Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 51/2001 vom 15. Mai 2001
Dazu Beschlüsse vom 10. Mai 2001 - 1 BvR 481/01, 1 BvR 518/01 -
Kein Baustopp im Mühlenberger Loch
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, mit dem
zwei Naturschutzvereine einen vorläufigen Baustopp der
Verfüllungsarbeiten im Mühlenberger Loch, einer Elbbucht in Hamburg,
erreichen wollten.
1. Die aufgrund eines vorläufig vollziehbaren
Planfeststellungsbeschlusses vorgenommenen Arbeiten dienen der
Erweiterung eines Werksgeländes zur Fertigung des Großraumflugzeuges
A3XX. Vorgesehen ist dazu die Verfüllung einer etwa 170 Hektar großen
Teilfläche des Mühlenberger Lochs. Die Beschwerdeführer (Bf) waren im
verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren beim VG und OVG Hamburg
gescheitert, die Hauptsacheverfahren sind noch anhängig.
Unter anderem die Bf haben gegen den ablehnenden OVG-Beschluss
Verfassungsbeschwerde eingelegt, die sie im Wesentlichen mit einer
Verletzung ihrer Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und den
gesetzlichen Richter begründen. Die Vogelschutz-Richtlinie und die
Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der EG stünden der Zuschüttung des
Mühlenberger Loches entgegen. Das OVG hätte auch im Eilverfahren das
Verfahren dem Europäischen Gerichtshof vorlegen müssen, damit dieser
die Vereinbarkeit des Projektes mit Gemeinschaftsrecht überprüfen
könne. Dieser Anspruch könne von den Bf auch im Eilverfahren geltend
gemacht werden.
Der allein von den beiden Bf gestellte Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung ist unter anderem mit Einwänden gegen die
Wirtschaftlichkeit des Airbus-Projektes begründet. Zudem ginge, so die
Bf, mit der Verfüllung des Mühlenberger Loches das letzte große
zusammenhängende Flachwasser- und Süßwassergebiet von herausragender
ökologischer Bedeutung an der Tideelbe verloren. Hierdurch werde das
gesamte Gebiet der Tideelbe ökologisch nachhaltig geschädigt.
2. Die Kammer hat den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung
abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerden der Bf unzulässig sind. Die
Bf legen nicht hinreichend dar, dass sie durch die angegriffenen
Entscheidungen in ihren Grundrechten verletzt sind.
Die Bf haben kein subjektives Recht dargetan, dessen effektiver Schutz
ihnen versagt worden wäre. Die Verwaltungsgerichte haben in
verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise ausgeführt, dass die
angeführten EG-Richtlinien den Beschwerdeführern keine subjektiven
Rechte vermitteln. Es beeinträchtigt auch nicht die
Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG, wenn einem Verein kein
subjektives Recht zur gerichtlichen Geltendmachung seines
altruistischen Vereinszwecks eingeräumt wird. Wie die Kammer ausführt,
stellt es keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes dar, dass
nach hamburgischem Landesrecht ein Verbandsklagerecht nur gegen
Maßnahmen in Naturschutzgebieten oder Nationalparks, nicht hingegen in
Landschaftsschutzgebieten vorgesehen ist.
Gleichermaßen lässt sich eine Verletzung des Anspruchs auf den
gesetzlichen Richter nicht feststellen. Die deutschen Gerichte haben
das Gemeinschaftsrecht anzuwenden, dem EuGH aber Fragen über die
Auslegung vorzulegen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, stellt dies
einen Entzug des gesetzlichen Richters dar. Das BVerfG lässt offen, ob
im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Verpflichtung der
nationalen Gerichte zur Anrufung des EuGH überhaupt besteht. Allgemein
kann insbesondere dann eine Vorlagepflicht bestehen, wenn mögliche
Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des
Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung
eindeutig vorzuziehen sind.
Das ist hier aber nicht der Fall. Die Hamburger Verwaltungsgerichte
sind nach fundierter Erörterung zu dem Ergebnis gekommen, dass die
Vogelschutz-Richtlinie und die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie für die
Bf keine individuell einklagbaren Rechte begründen. Die Bf haben nicht
hinreichend dargelegt, dass es zu dieser Frage Gegenauffassungen gibt,
die eindeutig vorzuziehen sind. Allein der Vortrag einer den
Beschwerdeführern günstigen Ansicht, nach der ihnen die Möglichkeit
eröffnet ist, die für maßgeblich erachteten gemeinschaftsrechtlichen
Normen gerichtlich geltend zu machen, genügt nicht, um eine Verletzung
des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darzutun.
Beschlüsse vom 10. Mai 2001 - Az. 1 BvR 481/01, 1 BvR 518/01 -
Karlsruhe, den 15. Mai 2001
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