Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 50/2000 vom 18. April 2000
Dazu Beschluss vom 27. März 2000 - Az. 2 BvR 434/00 -
Zum Zustandekommen eines Revisionsverwerfungsbeschlusses im
Strafverfahren
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat die
Verfassungsbeschwerde (Vb) eines verurteilten Straftäters gegen die
Verwerfung seiner Revision nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Beschwerdeführer (Bf) hatte beanstandet, dass die Entscheidung des
Oberlandesgerichts (OLG) nicht gesetzmäßig zustande gekommen sei. Obwohl
die Kammer des Zweiten Senats die Bedenken des Bf teilt, blieb seine Vb
erfolglos, weil er wegen des Grundsatzes der Subsidiarität diese
Bedenken rechtzeitig im Verfahren nach § 24 StPO (Ablehnung eines
Richters) hätte geltend machen müssen.
I.
Der Bf ist 1998 vom Amtsgericht zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb
Jahren verurteilt worden. Seine Berufung zum Landgericht blieb
erfolglos. Auf die Revision übersandte der Berichterstatter des OLG die
Akten der Generalstaatsanwaltschaft mit der Mitteilung, dass der Senat
"nach vorläufiger Bewertung ... eine Erledigung der Sache gemäß § 349
Abs. 2 StPO für möglich" halte.
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte einen entsprechenden Antrag; das
OLG verwarf sodann die Revision im Februar 2000 als unbegründet.
Der Bf rügt einen Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG:
Die Praxis des OLG-Senats, der Generalstaatsanwaltschaft vor deren
Antragstellung eine vorläufige Bewertung der Sache mitzuteilen, verstoße
gegen § 349 StPO.
Diese Vorschrift lautet auszugsweise:
"(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft,
der zu begründen ist, auch dann durch Beschluss entscheiden, wenn es die
Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den
Gründen dem Bf mit. Der Bf kann binnen zwei Wochen eine schriftliche
Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen."
II.
Der Vb steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Dieser soll u.a.
bewirken, dass das BVerfG vor seiner Entscheidung Gelegenheit hat, die
Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte kennenzulernen.
Zwar ist die Verfahrensweise des OLG im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG
und im Hinblick auf den grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG) nicht unbedenklich und mit § 349 StPO kaum in
Einklang zu bringen. Der Bf hätte jedoch gemäß § 24 StPO die Möglichkeit
gehabt, seine Bedenken noch vor der Revisionsentscheidung in einem
Ablehnungsverfahren hinsichtlich der Richter des OLG-Senats geltend zu
machen. Nur dann hätte er - wie es der Grundsatz der Subsidiarität
erfordert - alle bestehenden prozessualen Möglichkeiten hinreichend
genutzt, um bereits eine fachgerichtliche Klärung von Bedeutung und
Tragweite seiner Grundrechte herbeizuführen.
Beschluss vom 27. März 2000 - Az. 2 BvR 434/00 -
Karlsruhe, den 18. April 2000
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