Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 5/2003 vom 22. Januar 2003
Dazu Beschluss vom 14. Januar 2003 - 1 BvQ 51/02 -,
Beschluss vom 15. Januar 2003 - 1 BvQ 53/02 - und
Beschluss vom 15. Januar 2003 - 1 BvQ 54/02 -
Erlass einstweiliger Anordnungen gegen Regelungen des
Beitragssatzsicherungsgesetzes abgelehnt
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Anträge von
Zahntechnikern, Apothekern und des pharmazeutischen Großhandels auf
Erlass einstweiliger Anordnungen, die sich gegen das In-Kraft-Treten
des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen
Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung
(Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG -) vom 23. Dezember 2002
richten, mit Beschlüssen vom 14. und 15. Januar 2003 abgelehnt.
1. In den Entscheidungen geht es um Folgendes:
Das BSSichG will unter Anderem die Finanzgrundlage der
Krankenversicherung bis zu einer grundlegenden Reform stabilisieren.
Zwecks Einsparungen in einem Gesamtvolumen von 2,75 Milliarden Euro
sieht es ein Gesamtpaket von mehreren Einzelmaßnahmen vor, darunter die
Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze, die Absenkung des Sterbegelds,
Rabatte, Abschläge für pharmazeutische Unternehmen , Großhändler und
Apotheken, Vergütungsabsenkungen sowie Nullrunden für Ärzte, Zahnärzte,
Zahntechniker und Krankenhäuser. Die Antragssteller (ASt), drei
Zahntechniker, vier Apotheker und eine Großhändlerin für Arzneimittel,
wenden sich gegen die sie betreffenden Regelungen des BSSichG. Danach
werden die am 31. Dezember 2002 geltenden Höchstpreise für
abrechnungsfähige zahntechnische Leistungen um fünf Prozent abgesenkt,
außerdem ist eine Nullrunde für Vergütungsvereinbarungen bei
zahntechnischen Leistungen vorgesehen. Diese Maßnahmen sollen zu
Minderausgaben von 0,1 Milliarden Euro führen. Das BSSichG führt weiter
gestaffelte Apothekenrabatte zugunsten der Krankenkassen ein. Dabei
geht es auf Dauer um einen Mindestrabatt von sechs Prozent, bei
Arzneimitteln ab einem Abgabepreis von 54,81 Euro um einen Rabatt von
zehn Prozent, der ab einem Abgabepreis von 820,23 Euro wieder absinkt.
Damit werden Einsparungen von 0,35 Milliarden Euro erwartet. Weitere
0,6 Milliarden Euro sollen durch dreiprozentige Abschläge eingespart
werden, die der pharmazeutische Großhändler den Apotheken zu gewähren
hat. Die Abschläge sind von den Apothekern an die Krankenkassen
weiterzuleiten. Die ASt halten die Neuregelungen für verfassungswidrig.
Dem BSSichG fehle es an der erforderlichen Zustimmung durch den
Bundesrat, die Eingriffe in ihre Berufsausübungsfreiheit seien
unverhältnismäßig. Es gehe um ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
und weitere berufliche Existenz.
2. In den Gründen der Entscheidungen heißt es:
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleiben ohne
Erfolg. Geht es - wie hier - darum, schon das In-Kraft-Treten einer
gesetzlichen Regelung aufzuschieben, legt das Bundesverfassungsgericht
wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung
in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, bei der Prüfung
der Voraussetzungen für ihren Erlass einen besonders strengen Maßstab
an; denn es handelt sich stets um einen erheblichen Eingriff in die
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Danach haben die Anträge keinen
Erfolg.
Der Ausgang der eingelegten bzw. beabsichtigten Verfassungsbeschwerden
(Vb) ist offen. Die im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens
gebotene Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile für das gemeine Wohl
bei Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen schwerer wiegen als
die nachteiligen Folgen für die ASt bei deren Ablehnung.
Jeder einzelnen Einsparungsmaßnahme des Gesetzgebers kommt für das
Gemeinwohl gleiches Gewicht zu. Erst die Summe aller Sparmaßnahmen
entlastet die Krankenkassen spürbar. Bei Erlass der einstweiligen
Anordnungen würde ein Teil der finanziellen Entlastung der
Krankenkassen nicht erreicht. Die Mehrausgaben müssten unter Umständen
mit Beitragserhöhungen, der Belastung anderer Gruppen oder mit
Leistungskürzungen ausgeglichen werden.
Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich das Gesetz aber
später im Hauptsacheverfahren als verfassungswidrig, drohen den
Zahntechnikern und dem Pharmagroßhandel jedenfalls bis zur
Hauptsacheentscheidung wirtschaftliche Nachteile. Zu einem endgültigen
und auf Dauer nicht ausgleichbaren Schaden kommt es jedoch nicht. Die
Großhändler wollen den ihnen auferlegten Abschlag mit den bisher
gewährten Großhandelsrabatten verrechnen und damit die Belastung an die
Apotheken weitergeben. Deshalb werden sie lediglich geringfügige
finanzielle Einbußen erleiden, die wirtschaftlich nicht erheblich sind.
Die von den Zahntechnikern für den ganzen Berufsstand geltend gemachte
Existenzbedrohung ist anhand der vorgelegten Daten nicht anzunehmen.
Die Durchschnittszahlen sind angesichts der Streubreite bei den
Geschäftsergebnissen und Unternehmerlöhnen für die Situation der
Branche kein geeigneter Indikator. Weder den antragsstellenden
Apothekern noch den Apotheken insgesamt drohen - jedenfalls vorläufig
- schwere Nachteile. Aussagekräftige Unterlagen über das Gewicht der
durch das BSSichG ausgelösten finanziellen Einbußen der Apotheken
liegen nicht vor. Bei hochpreisigen Medikamenten werden die Erlöse um
ein Drittel bis ein Halb zurückgehen. Es fehlt aber an Angaben zu ihrem
Anteil am Gesamtumsatz der Apotheken zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung. Pauschale Durchschnittsberechnungen lassen
insoweit keine Rückschlüsse zu. Der Senat weist darauf hin, dass die
Höhe der Umsätze mit der gesetzlichen Krankenversicherung und das
Geschäftsergebnis aus dem Verkauf hochpreisiger Medikamente durch Lage
und Kundenkreis der jeweiligen Apotheke bestimmt werden und es keine
Anhaltspunkte für signifikante Beziehungen zwischen dem Umsatz mit den
gesetzlichen Krankenversicherungen und den Rohgewinnen der Apotheken
gibt. Im Übrigen verbleibt dem Apotheker auch unter Abzug der Rabatte
an die gesetzliche Krankenversicherung eine nicht unerhebliche
Handelsspanne.
Im Rahmen der Abwägung der negativen Folgen in den jeweiligen
Fallkonstellationen kommt den Nachteilen für die ASt und ihren
Berufsstand insgesamt nicht das Gewicht zu, um ein Gesetz vorläufig
außer Vollzug zu setzen und sein In-Kraft-Treten zu verhindern. Das
Anliegen des Gesetzgebers, bis zu einer größeren Reform die
gesetzlichen Krankenversicherung unter Einbeziehung zahlreicher Gruppen
sofort finanziell zu entlasten, wiegt schwerer. Die negativen Folgen
für die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung
treten bei einer vorläufigen Aussetzung des Gesetzes sofort ein, können
später kaum oder nur unzureichend ausgeglichen werden und beeinflussen
die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland. Infolge der Maßnahmen
des BSSichG ist auch das gemeine Wohl nicht gefährdet. Eine
ausreichende und qualitativ hochstehende Versorgung der Versicherten
mit zahntechnischen Leistungen und Arzneimitteln ist nicht gefährdet,
auch wenn die Zahl gewerblicher zahntechnischer Labore zurückgehen und
die Apothekendichte sich verringern sollte. Ebenso kann eine generelle
Gefährdung der Arzneimittelverteilung und eine Minderversorgung der
Kranken infolge der dem Großhandel abverlangten Abschläge
ausgeschlossen werden. Das BSSichG verändert die Rahmenbedingungen für
die Preisvereinbarungen in der Handelskette zwischen Pharmaunternehmen,
Großhändlern und Apotheken. Es verkleinert sich der Spielraum, den die
Arzneimittelpreisverordnung dem Großhandel belässt und der bisher den
Apotheken und dem Großhandel zugute kam. Das Gesamtgefüge des
Pharmahandels wird sich voraussichtlich ändern, ohne dass derzeit
absehbar wäre, wie sich letztlich die Belastungen des BSSichG verteilen
werden.
Beschlüsse vom 14. und 15. Januar 2003 - Az. 1 BvQ 51/02, 1 BvQ 53/02
und 1 BvQ 54/02 -
Karlsruhe, den 22. Januar 2003
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