Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 51/2000 vom 18. April 2000
Informationen zur mündlichen Verhandlung in
Landesorganstreitverfahren betreffend Fragen der
Abgeordnetenentschädigung
Im Hinblick auf die am 2. Mai 2000, 10.00 Uhr, stattfindende mündliche
Verhandlung des Zweiten Senats (vgl. Pressemitteilung Nr. 34/2000 vom
17. März 2000) wird Folgendes mitgeteilt:
Die Verfahren betreffen Anträge von Landtagsabgeordneten (Art. 93 Abs. 1
Nr. 4, 3. Fall GG) gegen den Erlass von Vorschriften des
Landesabgeordnetenrechts.
1. Zum Verfahren 2 BvH 3/91
Der Antrag von zwei ehemaligen Abgeordneten des Thüringer Landtags
richtet sich gegen § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse
der Abgeordneten des Thüringer Landtags - Thüringer Abgeordnetengesetz
- (Wortlaut s. Anlage 1), soweit Fraktionsvorsitzenden,
stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden, parlamentarischen
Geschäftsführern einer Fraktion und Ausschussvorsitzenden eine
zusätzliche steuerpflichtige Entschädigung (Funktionszulage) gewährt
wird. Die Antragsteller halten dies für einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1
und § 9 Abs. 4 der Vorläufigen Landessatzung für das Land Thüringen
(Wortlaut s. Anlage 1), Art. 3 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 3
GG. Durch die Zahlung von Zusatzentschädigungen an andere Abgeordnete
würden sie in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt. Zudem machen
die Antragsteller eine Missachtung des so genannten Diäten-Urteils des
BVerfG (BVerfGE 40, 296) geltend, das gestaffelte Diäten für Abgeordnete
mit besonderen parlamentarischen Funktionen, abgesehen vom
Parlamentspräsidenten und dessen Stellvertretern, ausschließe. Der
Antragsgegner, der Thüringer Landtag, sieht die Funktionszulagen im
Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben und dem Diäten-Urteil
des BVerfG. Sie bezögen ihre Rechtfertigung aus der Bedeutung der
Funktionen für eine effektive Organisation des Parlaments.
2. Zum Verfahren 2 BvH 4/91
Der Antrag einer Abgeordneten des Landtags Rheinland-Pfalz richtet sich
zum einen gegen § 5 Abs. 2 des Landesgesetzes über die
Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz -
Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - (AbgG RhPf; Wortlaut s. Anlage 1),
soweit Fraktionsvorsitzenden eine Funktionszulage gewährt wird. Zum
anderen wendet sich die Antragstellerin gegen den Erlass von § 6 Abs. 6
AbgG RhPf, der eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung für
bestimmte parlamentarische Funktionsträger gewährt, gegen die
Aufwandsentschädigung für Abgeordnete mit Amtsbezügen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1
und 2 AbgG RhPf), gegen die Anrechnungsvorschriften beim Zusammentreffen
mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen (§ 21 Abs. 1 und 2 AbgG RhPf),
gegen die Gewährung von Übergangsgeld über 12 Monate hinaus und ohne
Anrechnung auch solcher Einkünfte, die nicht aus öffentlichrechtlichen
Amtsverhältnissen stammen (§ 10 AbgG RhPf), gegen die Regelung der
Altersversorgung, die zu früh einsetze (§§ 11, 12 AbgG RhPf) und gegen
die in § 1a AbgG RhPf statuierte Pflicht des Landtags, sich
Verhaltensregeln zu geben, da nach dem Diäten-Urteil des BVerfG
gesetzliche Vorkehrungen dagegen erforderlich seien, dass Abgeordnete
Bezüge z.B. aus so genannten Beraterverträgen erhalten. Die
Antragstellerin hält den Erlass dieser Vorschriften für einen Verstoß
gegen Art. 79 Satz 2 und Art. 97 der Verfassung für Rheinland-Pfalz
(Wortlaut s. Anlage 1) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Art. 38
Abs. 1 Satz 2, Art. 48 Abs. 3 GG und dem so genannten formalisierten
Gleichheitssatz. Durch die angegriffenen Vorschriften werde sie in ihrem
Recht auf formal gleiche und auf angemessene Entschädigung verletzt; in
ihrem Recht auf formal gleiche Entschädigung durch Zusatzzahlungen an
Abgeordnete mit bestimmten Funktionen, in ihrem Recht auf angemessene
Entschädigung durch unangemessen großzügige Entschädigungsleistungen.
Der Landtag Rheinland-Pfalz hält die Anträge für unzulässig; sie seien
auch unbegründet, denn die Zulagen rechtfertigten sich aus der Bedeutung
der Funktionen für die Arbeitsfähigkeit und Effektivität des Parlaments,
und die weiteren angegriffenen Vorschriften blieben innerhalb des dem
Parlament zustehenden Gestaltungsspielraums in Fragen der
Abgeordnetenentschädigung.
Verhandlungsgliederung und Fragenkatalog sind in der Anlage 2 beigefügt.
Karlsruhe, den 18. April 2000 - Az. 2 BvH 3/91, 2 BvH 4/91 -
Anlage 1 zur Pressemitteilung Nr. 51/2000 vom 18. April 2000
Vorläufige Landessatzung für das Land Thüringen vom 7. November 1990
§ 2
(1) Der Landtag besteht aus den vom Volk gewählten Abgeordneten. Sie
sind Vertreter des Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an
Aufträge nicht gebunden.
(...)
§ 9
(...)
(4) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre
Unabhängigkeit sichernde Entschädigung; das Nähere regelt ein Gesetz.
Thüringer Abgeordnetengesetz vom 7. Februar 1991
§ 5
(...)
(2) Eine zusätzliche steuerpflichtige und nicht versorgungsfähige
Entschädigung erhalten
1. der Präsident des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden in Höhe
einer einfachen Grundentschädigung nach Absatz 1,
2. die Vizepräsidenten und je ein parlamentarischer Geschäftsführer
jeder Fraktion in Höhe von 70 vom Hundert der Grundentschädigung nach
Absatz 1,
3. bei den Fraktionen mit mehr als 20 Mitgliedern je zwei
stellvertretende Fraktionsvorsitzende, bei den übrigen Fraktionen je ein
stellvertretender Fraktionsvorsitzender und die Ausschussvorsitzenden in
Höhe von 40 vom Hundert der Grundentschädigung nach Absatz 1.
Auch diese zusätzliche Entschädigung wird dreizehnmal im Jahr gezahlt.
Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 in der auf Grund des
Gesetzes vom 15. März 1991 geänderten Fassung
Art. 79
Der Landtag besteht aus vom Volk gewählten Abgeordneten. Sie sind
Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an
Aufträge nicht gebunden.
Art. 97
(1) Die Mitglieder des Landtags haben das Recht der freien Benutzung
aller öffentlichen Verkehrsmittel sowie auf Entschädigung nach Maßgabe
eines Landesgesetzes. Der Präsident des Landtags erhält außerdem für die
Dauer seines Amtes eine Aufwandsentschädigung.
(2) Ein Verzicht auf diese Entschädigung ist unstatthaft.
Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz vom 21. Juli 1978 in der auf Grund
des Gesetzes vom 5. Oktober 1990 geänderten Fassung
§ 1 a
(1) Der Landtag gibt sich Verhaltensregeln.
(2) Die Verhaltensregeln müssen Bestimmungen über
1. die Angabe der beruflichen Tätigkeit,
2. die Offenlegung von Interessenverknüpfungen,
3. die Rechnungsführung und die Anzeige von Spenden,
4. die Anzeige besonderer Einnahmen und
5. die Unzulässigkeit der Annahme bestimmter Zuwendungen sowie
6. das Verfahren bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln
enthalten.
§ 5
(...)
(2) Die Entschädigung beträgt für den Präsidenten und die
Fraktionsvorsitzenden das Zweifache, für stellvertretende Präsidenten
das Eineinhalbfache der Entschädigung nach Absatz 1.
(...)
§ 6
(...)
(2) Ein Abgeordneter erhält monatlich Pauschalen für
1. allgemeine Unkosten (Unkostenpauschale), insbesondere für die
Betreuung des Wahlkreises, Bürokosten, Porto und Telefon sowie sonstige
Auslagen, die sich aus der Stellung des Abgeordneten ergeben, in Höhe
von 1950 Deutsche Mark; bezieht ein Abgeordneter Amtsbezüge, vermindert
sich diese Pauschale um 625 Deutsche Mark;
2. Mehraufwendungen am Sitz des Landtags und bei Reisen
(Tagegeldpauschale) in Höhe von 550 Deutsche Mark; bezieht ein
Abgeordneter Amtsbezüge, erhält er die Hälfte der Tagegeldpauschale;
(...)
(6) Der Präsident und die Fraktionsvorsitzenden erhalten ab dem Tag
ihrer Wahl zusätzlich eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von
800 Deutsche Mark, die Vizepräsidenten in Höhe von 400 Deutsche Mark und
die Ausschussvorsitzenden in Höhe von 450 Deutsche Mark.
Ausschussvorsitzende im Sinne des Satzes 1 sind auch die Vorsitzenden
der den Ausschüssen vergleichbaren Kommissionen und der Vorsitzende der
Rechnungsprüfungskommission. Die Vorsitzenden des
Wahlprüfungsausschusses, der Untersuchungsausschüsse, der
Enquete-Kommissionen und der Rechnungsprüfungskommission erhalten die
Aufwandsentschädigung für die Dauer der jeweiligen Verfahren; das Nähere
regelt der Präsident im Einvernehmen mit dem Ältestenrat.
§ 10
(1) Ein Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden Übergangsgeld,
sofern er dem Landtag mindestens ein Jahr angehört hat. Das
Übergangsgeld wird in Höhe der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 für das
erste Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag drei Monate und für jedes
weitere Jahr der Mitgliedschaft einen Monat, insgesamt höchstens 20
Monate lang, gewährt. Zeiten einer früheren Mitgliedschaft im Landtag,
für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, bleiben
unberücksichtigt. Bei der Berechnung der Mandatsdauer gilt ein
verbleibender Rest von mehr als 182 Tagen als volles Jahr.
(2) Einkommen und Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnis und aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst werden
auf das Übergangsgeld angerechnet. Das gleiche gilt für Renten aus einer
zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des
öffentlichen Dienstes; § 55 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes
ist sinngemäß anzuwenden. Angerechnet werden auch das Übergangsgeld und
die Versorgungsbezüge, die der Berechtigte aus der Mitgliedschaft im
Europäischen Parlament, dem Abgeordnetengesetz des Bundes oder eines
anderen Landes erhält, sowie die Altersrente nach §§ 10 und 11 des
Abgeordnetenentschädigungsgesetzes.
(...)
§ 11
Ein ehemaliger Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden eine
Altersversorgung, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet und dem Landtag
acht Jahre angehört hat. Mit jedem weiteren Jahr bis zum 13. Jahr der
Mitgliedschaft im Landtag entsteht der Anspruch auf Altersversorgung ein
Lebensjahr früher. § 10 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 12
Die Altersversorgung beträgt bei einer Mitgliedschaft von acht Jahren 33
vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1. Sie erhöht sich für jedes
weitere Jahr der Mitgliedschaft bis zum 20. Jahr um 3,5 vom Hundert. Die
Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten, der
Fraktionsvorsitzenden und der Stellvertreter des Präsidenten wird der
Berechnung der Altersversorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit der
Entschädigung nach § 5 Abs. 2 zugrunde gelegt. § 5 Abs. 3 und § 10 Abs.
1 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 21
(1) Hat ein Abgeordneter neben der Entschädigung nach § 5 Anspruch auf
Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen
Dienst, so wird die Entschädigung um 40 vom Hundert gekürzt; dadurch
darf das Einkommen zusammen mit der Entschädigung nicht weniger als 125
vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 betragen.
(2) Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer
Verwendung im öffentlichen Dienst ruhen neben der Entschädigung nach § 5
zu 50 vom Hundert, höchstens jedoch zu 70 vom Hundert der Entschädigung
nach § 5 Abs. 1. Entsprechendes gilt für Renten aus einer zusätzlichen
Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen
Dienstes; § 55 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß
anzuwenden. Wird neben den Versorgungsbezügen eine Entschädigung aus der
Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes
gewährt, so bestimmt sich das Ruhen der Versorgungsbezüge nach den
Bestimmungen, die das jeweilige Land für das Zusammentreffen von
Versorgungsbezügen mit der Abgeordnetenentschädigung getroffen hat. Beim
Bezug von Versorgungsansprüchen im Sinne des Satzes 1, die nicht auf
einem Amtsverhältnis des Landes oder einer Verwendung im öffentlichen
Dienst des Landes oder einer seiner Aufsicht unterstehenden
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts beruhen,
tritt an die Stelle des Ruhens des Versorgungsanspruchs die Kürzung der
Entschädigung nach § 5 um den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag;
Entsprechendes gilt für Renten im Sinne des Satzes 2.
(...)
Anlage 2 zur Pressemitteilung Nr. 51/2000 vom 18. April 2000
Verhandlungsgliederung
A. Einführende Stellungnahmen der Antragsteller,
der Antragstellerin und der Antragsgegner
B. Zulässigkeit
1. Rechtsweg
2. Parteifähigkeit der Thüringer Antragsteller nach ihrem
Ausscheiden aus dem Thüringer Landtag
3. Antragsbefugnis hinsichtlich
a) der Funktionszulagen und zusätzlichen Aufwandsentschädigung
für Funktionsträger (§ 5 Abs. 2 ThürAbgG; §§ 5 Abs. 2,
6 Abs. 6 AbgG RhPf)
b) der Aufwandspauschalen für Abgeordnete mit Amtsbezügen
(§ 6 Abs. 2 Nrn. 1, 2 AbgG RhPf)
c) der Anrechnungsvorschriften des § 21 Abs. 1 und 2 AbgG RhPf
d) der Gewährung von Übergangsgeld (§ 10 AbgG RhPf)
e) der Regelung der Altersversorgung (§§ 11, 12 AbgG RhPf)
f) der in § 1a AbgG RhPf statuierten Pflicht des Landtags,
sich Verhaltensregeln zu geben (gesetzliche Vorkehrungen
- BVerfGE 40, 296 <318 f.>)
4. Antragsfrist im Verfahren 2 BvH 4/91
5. Rechtsschutzinteresse
a) Ausscheiden der Thüringer Antragsteller aus dem Landtag
b) Zwischenzeitliche Aufhebung und Änderung angegriffener
Vorschriften
C. Begründetheit
1. Der verfassungsrechtliche Maßstab
a) Das anzuwendende Landesverfassungsrecht und dessen
Verhältnis zum Grundgesetz
b) Art. 38 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG?
c) Bindungswirkung des Diäten-Urteils (§ 31 Abs. 1 BVerfGG)
2. Funktionszulagen für Funktionsträger
a) Fraktionsvorsitzende (§ 5 Abs. 2 ThürAbgG; § 5 Abs. 2
AbgG RhPf)
b) Stellvertretende Fraktionsvorsitzende (§ 5 Abs. 2
ThürAbgG)
c) Parlamentarische Geschäftsführer (§ 5 Abs. 2 ThürAbgG)
d) Ausschussvorsitzende (§ 5 Abs. 2 ThürAbgG)
3. Zusätzliche Aufwandsentschädigung für Funktionsträger
a) Fraktionsvorsitzende (§ 6 Abs. 6 AbgG RhPf)
b) Ausschuss- und Kommissionsvorsitzende (§ 6 Abs. 6
AbgG RhPf)
4. Aufwandspauschalen für Abgeordnete mit Amtsbezügen
a) Unkostenpauschale (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 AbgG RhPf)
b) Tagegeldpauschale (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 AbgG RhPf)
5. Anrechnungsvorschriften
a) Einkommen aus öffentlichen Kassen (§ 21 Abs. 1 AbgG RhPf)
b) Versorgungs- und Rentenansprüche (§ 21 Abs. 2 AbgG RhPf)
6. Übergangsgeld (§ 10 AbgG RhPf): Dauer, Anrechnungsvorschriften
7. Altersversorgung (§§ 11, 12 AbgG RhPf): Mindestzugehörigkeit für
Versorgungsanwartschaft, Beginn, Höhe
8. Verhaltensregeln (§ 1a AbgG RhPf, Anlage 1 der Geschäftsordnung des
Landtags Rheinland-Pfalz): verfassungsgebotene Regelungsform,
verfassungsgebotener Inhalt
Fragenkatalog
Zu C.2. der Verhandlungsgliederung:
1. a) Wie stellen sich das Aufgabenspektrum sowie die daraus
folgende Arbeitsbelastung
- für Fraktionsvorsitzende im rheinland-pfälzischen
Landtag,
- für Fraktionsvorsitzende, stellvertretende Fraktions-
vorsitzende und parlamentarische Geschäftsführer im
Thüringer Landtag
(auch im Verhältnis zum Aufgabenspektrum und zur Arbeits-
belastung anderer Abgeordneter) dar?
b) Welche Regelungen enthalten zu diesen Fragen die
Fraktionsgeschäftsordnungen?
2. a) Wie stellen sich das Aufgabenspektrum und die Arbeits-
belastung der Ausschussvorsitzenden im Thüringer Landtag
dar?
b) Wie ist die Ausschussarbeit im Zusammenwirken von
Ausschussvorsitzendem, Ausschusssekretariat und den
Obleuten der Fraktionen im Ausschuss organisiert?
3. Erhalten die Funktionsträger der Fraktionen Zuwendungen
aufgrund ihrer Funktion auch aus der Fraktionsfinanzierung?
Zu C.3.:
1. Welchen tatsächlichen Aufwand deckt § 6 Abs. 6 AbgG RhPf
ab?
2. Worin unterscheidet sich dieser Aufwand von dem mit der
allgemeinen Unkostenpauschale gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1
AbgG RhPf abgedeckten?
3. In welchem Verhältnis steht die Fraktionsfinanzierung zur
zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Fraktionsvor-
sitzende?
4. Inwieweit können Ausschuss- und Kommissionsvorsitzende auf
die Landtagsverwaltung zurückgreifen und inwieweit müssen
sie eigene Mittel aufwenden, um die Arbeit der von ihnen
geführten Gremien sicher zu stellen?
Zu C.4.:
1. Welchen tatsächlichen Aufwand decken § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2
AbgG RhPf ab?
2. Entsteht dieser Aufwand auch bei Abgeordneten mit Amts-
bezügen?
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