Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 51/2002 vom 7. Mai 2002
Fortgang des NPD-Verbotsverfahrens
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts beabsichtigt, am
8. Oktober 2002 einen Erörterungstermin zur "V-Mann-Problematik"
durchzuführen. Zur Vorbereitung dieses Termins hat der Vorsitzende des
Zweiten Senats die Beteiligten auf folgendes hingewiesen:
Für das Parteiverbotsverfahren kann es bedeutsam sein, ob das
Gesamtbild der Partei von Umständen geprägt wird, die ihr nicht
zugerechnet werden können. Deshalb kann in der Zusammenarbeit einer
staatlichen Stelle mit einer Person im Bereich der Partei ein in diesem
Verfahren beachtlicher Umstand liegen, wenn die Tätigkeit dieser Person
in den Zielen der Partei prägenden Niederschlag gefunden oder das
Verhalten ihrer Anhänger maßgeblich beeinflusst hat.
Um sich eine gesicherte Tatsachengrundlage zu verschaffen, hält es das
Bundesverfassungsgericht deshalb für erforderlich, dass die konkreten
Umstände einer Zusammenarbeit staatlicher Stellen (Nachrichtendienste,
Verfassungsschutzämter, Dienststellen der Polizei) mit Personen offen
gelegt werden, deren Äußerungen oder Verhalten zur Begründung der
Verbotsanträge angeführt werden. Dies bezieht sich auch auf solche
Personen, die zum Zeitpunkt der jeweiligen Äußerung nicht mehr oder
noch nicht für staatliche Stellen tätig gewesen sind. In diesem
Zusammenhang ist auch Auskunft zu geben über die Rechtsgrundlagen und
die Kontrolle der Zusammenarbeit auf Bundes- und Länderebene.
Das Gericht erwartet weiter Aufklärung darüber, ob und welche Personen
aus dem jetzigen oder einem früheren Vorstand des Bundes- oder der
Landesverbände der NPD seit 1996 mit staatlichen Stellen kooperiert
haben oder noch kooperieren. Auch sofern andere, für das Gesamtbild der
NPD wesentliche Personen mit staatlichen Stellen zusammengearbeitet
haben, sollte dies dargelegt werden, gleichermaßen sonstige
Einflussnahmen auf das Gesamtbild der NPD.
Soweit die Antragsteller sich aus zwingenden Geheimschutzbelangen oder
anderen Gründen gehindert sehen, diese Auskünfte zu erteilen, wird um
Mitteilung der Gründe gebeten. In diesem Zusammenhang sollte geprüft
werden, ob alternative Erkenntnisquellen benannt werden können.
Die Antragsteller haben Gelegenheit, bis zum 31. Juli 2002 zur
Vorbereitung des Erörterungstermins vorzutragen.
- Az. 2 BvB 1/01 u.a. -
Karlsruhe, den 7. Mai 2002
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