Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 54/2000 vom 20. April 2000
Dazu Beschluss vom 17. April 2000 - Az. 1 BvR 1331/99 -
Ausschluss eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand ist
mangels gesetzlicher Grundlage verfassungswidrig
Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat auf die
Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Rechtsanwalts einen gerichtlichen
Beschluss aufgehoben, mit dem die staatsanwaltschaftliche Entscheidung,
den Beschwerdeführer (Bf) in einem Ermittlungsverfahren als Beistand
eines Zeugen auszuschließen, bestätigt worden war.
Der Bf hatte in einem Strafverfahren wegen Verdachts der Beihilfe der
Steuerhinterziehung die Interessen einer Bank vertreten und wollte bei der
staatsanwaltschaftlichen Vernehmung eines Bankmitarbeiters als dessen
Beistand anwesend sein. Die Staatsanwaltschaft ließ dies nicht zu,
weil in der Person des Bf ein Interessenkonflikt auftreten könne,
solange dieser von seinem Mandat gegenüber der Bank nicht
entpflichtet werde. Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung.
Hiergegen erhob der Bf Vb und rügte u.a. einen Verstoß gegen
die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat in seiner von der
Kammer des Ersten Senats erbetenen Stellungnahme ausgeführt, dass er
die Auffassung des Bf grundsätzlich teile. Für den Ausschluss
des Zeugenbeistands in diesem Verfahrensstadium fehle es an der
erforderlichen gesetzlichen Grundlage.
Die 2. Kammer des Ersten Senats teilt diese Auffassung. Sie hat die
angegriffene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten
Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Zur Begründung heißt es u.a.:
Bereits mit Beschluss vom 8. Oktober 1974 (BVerfGE 38, 105
ff.) hat der Zweite Senat des BVerfG entschieden, dass für den
Ausschluss des Zeugenbeistands eine ausdrückliche formelle
gesetzliche Grundlage erforderlich ist. Obwohl der anwaltliche
Zeugenbeistand seit 1998 in der Strafprozessordnung gesetzlich verankert
ist, hat der Gesetzgeber eine solche gesetzliche
Ausschlussmöglichkeit nicht geschaffen, wenn man von der eng
umgrenzten Ausnahme für den Beistand des nebenklageberechtigten
Verletzten absieht.
Die Kammer führt aus, dass sich für einen solchen Ausschluss
keine Normen aus dem Regelungszusammenhang des Rechtsanwaltsrechts oder
aus übergreifenden Prinzipien der Strafprozessordnung gewinnen
lassen. Welche Vorkommnisse als Ausschlussgründe in Betracht kommen,
mit welchem Grad des Verdachts ein Vorkommnis zur Überzeugung der
Staatsanwaltschaft oder des Gerichts feststehen muss und wem die Kompetenz
zum Ausschluss als Beistand zustehen soll, ist ungeklärt. Solche
Unklarheiten lassen sich weder durch Auslegung noch durch Rechtsanalogien
oder Fortentwicklung des Prozessrechts beseitigen. Das gilt auch, soweit
der Generalbundesanwalt eine Grundlage hierfür in der Verantwortung
des vernehmenden Staatsanwalts für die Justizförmigkeit und
Rechtmäßigkeit des Verfahrens für denkbar hält. Dem
ist nicht beizutreten, weil auch diese Rechtsfigur an den
verfassungsrechtlich gebotenen Grenzen für eine Rechtsfortbildung
außerhalb gesetzlich legitimierter Eingriffsbefugnisse scheitert.
Beschluss vom 17. April 2000 - Az. 1 BvR 1331/99 -
Karlsruhe, den 20.04.2000
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