Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 53/2003 vom 18. Juli 2003
Dazu Beschluss vom 27. Mai 2003 - 2 BvR 1588/02 -
Zum vorläufigen Rechtsschutz bei Unterbringung besonders
rückfallgefährdeter Personen (so genannte nachträgliche
Sicherungsverwahrung)
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit
Beschluss vom 27. Mai 2003 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung abgelehnt, der auf die vorläufige Entlassung eines
Straftäters aus der Unterbringung aufgrund eines Landesgesetzes nach
Vollverbüßung der Freiheitsstrafe gerichtet war. Zugrunde liegt in der
Hauptsache eine Verfassungsbeschwerde (Vb), die die Unterbringung
aufgrund des sachsen-anhaltischen Gesetzes über die Unterbringung
besonders rückfallgefährdeter Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 6. März 2002 betrifft.
Im Eilverfahren ist keine Entscheidung in der Sache getroffen worden.
Aus den Entscheidungsgründen geht hervor:
Zwar kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige
Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile
oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Die von der Vb aufgeworfene Frage, ob die nachträgliche
sichernde Unterbringung rechtskräftig verurteilter Straftäter der
Gesetzgebungskompetenz der Länder oder des Bundes unterfällt, ist
bislang verfassungsrechtlich nicht geklärt. Diese Klärung ist auch im
Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht
möglich. Die notwendige Folgenabwägung führte zur Ablehnung des
Antrags. Der Antragsteller leidet an einer schweren
Persönlichkeitsstörung. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist deshalb von
einer sehr schnellen Wiederholung brutaler Straftaten bis hin zur
Tötung wehrloser Opfer auszugehen. Hätte er mit seinem Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg, wäre ein erheblicher
Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen. Dieser wiegt
schwerer als ein möglicherweise zeitlich begrenzter Eingriff in sein
Freiheitsrecht.
Beschluss vom 27. Mai 2003 - Az. 2 BvR 1588/02 -
Karlsruhe, den 18. Juli 2003
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