Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 48/2003 vom 27. Juni 2003
Dazu Beschluss vom 11. Juni 2003 - 1 BvR 190/00 und 1 BvR 191/00 -
Zur Beitragslast von sächsischen Arbeitnehmern
für die soziale Pflegeversicherung
Arbeitnehmer im Freistaat Sachsen werden durch die höheren von ihnen zu
tragenden Beitragsanteile zur sozialen Pflegeversicherung im Vergleich
zu Arbeitnehmern im übrigen Bundesgebiet nicht in verfassungsrechtlich
zu beanstandender Weise ungleich behandelt. Dies entschied die 3.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts und hat zwei
Verfassungsbeschwerden (Vb) von Arbeitnehmern im Freistaat Sachsen
nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Zum Sachverhalt:
Versicherungspflichtige Beschäftigte, die in der gesetzlichen
Krankenkasse pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber tragen die
nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge zur sozialen
Pflegeversicherung jeweils zur Hälfte. Dies gilt aber nur, wenn der
Beschäftigungsort in einem Land liegt, in dem ein gesetzlicher
landesweiter Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, aufgehoben
worden ist. Dadurch soll die Beitragsbelastung der Arbeitgeber
kompensiert werden. Andernfalls haben die Beschäftigten - ausgehend vom
gegenwärtigen Beitragssatz von 1,7 % - einen Anteil von 1,35 %, die
Arbeitgeber von 0,35 % des maßgebenden Arbeitsentgelts zu tragen. Alle
Länder mit Ausnahme des Freistaats Sachsen haben einen Feiertag, den
Buß- und Bettag, aufgehoben. Die beiden Beschwerdeführer (Bf) sind
Angestellte in Chemnitz und beide in der sozialen Pflegeversicherung
versicherungspflichtig. Sie wurden beide mit höheren als hälftigen
Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung belastet. Vor den Gerichten
der Sozialgerichtsbarkeit blieben sie in allen Rechtszügen mit ihrem
Begehren, die hälftige Beitragstragung zu erreichen, ohne Erfolg. Mit
ihrer Vb greifen die Bf die ergangenen sozialgerichtlichen
Entscheidungen sowie die zugrunde liegende Regelung im Elften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XI), nämlich § 58 Abs. 3 SGB XI an. Sie sehen
sich in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Vb zur Entscheidung liegen
nicht vor. Die Vb haben keine Aussicht auf Erfolg. Weder § 58 Abs. 3
SGB XI noch die angegriffenen sozialgerichtlichen Entscheidungen
verletzen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Zwar werden die in Sachsen beschäftigten Bf im Vergleich zu in anderen
Ländern Beschäftigten ungleich behandelt. Sie haben höhere Beiträge zur
sozialen Pflegeversicherung gegenüber den Beschäftigten in anderen
Ländern zu tragen. Dieser Nachteil wird auch nicht vollständig durch
die Erhaltung eines weiteren Feiertags mit Lohnfortzahlungsanspruch
kompensiert.
Die Beitragsmehrbelastung der Bf ist dem Bundesgesetzgeber zuzurechnen.
Ihm stand die Gesetzgebungskompetenz für diese Regelung zu. Denn er ist
für die Schaffung der sozialen Pflegeversicherung als einem neuen Zweig
der Sozialversicherung zuständig. Dies schließt auch den Erlass von
Vorschriften über die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung
durch Erhebung von Beiträgen ein. Zwar besitzen die Länder die
Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Feiertagsrechts. Bei § 58 Abs.
3 SGB XI handelt es sich aber nicht um eine Materie des
Feiertagsrechts. Die Vorschrift soll die Länder lediglich anstoßen,
einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der stets auf einen Werktag
fällt, aufzuheben.
Die von den Bf gerügte Ungleichbehandlung ist durch hinreichende
sachliche Gründe gerechtfertigt. Die höhere Beitragsbelastung von in
Sachsen Beschäftigten wird durch die Beibehaltung der bisherigen
Feiertagsregelung ohne Arbeitsleistung jedenfalls teilweise
kompensiert. Nach dem Vortrag eines Bf verbleibt es zwar bei einer
Kompensationslücke von etwa 40 Euro im Jahr. Dies ist angesichts des
Nutzens der Einführung der sozialen Pflegeversicherung für alle
versicherungspflichtig Beschäftigten jedoch hinzunehmen. Die Kammer
verweist insoweit darauf, dass das Finanzierungskonzept des
Gesetzgebers mehrere Aspekte berücksichtigen musste: die Kompetenz der
Länder zur Feiertagsregelung, den in einigen Regionen deutlich
geäußerten Wunsch nach Beibehaltung des Buß- und Bettags als
gesetzlichen Feiertag sowie eine in allen Ländern greifende Entlastung
der Arbeitgeber bei Belastung der Arbeitnehmer. Dass hierbei die
Beschäftigten im Ergebnis jedenfalls finanziell nicht vollständig
gleich belastet werden, ist in Anbetracht der Gesamtregelung und der
Notwendigkeit einer Absicherung des Pflegerisikos zumutbar.
Beschluss vom 11. Juni 2003 - Az. 1 BvR 190/00 und 1 BvR 191/00 -
Karlsruhe, den 27. Juni 2003
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