Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 56/2001 vom 30. Mai 2001
Dazu Beschluss vom 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 -
Anrechnung von Kurtagen auf Erholungsurlaub war
verfassungsgemäß
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 3.
April 2001 festgestellt, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesurlaubsgesetzes in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Gesetzes
zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 25. September 1996 für
die Dauer seiner Geltung mit dem Grundgesetz vereinbar war.
Die Regelung galt von 1996 bis 1998 und sah vor, dass im Gegensatz zur
früheren Rechtslage von je 5 Tagen bestimmter Kuren 2 Tage auf den
Erholungsurlaub angerechnet werden konnten. Die Grenze des gesetzlichen
Mindesturlaubs durfte nicht unterschritten werden. Im Ergebnis betraf
diese Regelung Arbeitnehmer, die aufgrund einzelvertraglicher oder
tarifvertraglicher Vereinbarung einen höheren Urlaubsanspruch als den
gesetzlich festgelegten hatten und eine Vorsorge- oder
Rehabilitationskur in Anspruch nahmen. Der Gesetzgeber wollte durch
diese Anrechnungsmöglichkeit die Arbeitgeber und die
Sozialversicherungen entlasten und verband damit die Hoffnung, mehr
Wachstumsdynamik zu ermöglichen und zusätzliche Arbeitsplätze zu
schaffen.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1999 ist die Anrechnungsmöglichkeit wieder
entfallen.
Der Entscheidung des Ersten Senats liegt ein Vorlagebeschluss des
Arbeitsgerichts Heilbronn zugrunde. Im Ausgangsverfahren waren dem
Arbeitnehmer von seiner Arbeitgeberin wegen einer Kur auf seinen
Urlaubsanspruch von 35 Tagen insgesamt 6 Tage angerechnet worden. Das
Arbeitsgericht hielt die gesetzliche Regelung wegen Verstoßes gegen
Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG für verfassungswidrig. Durch die Anrechnung des
Kuraufenthalts auf den tarifvertraglichen Urlaub werde
unverhältnismäßig in die Tarifvertragsfreiheit eingegriffen.
Der Erste Senat hat die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Norm
festgestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Tarifautonomie, die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist, wird
allerdings durch die zur Prüfung vorgelegte Regelung beeinträchtigt.
Diese ermöglicht dem Arbeitgeber, das tarifvertraglich erzielte
Ergebnis - den Urlaubsanspruch - zu Lasten der Gewerkschaften zu
ändern. Letztere werden dadurch empfindlich getroffen, da sie ein
solches Verhandlungsergebnis regelmäßig durch Nachgeben in anderen
Punkten erreichen. Die Beeinträchtigung der Tarifautonomie entfällt
auch nicht dadurch, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers als
solcher erhalten bleibt und eine Anrechnungsmöglichkeit nur für Tage
gilt, an denen er sich entscheidet, eine Kur anzutreten ohne
arbeitsunfähig krank zu sein. Gleichwohl sind solche Kuren kein Urlaub
im üblichen Sinne.
Die Regelung ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die in Art.
9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit kann jedenfalls zum Schutz
solcher Gemeinwohlbelange eingeschränkt werden, denen gleichermaßen
verfassungsrechtlicher Rang gebührt. Art. 9 Abs. 3 GG verleiht den
Tarifvertragsparteien in dem für tarifvertragliche Regelungen
offenstehenden Bereich zwar ein Normsetzungsrecht, aber kein
Normsetzungsmonopol. Der Gesetzgeber bleibt befugt, das Arbeitsrecht zu
regeln. Damit verbundene Beeinträchtigungen der Tarifautonomie sind
verfassungsgemäß, wenn der Gesetzgeber mit ihnen den Schutz der
Grundrechte Dritter oder anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter
Belange bezweckt und sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor:
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz dient verfassungsrechtlich
legitimierten Gemeinwohlbelangen, er soll nämlich zu einem hohen
Beschäftigungsstand und zur finanziellen Stabilität der
Sozialversicherungen beitragen. Die Regelung ist zur Erreichung dieser
Ziele geeignet. Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen
Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert
werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt. Auf dem
Gebiet der Arbeitsmarkt- , Sozial- und Wirtschaftsordnung gebührt dem
Gesetzgeber ein besonders weitgehender Einschätzungs- und
Prognosespielraum. Dessen Grenzen sind hier eingehalten worden, wie der
Senat im Einzelnen ausführt.
Auch gegen die Erforderlichkeit der Regelung bestehen keine
durchgreifenden Bedenken. Schließlich ist die Regelung noch
verhältnismäßig im engeren Sinne. Allerdings betrifft die vorgelegte
Regelung einen Bereich, in dem der Tarifautonomie besonders große
Wirkkraft zukommt. In fast allen Branchen und Tarifgebieten gibt es
tarifvertragliche Regelungen zu Urlaubsfragen, die durchweg über den
gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen. In diesen Bereichen genießt die
Tarifautonomie grundsätzlich einen stärkeren Schutz als in Bereichen,
die die Tarifvertragsparteien üblicherweise ungeregelt lassen. Das
stellt erhöhte Anforderungen an das Gewicht der Gründe, die die
Beeinträchtigung rechtfertigen sollen.
Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung können allerdings die konkreten
Auswirkungen der Regelung auf die Arbeitnehmer nicht außer Betracht
bleiben. Insofern ist zu berücksichtigen, dass sich die praktische
Bedeutung der Regelung auf einen eingeschränkten Anwendungsbereich
bezogen hat. Darüber hinaus wären die Folgen anderer Regelungen zur
Beschäftigungsförderung und finanziellen Sicherung der
Sozialversicherungen für die Arbeitnehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit
stärker belastend gewesen. Hier ist an die Absenkung oder teilweise
Aufhebung der gesetzlichen Entgeltfortzahlung für
Rehabilitationsmaßnahmen oder eine Erhöhung der Zuzahlungen zu denken.
Die Schwere der Beeinträchtigung wird schließlich dadurch gemindert,
dass die gesetzliche Regelung ihrerseits durch tarifliche
Vereinbarungen abdingbar gewesen ist. Die Materie ist daher nicht auf
Dauer der Regelung der Tarifparteien entzogen worden.
Demgegenüber stellt die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit in Verbindung
mit der Gewährleistung der finanziellen Stabilität des Systems der
sozialen Sicherung ein besonders wichtiges Ziel dar. Wie ausgeführt,
hat der Gesetzgeber bei der Verwirklichung dieses Ziels einen weiten
Entscheidungsspielraum. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Regelung
ein in den praktischen Auswirkungen eher geringfügiger Teil eines
verhältnismäßig umfassenden Maßnahmekatalogs gewesen ist und der
Gesetzgeber sie schon nach kurzer Zeit wieder aufgehoben hat.
Beschluss vom 3. April 2001 - Az. 1 BvL 32/97 -
Karlsruhe, den 30. Mai 2001
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