Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 54/2003 vom 18. Juli 2003
Urteilsverkündung im Verfahren "Zeugnisverweigerungsrecht
und Beschlagnahmeprivileg bei Abgeordneten"
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird in dem Verfahren
zum Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeprivileg bei
Abgeordneten (s. Pressemitteilung Nr. 109/2002 vom 11. Dezember 2002)
auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2003 am
M i t t w o c h, 30. Juli 2003,
um 10.00 Uhr
im Sitzungssaal des BVerfG
Schlossbezirk 3, Karlsruhe
sein Urteil verkünden.
Az. 2 BvR 508/01 und 2 BvE 1/01
Für die Urteilsverkündung gelten folgende organisatorischen Hinweise
für Medienvertreter:
Gemäß § 17 a BVerfGG in der Fassung vom 16. Juli 1998 kann die
Urteilsverkündung vollständig in Ton und Bild übertragen werden. Die
beiden Senate des BVerfG haben auf dieser Grundlage die in der Anlage
beigefügten ergänzenden Regelungen für Vertreter der Presse, der
Hörfunk- und Fernsehanstalten erlassen.
Diese Regelungen sind für die Urteilsverkündung am 30. Juli 2003
maßgeblich.
Für die Verkündung gilt ferner:
1. Akkreditierungen
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 44 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der hiesigen
Justizpressekonferenz reserviert.
Alle Medienvertreter - einschließlich der Mitglieder der
Justizpressekonferenz - werden gebeten, sich schriftlich für die
Urteilsverkündung "Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeprivileg
bei Abgeordneten" bis zum Montag, 28. Juli 2003, 12.00 Uhr, zu
akkreditieren (Fax-Nr.: 0721/9101-461). Die Akkreditierungen werden in
der Reihenfolge des Eingangs vorgenommen. Nach Ablauf der Frist
eingegangene Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden.
Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz haben, müssen
sie sich nach der Verkündung des Urteilstenors in den ersten Stock
begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Verhandlungssaal ist nicht
gestattet.
Die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (s. Anlage) sind
der hiesigen Pressestelle bis zum Montag, 28. Juli 2003, 12.00 Uhr,
schriftlich mitzuteilen. Auch insoweit werden nur fristgemäße
Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
2. Allgemeines
"Handys" sind, sofern sie mit in den Verhandlungssaal genommen werden,
wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen im
Verhandlungssaal wegen der störenden Geräusche ebenfalls nicht benutzt
werden.
Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder
sonstigen Personen im Verhandlungssaal sind nach Schluss der
Urteilsverkündung nur noch für einen Zeitraum von 20 Minuten gestattet.
Für weitere Aufnahmen stehen der Empfangsraum (1. Stock) oder das Foyer
(Erdgeschoss) zur Verfügung.
Karlsruhe, den 18. Juli 2003
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 54/2003 vom 18. Juli 2003
Im Hinblick auf § 17 a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der
Fassung vom 16. Juli 1998
"(1) Abweichend von § 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen
zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres
Inhalts zulässig
1. in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht die Anwesenheit der
Beteiligten festgestellt hat,
2. bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen.
(2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder
Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kann das
Bundesverfassungsgericht die Aufnahmen nach Absatz 1 oder deren
Übertragung ganz oder teilweise ausschließen oder von der Einhaltung
von Auflagen abhängig machen."
erlassen der Erste und Zweite Senat folgende ergänzende Regelungen für
Vertreter der Presse sowie der Hörfunk- und Fernsehanstalten:
Allgemeines
(gültig für mündliche Verhandlungen und Urteilsverkündungen)
1. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal im Rahmen mündlicher
Verhandlungen und bei Urteilsverkündungen der Senate des
Bundesverfassungsgerichts darf durch Fotografen, Kameraleute und
sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen
Seiten nicht verstellt werden.
Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet.
Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.
2. a) Für die Foto- und Filmaufnahmen werden zwei Fernsehteams (ein
öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils
maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen
und zwei freie Fotografen) zugelassen.
b) Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und
(von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal
sowie die Pressetribüne.
c) Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den vorgenannten
Fernsehsendern bzw. den
Agenturen und Fotografen überlassen.
d) Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, auf entsprechende
Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und
Fotografen-Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.
Mündliche Verhandlungen
1. Nach Beendigung der Feststellung der Anwesenheit der
Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats haben
Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (2. OG) zu
verlassen.
2. Zum Aufenthalt (einschließlich zur Lagerung der
Ausrüstungsgegenstände) steht den Vertretern der Hörfunk- und
Fernsehanstalten und den Fotografen der Empfangsraum im 1. OG zur
Verfügung.
3. Als Sitzungssaal gelten auch der äußere Flurraum und die
Pressetribüne (2. OG).
Urteilsverkündungen
1. Bei Fotoaufnahmen während Urteilsverkündungen dürfen nur
geräuschlose Apparate Verwendung finden.
2. Blitzlicht ist nicht gestattet.
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