Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 54/2002 vom 11. Juni 2002
Mündliche Verhandlung zum Altenpflegegesetz
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 25. Juni
2002 über das Altenpflegegesetz. Die Bayerische Staatsregierung hält
dieses Gesetz für verfassungswidrig, weil der Bund keine
Gesetzgebungskompetenz habe. Das Bundesverfassungsgericht hat das
ursprünglich für den 1. August 2001 vorgesehene Inkrafttreten des
Altenpflegegesetzes durch einstweilige Anordnung vom 22. Mai 2001
(s. Pressemitteilung Nr. 55/2001 vom 29. Mai 2001), die zweimal
wiederholt worden ist, bis zur Entscheidung in der Hauptsache
ausgesetzt.
Durch das Altenpflegegesetz sollen die Zugangsvoraussetzungen, die
Ausbildungsdauer und die Ausbildungsinhalte für den Beruf der
Altenpflegerin und des Altenpflegers, die bislang länderrechtlich
unterschiedlich geregelt waren, erstmalig bundeseinheitlich gefasst
werden.
Die Bayerische Staatsregierung ist der Auffassung, Altenpflegerinnen
und Altenpfleger übten keinen Heilberuf im Sinne des Art. 74 Abs. 1
Nr. 19 GG aus, sodass der Bund sich nicht auf diese Norm der
konkurrierenden Gesetzgebung stützen könne. Betreuung und Pflege hätten
mit Heilung nichts zu tun. Davon unabhängig sei eine bundesgesetzliche
Regelung nicht erforderlich, weshalb die Voraussetzungen des Art. 72
Abs. 2 GG ebenfalls nicht gegeben seien. Seit der Änderung dieser Norm
1994 sei das Bundesverfassungsgericht verpflichtet, die
Erforderlichkeit eines Bundesgesetzes genau zu überprüfen.
Die bestehende landesrechtliche Lage sei im Übrigen weder nach ihrem
Inhalt noch wegen ihrer Vielfalt verfassungswidrig.
Az. 2 BvF 1/01
Karlsruhe, den 11. Juni 2002
|