Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 50/2003 vom 4. Juli 2003
Dazu Beschluss vom 18. Juni 2003 - 2 BvR 383/03 -
Selbstablehnung des Richters Jentsch begründet
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom
18. Juni 2003 im Verfassungsbeschwerde-Verfahren der Christlich
Demokratischen Union Deutschlands (CDU) zur staatlichen
Parteienfinanzierung die Selbstablehnung des Richters Jentsch für
begründet erklärt.
1. Die Beschwerdeführerin (Bf), die Christlich Demokratische Union
Deutschlands, wendet sich mit ihrer am 11. März 2003 erhobenen
Verfassungsbeschwerde (Vb) gegen verwaltungsgerichtliche
Entscheidungen, die ihre Ansprüche aus der staatlichen
Parteienfinanzierung für das Jahr 1999 abgelehnt haben. Wegen
Unvollständigkeit des Rechenschaftsberichts verweigert der
Bundestagspräsident von der Bf. begehrte Zahlungen. Die
Unvollständigkeit ergibt sich daraus, dass der Landesverband Hessen der
Bf nicht deklarierte Gelder auf geheim gehaltene Auslandskonten
verbracht hat. Dabei soll Herr Manfred Kanther, der damalige
Generalsekretär und spätere Vorsitzende des Landesverbandes Hessen der
Bf, beteiligt gewesen sein.
Richter Jentsch hat am 19. März 2003 eine dienstliche Erklärung
abgegeben und bei dem Zweiten Senat beantragt, eine Entscheidung über
die Frage der Besorgnis seiner Befangenheit herbeizuführen. Er wies
darauf hin, dass Herr Kanther, auch mit seinem Einverständnis, seit Mai
1999 seinen Beruf als Rechtsanwalt in der von ihm begründeten
Rechtsanwaltspraxis mit Sitz in Wiesbaden ausübt. Er könne nicht
ausschließen, dass seine Beteiligung an diesem Verfahren zu der
Befürchtung führen könne, seine Einstellung werde durch die Verbindung
zu Herrn Kanther beeinflusst. Die Rechte des Richters Jentsch aus der
Zulassung ruhen für die Dauer seines Amtes.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Der von Richter Jentsch angezeigte Sachverhalt begründet die Besorgnis
der Befangenheit. Dabei geht es darum, bereits den bösen Schein einer
möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden. Bei
Würdigung aller Umstände besteht hinreichender Anlass, wegen der
Verbindung mit Herrn Kanther in einer gemeinsamen Anwaltskanzlei an der
Unvoreingenommenheit des Richters Jentsch zu zweifeln. Der Ausgang des
Verfahrens über die von der Bf verfolgten Ansprüche könnte
möglicherweise für Herrn Kanther weitere Verfahren nach sich ziehen, in
denen es um die rechtliche Beurteilung seines Verhaltens beim Umgang
mit dem Parteivermögen und eine mögliche Haftung hierfür geht. Dies
könnte Auswirkungen auf die von Richter Jentsch begründete
Anwaltskanzlei haben.
Beschluss vom 18. Juni 2003 - Az. 2 BvR 383/03 -
Für den weiteren Fortgang wird auf § 19 Abs. 4
Bundesverfassungsgerichtsgesetz hingewiesen:
Hat das Bundesverfassungsgericht die Ablehnung oder Selbstablehnung
eines Richters für begründet erklärt, wird durch Los ein Richter des
anderen Senats als Vertreter bestimmt. Die Vorsitzenden der Senate
können nicht als Vertreter bestimmt werden. Das Nähere regelt die
Geschäftsordnung.
Karlsruhe, den 4. Juli 2003
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