Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 52/2000 vom 19. April 2000
Dazu Beschluss vom 22. März 2000 - Az. 1 BvR 1136/96 -
Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder gewährten Zusatzrente
Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat eine
Verfassungsbeschwerde (Vb) gegen die Berechnung der Versorgungsrente von
Arbeitnehmern, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
(VBL) versichert sind, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Kammer
weist jedoch in ihrem Beschluss darauf hin, dass folgende
Satzungsregelungen aus verfassungsrechtlicher Sicht nur noch bis Ende
des Jahres 2000 hingenommen werden können:
1. Soweit es um Vordienstzeiten (Beschäftigungen außerhalb des
öffentlichen Dienstes) geht, werden diese nur zur Hälfte bei der
Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit angerechnet; in
dieser Zeit erworbene Rentenansprüche werden jedoch voll auf die
Zusatzrente angerechnet.
2. Die von der VBL garantierte Mindestversorgungsrente wird nicht
dynamisiert.
Ab dem 1. Januar 2001 verstoßen diese Satzungsregelungen gegen das Gebot
der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Satzungsgeber der VBL hat
bis dahin die Berechnungsgrundlagen zu überprüfen.
I.
1. Durch die VBL-Zusatzrente soll Arbeitnehmern des Bundes und der
Länder sowie Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe ein
Gesamtversorgungsniveau gewährt werden, das sich an der
Beamtenversorgung orientiert (Gesamtversorgung). Als
gesamtversorgungsfähige Zeit werden bei rentenversicherungspflichten
Beschäftigten die im öffentlichen Dienst erreichten Monate voll und
Vordienstzeiten zur Hälfte berücksichtigt, soweit letztere
beitragspflichtig oder beitragsfrei in der gesetzlichen
Rentenversicherung waren.
Als Mindestleistung erhalten die Versicherten eine
Mindestversorgungsrente, die sich nach einem bestimmten Prozentsatz der
vor 1978 erbrachten Beiträge und der zusatzversorgungspflichtigen
Entgelte seit 1978 bestimmt. Diese Rente ist im Gegensatz zu den
regulären Versorgungsrenten nicht dynamisiert, sondern statisch. Die
Mindestversorgungsrente wird auch dann gezahlt, wenn die Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung über dem ermittelten
Gesamtversorgungsbedarf liegt.
2. In Zusammenhang mit den von der VBL gewährten Zusatzrenten hat das
BVerfG bisher u.a. folgende Entscheidungen getroffen:
Mit Beschluss vom 15. Juli 1998 (s. Pressemitteilung Nr. 130/98 vom 25.
November 1998) hat der Erste Senat § 18 des Betriebsrentengesetzes, der
den Fortbestand und die Höhe von Anwartschaften aus der Zusatzversorgung
im öffentlichen Dienst bei vorzeitigem Ausscheiden regelt, beanstandet
und den Gesetzgeber verpflichtet, bis Ende des Jahres 2000 eine
verfassungskonforme Regelung zu treffen.
Die 2. Kammer des Ersten Senats hat mit Beschluss vom 25. August 1999
(s. Pressemitteilung Nr. 94/99 vom 7. September 1999) entschieden, dass
es gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt,
wenn bei der Berechnung der Zusatzrenten von Teilzeitbeschäftigten zu
deren Ungunsten Steuer- und Soziallasten in dem selben Umfang in
Rechnung gestellt werden wie bei einer Vollzeitkraft.
3. Die Beschwerdeführerin (Bf) war von 1972 bis 1982 im öffentlichen
Dienst beschäftigt, zunächst ganztags und später halbtags. Seit dem 1.
Januar 1983 bezieht sie eine nicht-dynamisierte Mindestrente in Höhe von
rund 47 DM monatlich. Auf ihre Klage verurteilte das Amtsgericht die
VBL, der Bf eine weitere monatliche Rente in Höhe von rund 21 DM zu
zahlen. Die Berufung der Bf blieb erfolglos.
Sie hält die Mindestrente für zu gering und erhob Vb gegen die
zivilgerichtlichen Urteile und mittelbar gegen die Satzung der VBL.
II.
Die 2. Kammer des Ersten Senats hat die Vb mangels hinreichender
Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen, jedoch auf Folgendes
hingewiesen:
1. Soweit die Bf sich gegen die Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme
der Tätigkeit im öffentlichen Dienst einerseits und die volle
Berücksichtigung der Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der
Höhe der Zusatzversorgung andererseits zur Wehr setzt, ist Art. 3 Abs. 1
GG (noch) nicht verletzt.
Allerdings wird durch diese Regelung eine große Gruppe von
Versorgungsberechtigten, die vor ihrer Beschäftigung im öffentlichen
Dienst in der Privatwirtschaft gearbeitet haben, in sachlich nicht
gerechtfertigter Weise gegenüber denjenigen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern benachteiligt, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen
Dienst verbracht haben. Bei der Zusatzversorgung handelt es sich um eine
Betriebsrente, durch die im Grundsatz die Betriebstreue des Mitarbeiters
belohnt werden soll. Von daher brauchten so genannte Vordienstzeiten an
sich überhaupt nicht berücksichtigt zu werden. Insofern wäre auch gegen
die hälftige Berücksichtigung einer Vordienstzeit bei der
gesamtversorgungsfähigen Zeit nichts einzuwenden, solange dem
Versicherten daraus kein Nachteil erwächst. Es geht aber nicht an, einen
Versicherten mit Vordienstzeiten schlechterzustellen als einen
Arbeitnehmer, der vor dem Eintritt in den öffentlichen Dienst überhaupt
keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat. Dieses Ergebnis
tritt aber in vielen Fällen ein, weil der Satzungsgeber eine volle
Anrechnung der gesetzlichen Rentenansprüche ungeachtet der bloß
hälftigen Berücksichtigung der Vordienstzeiten bei der
gesamtversorgungsfähigen Zeit vorsieht. Häufig wird sogar die bereits
erarbeitete Sozialversicherungsrente bei Eintritt in den öffentlichen
Dienst so hoch sein, dass die noch mögliche Gesamtversorgung, die der
Beschäftigte in den künftigen Arbeitsjahren erarbeitet, hiervon
aufgezehrt wird, wodurch von Anfang an feststeht, dass die
Zusatzversorgung auf die Mindestrente schrumpft.
Die Kammer führt aus, dass das Prinzip der Gesamtversorgung, dem die
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst unterliegt, die dargelegte
Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen vermag.
Die Ungleichbehandlung ist auch gravierend. Sie hält sich aber derzeit
noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. In der Rentengeneration
der Bf ist nur eine relativ kleine Gruppe von Versicherten von der
geschilderten Problematik betroffen.
Inzwischen liegen diese Voraussetzungen aber nicht mehr vor. Ein
bruchloser Verlauf einer Erwerbsbiografie im öffentlichen Dienst ist für
die jüngere Versichertengenerationen nicht mehr in hinreichender Weise
typisch.
Angesichts dieser Entwicklungen kann die Benachteiligung der Rentner
durch die volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen
Rentenansprüche bei hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer
Lebensarbeitszeit bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen
Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen
werden. Die VBL ist durch die Entscheidung des Ersten Senats des BVerfG
vom 15. Juli 1998 (s.o.) ohnehin gezwungen, ihre Satzung bis zu diesem
Zeitpunkt grundlegend zu erneuern. Der VBL ist zuzumuten, im Rahmen der
anstehenden Reform auch die Probleme verfassungskonform zu lösen, die
mit einer Änderung der Vorzeitenregelung unverkennbar verbunden sind.
2. Durch die statische Ausgestaltung der Mindestversorgungsrente wird
die Bf gegenüber den Betriebsrentnern in der Privatwirtschaft
benachteiligt; denn diesen ist eine turnusmäßige Anpassung nach billigem
Ermessen garantiert. Die Benachteiligung ist auch gravierend. Faktisch
kann diese Regelung dazu führen, dass - abhängig von der Entwicklung der
Löhne und Preise - die Mindestversorgungsrente jedenfalls auf längere
Sicht jegliche Bedeutung für den einzelnen Versicherten verliert.
Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes kann jedoch auch
insoweit noch nicht festgestellt werden. Die statische Ausgestaltung
steht im Zusammenhang mit den Regelungen, die dem notwendigen und
verfassungsrechtlich unbedenklichen Abbau einer planwidrigen
Überversorgung dienten, und hält sich insoweit noch im Rahmen einer
zulässigen Typisierung.
Im Rahmen der notwendigen gesetzlichen Neuregelung des
Betriebsrentenrechts für den öffentlichen Dienst ab 2001 steht auch der
generelle Ausschluss der Anpassungsprüfungspflicht für die
Zusatzversorgungssysteme des öffentlichen Dienstes in Frage. Der
Satzungsgeber der VBL wird also spätestens im Jahre 2001 die Frage der
Dynamisierung der Versichertenrente unter dem Gesichtspunkt der
Gleichstellung mit dem allgemeinen Betriebsrentenrecht zu überprüfen
haben.
3. Mit Blick auf die anstehenden Neuregelungen wird angemerkt: Das
Satzungswerk der VBL hat inzwischen eine Komplexität erreicht, die es
dem einzelnen Versicherten kaum mehr ermöglicht, zu überschauen, welche
Leistungen er zu erwarten hat und wie sich berufliche Veränderungen im
Rahmen des Erwerbslebens auf die Höhe der Leistungen auswirken. Eine
weitere Zunahme dieser Komplexität kann an verfassungsrechtliche Grenzen
stoßen, sei es weil die Arbeitnehmer dadurch in der freien Wahl ihres
Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 GG) in unzumutbarer Weise behindert
werden, sei es weil sich die sachliche Rechtfertigung für
Ausdifferenzierung im Normengeflecht nicht mehr nachvollziehen lässt und
somit die Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG)
nicht mehr gewährleistet werden kann. Dass eine den Belangen des
öffentlichen Dienstes angemessen Rechnung tragende, gleichwohl
übersichtliche und durchschaubare Regelung möglich ist, zeigt das Zweite
Ruhegeldgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg vom 7. März 1995.
Beschluss vom 22. März 2000 - Az. 1 BvR 1136/96 -
Karlsruhe, den 19. April 2000
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