Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 55/2000 vom 21. April 2000
Dazu Beschluss vom 21. April 2000 - Az. 1 BvQ 10/00
Vorläufiger Rechtsschutz zugunsten
"Junger Nationaldemokraten"
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat im Wege des vorläufigen
Rechtsschutzes dem Antrag der Jungen Nationaldemokraten -Landesverband
Niedersachsen- stattgegeben, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen
das behördliche Verbot einer für den 22. April 2000 geplanten
Demonstration in einer Stadt in Niedersachsen wieder herzustellen.
Das bedeutet, dass das behördliche Verbot zunächst einmal nicht
vollzogen werden kann.
Zur Begründung führt die Kammer u. a. aus:
Der Antrag der Jungen Nationaldemokraten ist weder unzulässig noch
offensichtlich unbegründet. Wohl aber ist es zweifelhaft und ggf. im
Hauptsacheverfahren zu klären, ob die Gefahrenprognose, auf die die
Entscheidungen der Behörde und der Verwaltungsgerichte gestützt sind,
den Anforderungen an Art. 8 (Versammlungsfreiheit) genügt.
Die Behörde rechnet mit gewalttätigen Aktionen der
Demonstrationsteilnehmer. Insoweit stützt sie sich nicht auf konkrete
polizeiliche Erkenntnisse, sondern auf Vorfälle in der Vergangenheit sowie
allgemein auf Erkenntnisse des Verfassungsschutzes und solche aus
Presseberichten. Anhaltspunkte dafür, dass den befürchteten
Gewalttaten nicht durch entsprechende Auflagen oder einen Einsatz von
Ordnungskräften entgegengewirkt werden könnte, hat die Behörde
nicht darzulegen vermocht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich
nach Angaben der Antragsteller, denen die Behörde nicht substantiiert
entgegengetreten ist, um eine vergleichsweise kleine Versammlung handelt.
Auch die befürchtete Gefährdung der öffentlichen Ordnung hat sie
nicht durch konkrete Tatsachen belegt, sondern sich generell auf die
einschüchternde Wirkung der Versammlung berufen.
Unter diesen Umständen ergibt die im Rahmen des vorläufigen
Rechtsschutzes gebotene Folgenabwägung, dass diejenigen Gefahren, die bei
einem Verbot der Versammlung für die Antragsteller insgesamt
einträten, gegenüber denjenigen überwiegen, welche bei
Durchführung der Versammlung als möglich erscheinen, aber durch
geeignete Gegenmittel begrenzt oder ausgeschaltet werden können.
Beschluss vom 21. April 2000 - Az. 1 BvQ 10/00
Karlsruhe, den 21. April 2000
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