen derart hohen
Stellenwert, dass sie als Mittel der Entlohnung geeignet ist, das
Resozialisierungsgebot umzusetzen. Im Hinblick auf die Bezugsgröße der
finanziellen Entlohnung und den Umfang der zur gewährenden Freistellung
bleibt der Gesetzgeber aber aufgefordert, diese nicht festzuschreiben,
sondern einer steten Prüfung zu unterziehen.
Beschluss vom 24. März 2002 - Az. 2 BvR 2175/01 -
Karlsruhe, den 23. April 2002
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