Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 50/2001 vom 11. Mai 2001
Dazu Beschlüsse vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01, 1 BvQ 22/01 -
Zur Aufhebung von Demonstrationsverboten am 1. Mai
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat am
1. Mai 2001 im Wege der einstweiligen Anordnung die Durchführung von zwei
Demonstrationen des jeweiligen Landesverbandes der NPD in Essen und
Augsburg ermöglicht. Die Begründungen für diese Beschlüsse sind vom
BVerfG jetzt nachgereicht worden.
1. Zur NPD-Demonstration in Essen
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat seine letztinstanzliche Bestätigung des
Demonstrations-Verbots im Wesentlichen darauf gestützt, dass von der
Demonstration eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung
ausgehe, weil von der NPD die Verbreitung nationalsozialistischen
Gedankenguts zu erwarten sei. Eine Pressemitteilung des OVG NRW zu dem
Beschluss ist auf der Homepage www.jura.uni-muenster.de/OVG
veröffentlicht. Das BVerfG führt aus:
Die Einschätzung des OVG ist rechtlich nicht tragfähig. Das OVG
verkennt die Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG, wonach das
BVerfG - und nur dieses - über die Verfassungswidrigkeit einer Partei
entscheidet. Solange das BVerfG eine politische Partei nicht verboten
hat, kann diese zwar politisch bekämpft werden, ist aber in ihrer
politischen Aktivität von rechtlichen Behinderungen frei, soweit sie
mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet. Das Grundgesetz nimmt die
Gefahr, die in der Tätigkeit einer Partei bis zur Feststellung ihrer
Verfassungswidrigkeit besteht, um der politischen Freiheit willen in
Kauf. Folglich ist es ausgeschlossen, die Grundrechtsausübung der NPD
allein mit Rücksicht darauf zu unterbinden, dass sie vom Bundestag, vom
Bundesrat, von der Bundesregierung, von einer Verwaltungsbehörde oder
von einem Gericht als verfassungswidrig eingeschätzt wird oder dass ein
Verbotsverfahren vor dem BVerfG anhängig ist.
Wie das BVerfG mehrfach festgestellt hat, kann eine Versammlung nicht
mit dem Argument verboten werden, es sei zu erwarten, dass die
geäußerten Meinungen gegen die öffentliche Ordnung verstießen. Einer
solchen Argumentation stehen die Grundrechte auf Meinungs- und
Versammlungsfreiheit entgegen. Das Grundgesetz und die übrige
Rechtsordnung verbieten Meinungsäußerungen nur unter engen
Voraussetzungen. Sind diese nicht gegeben, gilt der Grundsatz der
Freiheit der Rede. Die Kraft eines Rechtsstaats zeigt sich auch daran,
dass er den Umgang mit seinen Gegnern den allgemein geltenden
rechtsstaatlichen Grundsätzen unterwirft. Für das Verbot von Parteien
oder die Verwirkung des Grundrechtsschutzes bestimmter Personen hat das
Grundgesetz formelle und materielle Grenzen in den Art. 18 und 21 GG
aufgestellt. Diese dürfen nicht deshalb außer Acht gelassen werden,
weil ein Oberverwaltungsgericht deren Schutzwirkung nicht als
ausreichend bewertet. Das Grundgesetz dokumentiert nicht nur mit
einzelnen Normen, wie Art. 139 GG, sondern auch im Aufbau allgemeiner
rechtsstaatlicher Sicherungen die Absage an den Nationalsozialismus.
Deren Fehlen hat das menschenverachtende Regime des Nationalsozialismus
mit geprägt. In der Beachtung dieser rechtsstaatlicher Sicherungen
liegt eine wichtige Garantie gegen das Wiedererstehen eines
Unrechtstaates. Zu diesen rechtsstaatlichen Garantien gehört die
Versammlungsfreiheit einschließlich ihrer in Art. 8 Abs. 2 GG
aufgeführten Grenzen, auch und gerade für Minderheiten.
2. Die Demonstration in Augsburg
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat seine das behördliche
Demonstrationsverbot bestätigende Entscheidung auf die Gefahr einer
Störung der öffentlichen Sicherheit gestützt. Es lägen hinreichende
konkrete Tatsachen für die Befürchtung vor, dass die Demonstration
einen unfriedlichen Verlauf nehmen werde. Eine Pressemitteilung des
Bayrischen VGH zu diesem Beschluss ist auf dessen Homepage unter
www.vgh.bayern.de veröffentlicht.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die Durchführung der
Demonstration ermöglicht, weil die Argumentation des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs rechtlich nicht tragfähig ist. Sie basiert
nicht auf dem Vorliegen hinreichender konkreter Anhaltspunkte für eine
Gefahr, sondern auf dem Fehlen eines besonderen Sicherheitskonzepts der
Veranstalterin für den Fall, dass eine Gefahr sich konkretisieren
sollte. Mit der Verfassung ist aber eine Rechtspflicht des
Demon-strationsveranstalters, ein besonderes Sicherheitskonzept
vorzulegen, nicht zu vereinbaren. Aus der Brokdorf-Entscheidung des
BVerfG ergibt sich lediglich, dass eine Kooperation des Veranstalters
mit der Versammlungsbehörde dazu führen kann, dass die Schwelle für ein
behördliches Eingreifen wegen einer Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit höher rückt.
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt die Reichweite des
Grundrechtsschutzes, wenn Demonstrationsveranstaltern
Verhaltenspflichten auferlegt werden, die im Ergebnis zu einem
Abweichen von allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen über die
Darlegungs- und Beweislast zu ihren Lasten führen. Im Verwaltungsrecht
gilt der Untersuchungsgrundsatz. Die Beweislast für das Vorliegen von
Verbotsgründen liegt bei der Behörde. Es widerspricht dem Schutzgehalt
des Art. 8 GG, wenn die Behörde diesen rechtlichen Grundsätzen durch
die Forderung auszuweichen sucht, die Veranstalterin müsse die
Teilnahme gewaltbereiter Skinheads zweifelsfrei ausschließen. Auch
Zweifel an der Zuverlässigkeit der benannten Ordner reichen allein
nicht für die Folgerung, die Veranstalterin habe nicht alles
Erforderliche getan, um Gefahren vorzubeugen. Zwar können Bedenken an
der Zuverlässigkeit der Ordner versammlungsrechtlich erheblich sein.
Ist die Veranstalterin aber - wie hier - bereit, die betroffenen Ordner
gegen andere auszutauschen, widerspricht es der Aufgabe der Behörde zur
versammlungsfreundlichen Kooperation, wenn sie die Namen der
beanstandeten Ordner nicht benennt und damit der Veranstalterin die
Möglichkeit nimmt, die Ordner auszuwechseln.
Beschluss vom 1. Mai 2001 - Az. 1 BvQ 21/01, 1 BvQ 22/01 -
Karlsruhe, den 11. Mai 2001
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