Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 53/2002 vom 28. Mai 2002
Dazu Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvL 19/97 u. a. -
Zum Vertrauensschutz im Sozialversicherungsrecht
Das Bundesverfassungsgericht hat die Bedeutung des Vertrauensschutzes
im Sozialversicherungsrecht bekräftigt. Mit seinem Beschluss vom
20. Februar 2002 hat der Erste Senat mehrere Vorlagebeschlüsse des
Bundessozialgerichts und des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt für
unzulässig erklärt, die die Anrechnung von Unfallrenten auf die Alters-
und Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung betreffen.
§ 93 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sieht eine solche
Anrechnung vor, kennt davon aber Ausnahmen. Das Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25. September 1996 hat die
Ausnahmetatbestände des § 93 Abs. 5 SGB VI enger gefasst und die
Gesetzesänderung rückwirkend zum 1. Januar 1992 in Kraft gesetzt. Die
vorlegenden Gerichte sind der Auffassung, dass die neu gefasste
Vorschrift die in der Zeit zwischen 1993 und 1995 ergangenen und den
Gegenstand der Ausgangsverfahren bildenden Bescheide über die
Anrechnung der Unfallrente nachträglich rechtlich bestätige, jedoch,
soweit sie sich diese Rückwirkung beilege, wegen Verstoßes gegen das
Rechtsstaatsprinzip verfassungswidrig sei. Sie haben diese Frage dem
Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Erste Senat hat die Unzulässigkeit der Vorlagen festgestellt. Es
ist nicht in der gebotenen Weise dargetan, dass es auf die Vorlagefrage
für die Entscheidung der Ausgangsverfahren ankomme. Es wäre
insbesondere zu prüfen gewesen, ob die Vertrauensschutzregelungen des
Verwaltungsverfahrensrechts als Konkretisierungen des
Rechtsstaatsprinzips eine rückwirkende Anwendung des § 93 Abs. 5 SGB VI
ausschließen. Den Vorschriften der §§ 45, 47 und 48 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) liegt die Vorstellung des Gesetzgebers
zugrunde, dass Empfänger von Sozialleistungen vor der Aufhebung sie
begünstigender Verwaltungsakte in besonderer Weise geschützt werden
sollen. Die vorliegenden Gerichte haben nicht begründet, inwieweit
trotz dieser Vertrauensschutzgewährleistungen eine rückwirkende
Anwendung der Anrechnungsvorschrift zu Lasten der Berechtigten in den
Jahren zwischen 1993 und 1995 in Betracht kommt.
Beschluss vom 20. Februar 2002 - Az. 1 BvL 19/97 u. a. -
Karlsruhe, den 28. Mai 2002
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