Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 49/2000 vom 17. April 2000
zum Beschluss vom 10. April 2000 - Az. 1 BvR 422/00 -
Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Arztes gegen die Pflicht,
Krankheitsdiagnosen in verschlüsselter Form an kassenärztliche
Vereinigungen weiterzugeben
Der Beschwerdeführer (Bf) - ein zur vertragsärztlichen Versorgung
zugelassener Internist - wollte mit seiner unmittelbar gegen gesetzliche
Vorschriften erhobenen Verfassungsbeschwerde (Vb) erreichen, dass die
Verpflichtung, Krankheitsdiagnosen bei Honorarforderungen an die
kassenärztlichen Vereinigungen nach den "ICD10" (s. unten I.1.)
verschlüsselt mitzuteilen, für verfassungswidrig erklärt wird. Er hatte
keinen Erfolg. Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die Vb
nicht zur Entscheidung angenommen. Der Eingriff in die ärztliche
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist gerechtfertigt, weil die
angegriffenen Regelungen, die der Sicherung der finanziellen Stabilität
der gesetzlichen Krankenversicherung dienen, angesichts der Gemeinwohlaufgabe
von hohem Rang verhältnismäßig sind.
I.
1. Vertragsärzte sind auf Grund des Gesundheitsstrukturgesetzes von 1992
verpflichtet, in ihrer Abrechnung gegenüber den kassenärztlichen
Vereinigungen Angaben zu den jeweiligen Diagnosen zu machen. Die Angaben
waren nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der
Krankheiten (ICD) grundsätzlich zu verschlüsseln.
Nach einer Rahmenvereinbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen
Krankenhausgesellschaft von 1996 blieb es den Vertragsärzten und
ärztlichen Einrichtungen jedoch zunächst freigestellt, die Diagnosen in
verschlüsselter Form oder in Klarschrift anzugeben.
Das änderte sich, als auf der Grundlage des Gesundheitsreformgesetzes
2000 das Bundesministerium für Gesundheit mit Wirkung zum 1. Januar 2000
die überarbeitete Fassung des Diagnoseschlüssels, die "ICD10-SGB V", in
Kraft setzte. Seitdem besteht die Verpflichtung, Diagnosen in
verschlüsselter Form bei Honorarabrechnungen an die Krankenkassen weiter
zu geben.
2. Der Bf rügte einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit. Zur Begründung
trug er u.a. vor, die Verschlüsselungspflicht führe dazu, dass die
ärztliche Berufstätigkeit ebenso wie die Krankengeschichte der Patienten
vollständig kontrollierbar und überprüfbar würden.
II.
Die Vb hat keinen Erfolg.
Soweit der Bf das Arzt/Patientenverhältnis für gefährdet hält, hat er
nicht ausreichend dargelegt, inwiefern das von der persönlichen
umfassenden Kenntnis und Dokumentation des behandelnden Arztes geprägte
Verhältnis durch eine gewisse Vergröberung in der Diagnosestellung
gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung berührt werden könnte.
Unzulässig ist die Vb auch, soweit der Bf das Grundrecht der gesetzlich
Krankenversicherten geltend macht, selbst über die Verwendung ihrer
Daten zu entscheiden.
Ein Eingriff in die Berufsfreiheit ist insoweit zu bejahen, als die
bereits bisher bestehende zufallmäßíge Erfassung der Therapie nunmehr um
eine ziffernmäßige und damit maschinenlesbare Erfassung der Diagnose in
den Abrechnungsunterlagen ergänzt wird. Das eröffnet qualitativ andere
Kontrollmöglichkeiten; die ärztlichen Kontrollgremien sind nicht mehr
auf wenige Stichproben und Zufallsfunde angewiesen.
Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Er dient der
Gemeinwohlaufgabe der finanziellen Stabilität der gesetzlichen
Krankenversicherung und ist sowohl geeignet als auch erforderlich, um
dieses Ziel zu erreichen.
Die Wirtschaftlichkeitsprüfungen in der vertragsärztlichen Versorgung
dienen dazu, den Ausgabenzuwachs der gesetzlichen Krankenversicherung zu
begrenzen und Anreize zum wirtschaftlichen Verhalten zu vermitteln, die
auf Grund der Struktur der Rechtsbeziehungen im Krankenversicherungsrecht
fast vollständig fehlen. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber u.a. eine
qualitative Überprüfung des ärztlichen Handelns nach den abgerechneten
Gebührenpositionen je Behandlungsfall, bezogen auf die jeweilige
Krankheitsdiagnose (Zufälligkeitsprüfung) vorgesehen.
Angesichts des Umfang des zu sichtenden Datenmaterials liegt es auf der
Hand, dass die Plausibilitätskontrollen erheblich vereinfacht werden,
wenn EDV-gestützt geprüft werden kann.
Der vom Bf als "gläserner Arzt" umschriebene Rechtszustand durfte vom
Gesetzgeber als ein erforderliches Mittel angesehen werden, das
Abrechnungsverhalten von Ärzten dahin zu beeinflussen, nur notwendige
und wirtschaftliche Therapien und Verordnungen abzurechnen. Es kommt
nicht darauf an, dass aus der Sicht des einzelnen Arztes eine geringere
Kontrolle zweifellos ein milderes Mittel wäre. Wesentlich sind die
Funktionsfähigkeit des gesamten Abrechnungsverfahrens und die Sicherung
eines gerechten Vergütungssystems für alle beteiligten Vertragsärzte.
Gemessen am Gesetzeszweck ist derzeit kein milderes Mittel ersichtlich
als eine nach Breite und Tiefe verstärkte Kontrolle, nachdem die
Vergangenheit gezeigt hat, das die Ärzteschaft insgesamt mit
Mengenausweitungen auf Honorarkürzungen reagiert hat.
Schließlich war vorliegend nicht über den Schutz von Sozialdaten der
Patienten zu befinden; denn die Abrechnungen erfolgten arztbezogen.
Insoweit sind weder die Diagnose noch die ärztlichen Tätigkeiten, für
die Honorierung beansprucht wird, schützenswerte höchstpersönliche
Daten.
Beschluss vom 10. April 2000 - Az. 1 BvR 422/00 -
Karlsruhe, den 17. April 2000
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