Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 56/2000 vom 26. April 2000
Dazu Beschluss vom 17. April 2000 - Az. 1 BvR 721/99 -
Kammerentscheidung zur "Werbung durch Rechtsanwälte"
Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat eine gerichtliche
einstweilige Verfügung aufgehoben, mit der Rechtsanwälten aus einer
Rostocker Sozietät vorläufig untersagt worden war, als Sponsoren für
verschiedene kulturelle Veranstaltungen aufzutreten.
Unter Hinweis auf die Grundsatzentscheidung des Ersten Senats vom 22.
Mai 1996 (u.a. "Sponsoring von Sportveranstaltungen durch Apotheker";
BVerfGE 94, 372 ff.; vgl. Pressemitteilung Nr 47/96 vom 8. August 1996)
hat die Kammer festgestellt, dass das angegriffene Urteil des
Oberlandesgerichts (OLG) die Beschwerdeführer (Bf) in ihrem Grundrecht
auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt. Das OLG muss die
Sache erneut verhandeln und entscheiden.
I.
Die vier Bf sponserten u.a. ein Konzert der NDR Big Band, den
Landespresseball Mecklenburg-Vorpommern sowie eine Auktions-Kunstbörse.
Auf Werbeplakaten, in Anzeigen und Einladungen war die Sozietät als
Sponsor genannt. Auf Antrag eines anderen Rechtsanwalts wurde den Bf
dies vom OLG wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb untersagt.
Hiergegen erhoben die Bf Vb.
II.
Die Annahme der Vb ist zur Durchsetzung der Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG
angezeigt. Die der angegriffenen Entscheidung zu Grunde liegende
Annahme, den Bf sei als Anwälten Sponsoring regelmäßig verboten, beruht
auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
Berufsfreiheit.
Zur Begründung heißt es u.a.:
Wie der Erste Senat bereits am 22. Mai 1996 (s. oben) entschieden hat,
unterliegt es zeitbedingten Veränderungen, welche Werbeformen als
üblich, angemessen oder als übertrieben bewertet werden; dem Wandel -
auch außerhalb der freien Berufe - ist Rechnung zu tragen, weil sich
hierdurch Wahrnehmungsfähigkeit und Wahrnehmungsbereitschaft der
Öffentlichkeit ändern. Allein aus dem Umstand, dass eine Berufsgruppe
ihre Werbung anders als bisher üblich gestaltet, kann nicht gefolgert
werden, dass dies unzulässige Werbung ist.
Im vorliegenden Fall haben die Bf auf die Existenz ihrer Kanzlei und die
finanzielle Unterstützung durch sie aufmerksam gemacht; die äußere Form
ist von großer Zurückhaltung, also nicht unsachlich. Es geht um
Imagewerbung , die geeignet ist, das Bild des Förderers in der
angesprochenen Öffentlichkeit zu heben, weil darauf aufmerksam gemacht
wird, dass sich der Werbende gemeinnützig in einem bestimmten Bereich
engagiert.
Es ist nicht ersichtlich, inwieweit eine solche Werbung geeignet ist,
das Vertrauen der Rechtsuchenden zu beeinträchtigen, der Anwalt werde
nicht aus Gewinnstreben zu Prozessen raten oder die Sachbehandlung an
Gebühreninteressen ausrichten. Die Selbstdarstellung ist weder
irreführend, noch stellen sich die Bf sensationell oder reklamehaft
heraus. Zudem sind die von den Bf gesponserten kulturellen
Veranstaltungen seriöse Anlässe; die Art und Weise der Bekanntgabe des
Sponsorings kann nicht als unangemessene, übertriebene Werbung
qualifiziert werden.
Beschluss vom 17. April 2000 - Az 1 BvR 721/99 -
Karlsruhe, den 26. April 2000
|