Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 51/2003 vom 15. Juli 2003
Dazu Urteil vom 15. Juli 2003 - 2 BvF 6/98 -
Zuständigkeitsregelung des § 50 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz
verfassungswidrig
§ 50 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1120) ist mit Art. 30 in Verbindung mit den Art. 86 und 87 f Abs. 2
Satz 2 GG unvereinbar und nichtig. Dies entschied mit heute verkündetem
Urteil der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auf den
Normenkontrollantrag der Freien und Hansestadt Hamburg. Die
Entscheidung ist mit fünf gegen drei Stimmen ergangen.
1. Hintergrund des Verfahrens ist die Privatisierung der Organisation
und der Dienstleistungsaufgaben des Postwesens und der
Telekommunikation im Rahmen der Postreformen. Art. 87 f Abs. 2 GG
trennt zwischen privatwirtschaftlich zu erfüllenden
Dienstleistungsaufgaben einerseits und Hoheitsaufgaben andererseits.
Für letztere bleibt ausschließlich der Bund zuständig, erstere zu
erbringen ist dagegen den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost
hervorgegangenen Unternehmen (Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG,
Deutsche Telekom AG) und anderen privaten Anbietern vorbehalten. Das
Telekommunikationsgesetz (TKG) soll die verfassungsrechtliche
Entscheidung für eine vollständige Liberalisierung des
Telekommunikationsmarktes umsetzen. Zur Ausführung der auf dem Gebiet
des Postwesens und der Telekommunikation verbleibenden Hoheitsaufgaben
ist als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post eingerichtet worden. Diese hat zum 1. Januar
1998 ihre Tätigkeit aufgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des
dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf die
Pressemitteilung Nr. 36/2003 vom 7. Mai 2003 verwiesen.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Nach Art. 30 GG sind die Ausübung staatlicher Befugnisse und die
Erfüllung der staatlichen Aufgaben grundsätzlich Sache der Länder. Das
Grundgesetz hat in Art. 83 GG die Ausführung von Bundesgesetzen
prinzipiell den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen.
Dementsprechend sind die Länder berechtigt und verpflichtet, zur
Ausführung von Bundesgesetzen in eigener Verantwortung verwaltend tätig
zu werden. Bei der hier in Rede stehenden Erteilung der Zustimmung der
Träger der Wegebaulast zur Verlegung neuer und Veränderung bestehender
Telekommunikationslinien handelt es sich in diesem Sinne um die
Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben.
Es geht um die verwaltungsmäßige Ausführung von Aufgaben des
Telekommunikationsgesetzes. Diese wirken sich auch auf Landesrecht und
Normen der Kommunalebene aus. Die Zustimmung soll sich nach dem Willen
des Gesetzgebers auf Fragen der technischen Ausgestaltung der Nutzung
der Verkehrswege durch Telekommunikationslinien beschränken.
Das Wesen der Zustimmung ändert sich nicht, wenn sie in den Fällen, in
denen der Wegebaulastträger selbst als Lizenznehmer am
Telekommunikationsmarkt konkurriert, von der Regulierungsbehörde
erteilt wird. Das behördliche Prüfungsprogramm ist im Kern identisch,
hinzu kommt lediglich, die Diskriminierungsfreiheit der Entscheidung
auch im Hinblick auf die Stellung des Wegebaulastträgers als Konkurrent
zu gewährleisten. Dabei geht die Verwaltungspraxis - über den Wortlaut
des § 50 Abs. 4 TKG hinaus - davon aus, dass die Zuständigkeit der
Regulierungsbehörde für die Zustimmungserteilung auch dann Platz
greift, wenn der lizensierte Wegebaulastträger selbst oder der mit ihm
zusammengeschlossene Lizenznehmer bereits von anderen Lizenznehmern
benutzte Verkehrswege für (weitere) Telekommunikationslinien zu nutzen
beabsichtigen. Ist eine Kommune in dieser Weise am
Telekommunikationsmarkt tätig, werden sämtliche
Zustimmungsentscheidungen im Gemeindegebiet von der Regulierungsbehörde
getroffen, ohne dass es auf die konkrete Betroffenheit des
Wegebaulastträgers ankommt.
Die Zuständigkeit für die Ausführung des Telekommunikationsgesetzes
liegt nach dem Grundgesetz grundsätzlich bei den Ländern. Die vom
Grundgesetz vorgesehene Kompetenzaufteilung ist als ein Element
zusätzlicher funktionaler Gewaltenteilung anzusehen. Vor diesem
Hintergrund hat der Gesetzgeber bei der Bestimmung von
Verwaltungszuständigkeiten die rechtsstaatlichen Grundsätze der
Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit zu beachten. Damit sollen die
Länder vor einem Eindringen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen
Bereich der Verwaltung geschützt und eine Aushöhlung der
grundgesetzlichen Kompetenzverteilung verhindert werden.
Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern ohne
verfassungsrechtliche Grundlage sind selbst mit Zustimmung der
Beteiligten nicht zulässig. Auch eine so genannte Mischverwaltung
zwischen Bund und Ländern ist grundsätzlich unzulässig.
Ob die Entscheidung über die Zustimmung zur Benutzung öffentlicher Wege
für die Verlegung neuer oder die Änderung vorhandener
Telekommunikationslinien zu den Hoheitsaufgaben im Bereich der
Telekommunikation im Sinne des Art. 87 f Abs. 2 Satz 2 gehört und damit
der Bereich der bundeseigenen Verwaltung eröffnet ist, konnte im
vorliegenden Verfahren offen bleiben. Denn die mit dem
Normenkontrollantrag zur Prüfung gestellte Bestimmung des § 50 Abs. 4
TKG ist im Zusammenhang mit Absatz 3 der Norm, auf den sie Bezug nimmt,
widersprüchlich, verstößt gegen das verfassungsrechtliche Gebot klarer
Zuständigkeitsbestimmung und steht schon deshalb mit dem Grundgesetz
nicht in Einklang.
Die Verwaltung jedenfalls der Landes- und Gemeindestraßen ist
grundsätzlich Sache der Länder und Kommunen. Dementsprechend überträgt
der Gesetzgeber in § 50 Abs. 3 TKG die Entscheidungen über die
Zustimmung zur Verlegung neuer oder die Änderung vorhandener
Telekommunikationslinien den jeweiligen Wegebaulastträgern. Damit
erklärt er die Länder und Kommunen ganz überwiegend für solche
Entscheidungen zuständig und ordnet diese prinzipiell dem Bereich der
Straßenverwaltung zu. An dieser Grundentscheidung muss sich der
Gesetzgeber festhalten lassen. Der Umstand, dass ein weiterer
Beteiligter hinzutritt und hierdurch potenziell ein
Konkurrenzverhältnis zwischen Lizenznehmern und dem die Zustimmung
erteilenden Wegebaulastträger entsteht, rechtfertigt es nicht, dem Bund
die volle Entscheidungskompetenz für die Zustimmungserteilung nach
Absatz 3 zu übertragen. Das im Wesentlichen gleichartige
Zustimmungsverfahren kann nicht zugleich einerseits dem Bereich der
Landesstraßenverwaltung, andererseits aber dem Bereich der
Telekommunikation im Sinne des Art. 87 f Abs. 2 Satz 2 GG und damit dem
Bereich der bundeseigenen Verwaltung zugerechnet werden. Steht die
Zustimmungsentscheidung grundsätzlich den Ländern zu, kann der
Regulierungsbehörde des Bundes nur noch ein auf spezifisch
telekommunikationsrechtliche Fragen begrenztes Mitentscheidungsrecht
zustehen, nicht aber das umfassende Alleinentscheidungsrecht.
Urteil vom 15. Juli 2003 - Az. 2 BvF 6/98 -
Karlsruhe, den 15. Juli 2003
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 51/2003 vom 15. Juli 2003
§ 50 Absätze 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996
(BGBl I S. 1120) -
(3) Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien und die Änderung
vorhandener Telekommunikationslinien bedürfen der Zustimmung der Träger
der Wegebaulast. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die
Interessen der Wegebaulastträger, der Lizenznehmer und die
städtebaulichen Belange abzuwägen. Die Zustimmung kann mit technischen
Bedingungen und Auflagen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu
gestalten sind.
(4) Ist der Wegebaulastträger selbst Lizenznehmer oder mit einem
Lizenznehmer im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen, so ist die
Regulierungsbehörde für die Zustimmungserteilung nach Abs. 3 zuständig,
wenn ein anderer Lizenznehmer die Verkehrswege des Wegebaulastträgers
nutzen will.
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