Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 55/2003 vom 22. Juli 2003
Dazu Beschluss vom 24. Juni 2003 - 2 BvR 685/03 -
Auslieferung nach Indien
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde (Vb) eines vanuatuischen, vormals indischen
Staatsangehörigen, der sich gegen seine Auslieferung nach Indien zum
Zwecke der Strafverfolgung wehrt, nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich mit der
Nichtannahme der Vb erledigt. Die Entscheidung ist mit sechs zu zwei
Stimmen ergangen.
1. Zum Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (Bf) wurde im Dezember 2002 auf dem Flughafen
München aufgrund des Haftbefehls eines indischen Gerichts festgenommen.
Ihm wird vorgeworfen, in den Jahren 1994 und 1995 umgerechnet etwa 2,1
Millionen Euro in betrügerischer Weise von einer indischen Bank erlangt
zu haben. Indien ersuchte um die Auslieferung zur Strafverfolgung wegen
krimineller Verschwörung und Betrug. Das Oberlandesgericht München
(OLG) erklärte in mehreren Beschlüssen die Auslieferung des Bf nach
Indien für zulässig. Hiergegen richtet sich die Vb. Der Bf rügt die
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2
und Art. 3 Abs. 1 GG sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Ihm
drohten in Indien Folter, eine unerträglich schwere Strafe und
angesichts der dortigen Haftbedingungen eine grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Bestrafung.
2. Der Senat hat im Wesentlichen ausgeführt:
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ist in Auslieferungsverfahren
zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte mit
dem in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen
Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen
Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind. Zu Letzterem
zählt der Kernbereich des aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden
Gebots der Verhältnismäßigkeit. Die zuständigen Organe der
Bundesrepublik Deutschland dürfen daher einen Verfolgten nicht
ausliefern, wenn die Strafe, die ihm im ersuchenden Staat droht,
unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt
unangemessen erscheint. Eine angedrohte oder verhängte Strafe darf
nicht grausam, unmenschlich oder erniedrigend sein. Ist die zu
vollstreckende Strafe hingegen lediglich als in hohem Maße hart und bei
einer strengen Beurteilung anhand deutschen Verfassungsrechts nicht
mehr als angemessen anzusehen, liegt kein unüberwindbares Hindernis für
eine Auslieferung vor. Dies wird vor dem Hintergrund verständlich, dass
sich das Grundgesetz für eine internationale Zusammenarbeit und offene
Staatlichkeit entschieden hat. Die Völkerrechtsfreundlichkeit des
Grundgesetzes gebietet es auch, fremde Rechtsordnungen und
-anschauungen grundsätzlich zu achten, auch wenn sie im Einzelnen nicht
mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen.
Danach verstoßen die angefochtenen Entscheidungen nicht gegen die
Verfassung. Das OLG hat keinen überzogenen Maßstab angewendet, indem es
begründete Anhaltspunkte für die Gefahr einer menschenrechtswidrigen
Behandlung verlangt hat. Dieser Prüfungsmaßstab entspricht sowohl der
Rechtsprechung des BVerfG als auch der des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte. Die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung
ist anzunehmen, wenn gerade in dem konkreten Fall eine "beachtliche
Wahrscheinlichkeit" besteht, in dem ersuchenden Staat das Opfer von
Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung zu werden. Auf solche konkreten Anhaltspunkte im jeweiligen
Einzelfall kommt es nur dann nicht an, wenn in dem ersuchenden Staat
eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzung
der Menschenrechte herrscht.
Das OLG hat eine entsprechende Foltergefahr für den Bf verneint. Seine
Feststellungen dazu sind nicht willkürlich. Zwar sind nach den
Berichten von Amnesty International und des Auswärtigen Amtes
Folterungen und Misshandlungen von strafverdächtigen Personen in Indien
weit verbreitet sowie Folter eine häufig von der Polizei angewandte
Vernehmungsmethode und ein Erpressungsmittel. Die Einschätzung des OLG,
in Indien herrsche dennoch keine ständige Praxis umfassender oder
systematischer Menschenrechtsverletzungen und dem Bf drohe keine
konkrete Gefahr von Folter, ist jedoch nachvollziehbar. Sie ist darauf
gestützt, dass dort nach der Auskunftslage des Auswärtigen Amtes zwar
Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe vorkommen, jedoch
verstärkt rechtlich geahndet werden. Folter ist in Indien gesetzlich
verboten und wird nicht durch den Staat zielgerichtet gefördert.
Außerdem spricht für diese Einschätzung der Abschluss des
Auslieferungsvertrages zwischen Deutschland und Indien am 27. Juni
2001. Bestünde in Indien eine systematische menschenrechtswidrige
Praxis im Strafvollzug, wäre unter Federführung des Auswärtigen Amtes
ein Auslieferungsvertrag, über den mit Unterbrechungen seit den 50er
Jahren verhandelt wurde, jedenfalls im Jahr 2001 gar nicht erst
geschlossen worden. Schon die Tatsache des Vertragsschlusses mindert
eine etwaige Gefahr für den Bf, weil die Rechtsbindungen des Vertrages
an die Stelle einer Zusicherung menschenwürdiger Behandlung treten. Aus
ihm erwachsen für Indien Rechtspflichten hinsichtlich der Achtung des
menschenrechtlichen Mindeststandards im konkreten Auslieferungsfall.
Die Vertragsparteien müssen nach der Unterzeichnung und vor der
Ratifikation des Abkommens alles unterlassen, was den Zielen des
Vertrages zuwider läuft. Im konkreten Fall hat die Bundesregierung die
Auslieferung des Bf "nach Maßgabe der Grundsätze des deutsch-indischen
Auslieferungsvertrages" bewilligt. Damit ist das deutsch-indische
Auslieferungsabkommen materiell zur Grundlage der Auslieferung des Bf
geworden. Indien verstieße gegen seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen, wenn es den Bf nach der Übergabe nicht entsprechend
den völkerrechtlichen Mindeststandards behandeln würde. Schließlich hat
auch der bisherige vertragslose Auslieferungsverkehr mit Indien auf der
Grundlage stattgefunden, dass menschenrechtliche Mindeststandards im
indischen Strafverfahren und Strafvollzug eingehalten werden.
Auch für die Haftbedingungen im Strafverfahren und im Strafvollzug sind
mit Blick auf den deutsch-indischen Auslieferungsvertrag keine
Anhaltspunkte erkennbar, dass speziell bei den von Deutschland nach
Indien ausgelieferten Personen dort die menschenrechtlichen
Mindeststandards nicht eingehalten würden. Die Gefahr einer davon
abweichenden Behandlung gerade seiner Person in der indischen Haft hat
der Bf nicht dargelegt. Hinzu kommt, dass über eine
menschenrechtswidrige Behandlung der bereits verurteilten
Mitangeklagten des Bf nichts bekannt geworden ist.
Hinsichtlich der in Indien maximal drohenden lebenslangen
Freiheitsstrafe sind die Entscheidungen des OLG verfassungsrechtlich
ebenfalls nicht zu beanstanden. Dem Bf werden Vermögensdelikte mit
einem insgesamt hohen Unrechtsgehalt vorgeworfen. Eine unerträglich
harte Strafe liegt nicht vor, wenn der indische demokratische
Gesetzgeber den Strafrahmen für diese Straftaten bis zur
lebenslänglichen Freiheitsstrafe festgesetzt hat. Staaten können
unterschiedliche Auffassungen über die Strafwürdigkeit von kriminellem
Verhalten haben. Auch nach deutschem Recht müsste der Bf mit einem
Strafhöchstmaß von 15 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe rechnen.
3. Der Richter Sommer und die Richterin Lübbe-Wolff haben dem Beschluss
eine abweichende Meinung beigefügt:
Nach ihrer Auffassung verletzen die Entscheidungen des OLG den Bf in
seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und
Art. 19 Abs. 4 GG. In Bezug auf die Frage, ob der Bf im Falle seiner
Auslieferung menschenwürdewidrigen Haftbedingungen ausgesetzt sein
wird, ist das OLG seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur
Sachverhaltsaufklärung nicht nachgekommen.
Ein Lagebericht des Auswärtigen Amtes, auf den das OLG sich bezieht,
bezeichnet die Haftbedingungen als insbesondere in den großen indischen
Gefängnissen desolat; von den in drei unterschiedlichen Kategorien
untergebrachten Gefangenen müsse sich ein Großteil (Kategorie C) mit
unzumutbaren Verhältnissen bescheiden - so komme es vor, dass sich bis
zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur
Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen. Angesichts dieser
Feststellungen durfte das Gericht nicht ohne weitere
Sachverhaltsaufklärung davon ausgehen, dass die Haftbedingungen, die
den Bf erwarten, einer Auslieferung nicht entgegenstehen.
Dass das OLG den Bedenken, die der Lagebericht wecken musste, nicht
weiter nachgegangen ist, lässt sich entgegen der Auffassung der
Senatsmehrheit nicht mit dem Argument rechtfertigen, die Tatsache der
Unterzeichnung eines deutsch-indischen Auslieferungsvertrages spreche
für Verhältnisse, die einer Auslieferung im Regelfall nicht
entgegenstehen. Dem Abschluss eines Auslieferungsvertrages mag eine für
die Beurteilung konkreter Auslieferungsfälle relevante Indizwirkung
zukommen können. Inhalt und Reichweite dieser Indizwirkung dürfen aber
nicht völlig unabhängig von vorliegenden anderweitigen Informationen
bestimmt werden. Wenige Wochen vor Unterzeichnung des
Auslieferungsvertrages hatte der Lagebericht des Auswärtigen Amtes
unter anderem festgestellt, Folter sei in Indien, obwohl gesetzlich
verboten, "eine häufig von der Polizei angewandte Vernehmungsmethode".
Angesichts dieser Feststellung ist, auch wenn das OLG eine konkret für
den Bf bestehende Foltergefahr mit vertretbaren Gründen verneint hat,
schon schwer nachvollziehbar, wie das Gericht davon ausgehen konnte,
die Vertragsunterzeichnung begründe überhaupt eine Indizwirkung
dahingehend, dass regelmäßig von dem menschenrechtlichen
Mindeststandard entsprechenden, einer Auslieferung nicht
entgegenstehenden Verhältnissen in Indien auszugehen sei. Jedenfalls
war aber eine etwaige Indizwirkung der Vertragsunterzeichnung, soweit
es um die Haftbedingungen in Indien geht, durch die hierzu im
Lagebericht enthaltenen detaillierten Feststellungen erschüttert. An
der demnach gebotenen weiteren Sachverhaltsaufklärung war das OLG weder
völkerrechtlich gehindert noch durfte es sich davon durch diplomatische
Rücksichten abhalten lassen.
Beschluss vom 24. Juni 2003 - Az. 2 BvR 685/03 -
Karlsruhe, den 22. Juli 2003
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