Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 5/2000 vom 12. Januar 2000
Dazu Beschluß vom 11. Januar 2000 - Az. 2 BvQ 60/99 u.a. -
Verfassungsbeschwerde von Egon Krenz ist erfolglos
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG (in der Besetzung Hassemer,
Broß, Di Fabio) hat in dem "Krenz-Verfahren" folgendes entschieden:
1. Die Selbstablehnung der Richterin Präsidentin Limbach ist begründet
(Beschluß vom 11. Januar 2000; Az. 2 BvQ 60/99).
2. Die Verfassungsbeschwerde (Vb) wird nicht zur Entscheidung angenommen
(Beschluß vom 12. Januar 2000; Az. 2 BvR 2414/99). Damit erledigt sich
zugleich der Antrag des Beschwerdeführers (Bf) auf Erlaß einer
einstweiligen Anordnung.
I.
Der Bf, letzter Generalsekretär des ZK der SED sowie Vorsitzender des
Staatsrats und des Nationalen Verteidigungsrats der DDR, wurde vom
Landgericht Berlin (Urteil vom 25. August 1997) im Hinblick auf seine
Mitwirkung bei Anordnungen der staatlichen Führung der DDR zur Tötung
sogenannter Republikflüchtlinge an der innerdeutschen Grenze wegen
mehrfachen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Die Revision zum Bundesgerichtshof blieb
erfolglos (Urteil vom 8. November 1999).
Mit seiner Vb rügte der Bf u.a. eine Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG
("Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich
bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde") sowie seines Rechts auf ein
faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 MRK).
II.
1. Die Kammer hat die Vb nicht zur Entscheidung angenommen. Die durch
die Vb aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die
Rechtsprechung des BVerfG geklärt. Die Annahme der Vb ist auch zur
Durchsetzung der gerügten Rechte nicht geboten, da sie keine Aussicht
auf Erfolg hat.
a) Das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG ist nicht verletzt. Wie
der Zweite Senat bereits in seinem Beschluß vom 24. Oktober 1996
betreffend frühere Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats
festgestellt hat, ist das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten
Interpretation von Strafgesetzen nicht durch Art. 103 Abs. 2 GG
geschützt, wenn die zugrundeliegende Staatspraxis durch Aufforderung zu
schwerstem kriminellen Unrecht und seiner Begünstigung die in der
Völkergemeinschaft allgemein anerkannten Menschenrechte in
schwerwiegender Weise mißachtet hat; denn hierdurch setzt der Träger der
Staatsmacht extremes staatliches Unrecht, das sich nur solange behaupten
kann, wie die dafür verantwortliche Staatsmacht faktisch besteht. Der Bf
bringt nichts vor, das Anlaß geben könnte, das Gebot materieller
Gerechtigkeit, dem in dieser ganz besonderen Situation Vorrang zukommt
vor dem Vertrauensschutz des Art. 103 Abs. 2 GG, hier zurücktreten zu
lassen.
Daran ändert auch die Möglichkeit nichts, daß der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg auf die dort vom Bf erhobene
Beschwerde einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1
MRK feststellen könnte. Denn eine solche Entscheidung würde lediglich
einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 359 Nr. 6 StPO darstellen. Auch
wäre die weitere Vollstreckung des Urteils hierdurch grundsätzlich nicht
gehemmt.
b) Soweit der Bf im Zusammenhang mit der Behandlung von Beweisanträgen
einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens oder gegen das
Willkürverbot rügt, fehlt hierfür jeder Anhalt. Die Gestaltung des
Strafverfahrens, die Feststellung und Würdigung der Beweise und des
Sachverhalts, die Auslegung des Strafprozeßrechts und seine Anwendung
auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür zuständigen
Strafgerichte und der Nachprüfung durch das BVerfG grundsätzlich
entzogen. Das BVerfG kann nur dann eingreifen, wenn die Gerichte
Verfassungsrecht verletzt haben. Das ist in der Regel erst dann der
Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere
vom Umfang seines Schutzbereichs, beruht, oder wenn die fehlerhafte
Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das GG beherrschenden
Gedanken nicht mehr verständlich ist. Davon kann hier keine Rede sein.
2. Die Selbstablehnung der Präsidentin ist begründet. Sie hat während
ihrer früheren Tätigkeit als Justizsenatorin in Berlin in zahlreichen
politischen Äußerungen zum Ausdruck gebracht, daß sie die Anordnungen
der staatlichen Führung der DDR, auf denen die Tötung von sogenannten
Republikflüchtigen an der innerdeutschen Grenze durch Minen,
Selbstschußanlagen und den Schußwaffengebrauch der Grenztruppe beruhte,
als strafbares Unrecht ansehe, dessen Verfolgung durch die Strafjustiz
eine notwendige und für die Rechtskultur wichtige Aufgabe sei. Sie hat
dabei mit Nachdruck die Auffassung vertreten, daß das Verfassungsrecht
der Strafverfolgung des Bf wegen der in Rede stehenden Taten nicht
entgegenstehe.
Eine Besorgnis des Bf, die Richterin könne in seinem
verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht unbefangen urteilen, ist
deshalb nachvollziehbar.
Karlsruhe, den 12. Januar 2000 - Az. 2 BvQ 60/99 u.a. -
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