Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 49/2001 vom 10. Mai 2001
Dazu Beschluss vom 25. April 2001 - 1 BvR 1104/92 u. a. -
Benachrichtigung von observierten "Begleitpersonen"
Dem Bundesverfassungsgericht lagen die Verfassungsbeschwerden dreier
Hamburger vor, die sich gegen die nach dem Hamburgischen Landesrecht
mögliche Observation so genannter Kontakt- oder Begleitpersonen
richteten. Die Beschwerdeführer (Bf) - ein Polizist, ein Pastor und ein
Rechtanwalt - hatten Verfassungsbeschwerde (Vb) direkt gegen die
Bestimmungen des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der
Polizei (HbgGDVP) eingelegt, durch die die Zulässigkeit der Observation
bestimmter Kontakt- und Begleitpersonen von vermuteten Straftätern
geregelt ist (§ 9 und § 10; die entsprechenden Normen sind im Anhang
abgedruckt). Daneben haben die Bf gegen die Neufassung des Art. 13 GG
Vb erhoben.
1. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat
die Vb mit Beschluss vom 25. April 2001 nicht zur Entscheidung
angenommen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Verfassungsbeschwerden direkt gegen die gesetzlichen Bestimmungen
sind unzulässig, weil die Bf nicht dargelegt haben, selbst, gegenwärtig
und unmittelbar von den angegriffenen Normen betroffen zu sein. Sie
haben auch nicht hinreichend ausgeführt, dass es ihnen nicht zumutbar
wäre, einen etwaigen Vollzug des Gesetzes ihnen gegenüber abzuwarten
und sich sodann gegen den Vollzugsakt zu wenden.
Zwei der Bf, nämlich der Polizist und der Pastor, haben schon nicht
dargelegt, dass sie aufgrund ihrer beruflichen Betätigungen in
besonderer Weise als potentielle Kontakt- oder Begleitpersonen in
Betracht kommen. Auch soweit der dritte Bf auf seine Tätigkeit als
Strafverteidiger verweist, ergibt sich daraus eine eigene Betroffenheit
und die Unzumutbarkeit, einen Vollzugsakt abzuwarten, nicht.
Soweit der Bf lediglich vorträgt, Strafverteidiger hätten häufiger
Kontakt mit Menschen aus "kriminellen Szenen" als andere Personen und
könnten deshalb unter die gesetzlichen Regelungen fallen, reicht dies
nicht aus. Der Begriff der Kontakt- oder Begleitperson setzt voraus,
dass die "Begleitperson" mit der Person, der an sich die
Überwachungsmaßnahme gilt, derartig in Verbindung steht, dass die
vorbeugende Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung eine
Erhebung der eigenen personenbezogenen Daten der Kontaktperson
erfordert. Zusätzlich verlangt § 9 Abs. 1 Satz 1 HbgGDVP, dass eine
Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre. Der
Begriff der Kontakt- und Begleitperson ist restriktiv auszulegen.
Vorausgesetzt sind konkrete Tatsachen für einen objektiven Tatbezug,
insbesondere eine Verwicklung in den Hintergrund oder das Umfeld der
Straftaten. Der Umstand, dass ein Rechtsanwalt seine Aufgabe der
Strafverteidigung erfüllt, löst die vom Gesetz geforderte besondere
Verbindung nicht aus. Anders mag der Fall liegen, wenn der Rechtsanwalt
selbst in krimineller Weise in die Handlungen seines Mandanten
verstrickt ist. Das Gesetz erlaubt insofern die Datenerhebung im
Hinblick auf ein Handeln, das nicht in Erfüllung der anwaltlichen
Berufspflichten, sondern bei Gelegenheit rechtsanwaltlicher Tätigkeit
stattfindet.
Bei der Entscheidung über die Frage, ob ein solcher Fall vorliegt, ist
von der Polizei zu berücksichtigen, dass die Rechtsordnung
grundsätzlich Vertrauen in den Rechtsanwalt setzt.. Die Polizei hat bei
der Auslegung und Anwendung der Normen zur Datenerhebung diesen
besonderen rechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen
Rechtsanwalt und Mandant zu respektieren. Dies hindert die
Überwachungsbehörden daran, von einer Vermutung krimineller Kollusion
auszugehen.
2. Zudem ist rechtlich gesichert, dass die Kontaktperson von möglichen
Vollzugsakten Kenntnis erhält und gegen diese vorgehen kann. § 9 Abs. 3
HbgGDVP verpflichtet die Polizei zur Unterrichtung der von einer
Datenerhebung Betroffenen. Nach dieser Norm sind observierte Personen
hierüber zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der
Datenerhebung geschehen kann. Dieses "sobald" bezeichnet eine zeitliche
Komponente. Besteht die Annahme, bestimmte Personen würden Straftaten
von erheblicher Bedeutung begehen, nicht mehr oder sind die fraglichen
Straftaten nicht mehr zu verhüten, lebt die Unterrichtungspflicht
wieder auf.
Soweit der Wortlaut des § 9 Abs. 3 S. 2 HbgGDVP vorsieht, dass eine
Unterrichtung durch die Polizei bei Einleitung eines strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens gegen die potentiellen Straftäter unterbleibt,
ist diese Norm verfassungskonform auszulegen. Der Beschuldigte selbst
ist schon nach § 170 StPO zwingend durch die Ermittlungsbehörden zu
informieren. Auch für die übrigen von einer Datenerhebung betroffenen
Personen verlangt aber das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung in Verbindung mit dem Erfordernis effektiven
Rechtsschutzes die Bekanntgabe der polizeilichen Maßnahme, damit der
Betroffene sich gegebenenfalls gegen eine Verletzung dieses Grundrechts
wehren, insbesondere Rechte auf Löschung oder Berichtigung der Daten
geltend machen kann.
Bei derartiger verfassungskonformer Interpretation des § 9 Abs. 3
HbgGDVP ist dem Gebot effektiven Rechtsschutzes Rechnung getragen. Die
Polizei wird gegebenenfalls mit der Strafverfolgungsbehörde abzustimmen
zu haben, wie die Benachrichtigung sicherzustellen ist.
Beschluss vom 25. April 2001 - Az. 1 BvR 1104/92 u. a. -
Karlsruhe, den 10. Mai 2001
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 49/2001 vom 10. Mai 2001
Auszug aus dem Hamburgischen Gesetz über die Datenverarbeitung der
Polizei
§ 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit die Vollzugspolizei
(Polizei) zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Gesetz zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) vom 14. März 1966
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 77), zuletzt geändert
am 2. Mai 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 187),
in der jeweils geltenden Fassung Daten verarbeitet. Zu den in Satz 1
genannten Aufgaben gehört auch die Erhebung und weitere Verarbeitung
von Daten
1. zur Verhütung von Straftaten und zur Vorsorge für die Verfolgung
künftiger Straftaten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und
2. ..........
(4) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind ..........
............
(6) Kontakt- oder Begleitpersonen im Sinne dieses Gesetzes sind
Personen, die mit einer Person, von der tatsächliche Anhaltspunkte die
Annahme rechtfertigen, dass diese Person Straftaten begehen wird, in
einer Weise in Verbindung stehen, die die Erhebung ihrer
personenbezogenen Daten zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten
erfordert.
§ 9
Datenerhebung durch Observation
(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten erheben durch eine
planmäßig angelegte Beobachtung, die innerhalb einer Woche länger als
24 Stunden oder über den Zeitraum einer Woche hinaus vorgesehen ist
oder tatsächlich durchgeführt wird, (längerfristige Observation)
1. über die für eine Gefahr Verantwortlichen und unter den
Voraussetzungen von § 10 SOG über die dort genannten Personen, wenn
dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben
oder Freiheit einer Person erforderlich ist,
2. über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden,
wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten
erforderlich ist, sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn
die Aufklärung des Sachverhaltes auf andere Weise aussichtslos wäre.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar
betroffen werden.
(2) ...
(3) Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach
Abschluss der Maßnahme hierüber durch die Polizei zu unterrichten,
sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung geschehen
kann. Eine Unterrichtung unterbleibt, wenn sich an den auslösenden
Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den
Betroffenen anschließt.
...
§ 10
Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz
technischer Mittel
(1) Die Polizei darf unter den Voraussetzungen von § 9 Absatz 1
Satz 1 Daten erheben durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur
Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören
und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes. Der Einsatz unter den
Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist zulässig, wenn
Tatsachen die dringende Annahme rechtfertigen, dass die Person
Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird. Die Maßnahme darf
auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. §
9 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Ein Einsatz nach Absatz 1 zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen
ist nur unter den Voraussetzungen von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
zulässig.
(3) - (5) ...
(6) § 9 Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) ...
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