Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 56/2003 vom 23. Juli 2003
Dazu Beschluss vom 03. Juli 2003 - 1 BvR 238/01 -
Zur Bedeutung der Berufsfreiheit
beim Sozietätswechsel von Rechtsanwälten
§ 3 Abs. 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) vom 29. November
1996 ist mit der grundrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit
unvereinbar und nichtig. Dies gilt auch für inhaltsgleiche Fassungen
dieser Vorschrift in späteren Bekanntmachungen. Dies entschied der Erste
Senat des Bundesverfassungsgerichts auf die Verfassungsbeschwerde (Vb)
dreier beschwerdeführender Rechtsanwälte (Bf), die gemeinsam eine
Anwaltskanzlei betreiben und sich gegen die von der Rechtsanwaltskammer
ausgesprochene Verpflichtung zur Niederlegung von Mandaten wehrten,
nachdem sie einen Rechtsanwalt angestellt hatten, der zuvor bei einer
auf der Gegenseite tätigen Sozietät beschäftigt war. Der Erste Senat hob
den Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH), der die Entscheidung der
Rechtsanwaltskammer bestätigte, auf, weil sie die Bf in ihren
Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Das Verfahren wurde an den
BGH zurückverwiesen.
1. Zum Sachverhalt:
Zu den in § 43 a Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelten
Grundpflichten eines Rechtsanwalts gehört es, keine widerstreitenden
Interessen zu vertreten. Dieses Verbot wird in § 3 BORA (siehe Anlage)
auf Sozietäten erstreckt. In dem der Vb zugrundeliegenden Fall ist ein
Rechtsanwalt in die Kanzlei der Bf als angestellter Rechtsanwalt
eingetreten. Er wird im Briefkopf unter der Überschrift "Rechtsanwälte"
neben den drei Sozien genannt. Zuvor war dieser Rechtsanwalt in einer
Anwaltssozietät am gleichen Ort als angestellter Rechtsanwalt
beschäftigt. Auch auf deren Briefbogen trat er in Erscheinung. Betroffen
von dem Wechsel waren neun Mandate zwischen den beiden Kanzleien mit
einem Auftragsvolumen von ca. 85.000 DM. Es handelte sich dabei
ausschließlich um Mandate, in denen der Rechtsanwalt in dem abgebenden
Büro nicht als Anwalt tätig geworden war. In der Kanzlei der Bf war
durch interne Weisungen sichergestellt, dass er in diesen Mandaten nicht
tätig wird. Die zuständige Anwaltskammer sah in der Fortführung der
genannten Mandate einen Verstoß gegen § 3 BORA und verpflichtete die Bf
zur Mandatsniederlegung. Nach anderslautender Entscheidung des
Anwaltsgerichtshofs bestätigte der BGH die Entscheidung der
Anwaltskammer. Mit ihrer Vb berufen sich die Bf im Wesentlichen auf die
Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Zu der grundrechtlich geschützten anwaltlichen Berufsausübung gehört
wesentlich die Vertretung von Mandanten. Die Verpflichtung zur
Mandatsbeendigung greift in die Berufsausübungsfreiheit der Bf ein. Ein
solcher Eingriff darf nur durch das Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
erfolgen, das den Anforderungen von Art. 12 Abs. 1 GG genügt. Die
Pflicht zur Mandatsbeendigung der Sozietäten ist nicht ausdrücklich
gesetzlich normiert. § 43 a Abs. 4 BRAO bezieht sich nur auf den
Einzelanwalt. Allerdings dürfen die Fachgerichte gegebenenfalls
vorhandene gesetzliche Lücken im Wege richterlicher Rechtsfortbildung
schließen. Dabei müssen sie jedoch eine unverhältnismäßige Beschränkung
der grundrechtlichen Freiheit vermeiden. Die Verpflichtung zur
Mandatsniederlegung nach einem Sozietätswechsel, obwohl der wechselnde
Anwalt zuvor selbst die widerstreitenden Interessen auf der Gegenseite
nicht vertreten hat und sie auch nicht zu vertreten beabsichtigt, muss
durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein. Der
Eingriff darf nicht weitergehen, als es die rechtfertigenden
Gemeinwohlbelange erfordern. Eingriffszweck und Eingriffsintensität
müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Diesen Anforderungen
genügt die angegriffene Entscheidung nicht.
Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen dient zunächst dem
Schutz des individuellen Vertrauensverhältnisses zum Mandanten sowie der
Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts. Im vorliegenden Fall sahen
die vom Kanzleiwechsel betroffenen Mandanten beider Seiten das
Vertrauensverhältnis zu ihren jeweiligen Rechtsanwälten nicht als
gestört an und waren mit einer Fortführung der eigenen ebenso wie der
gegnerischen Mandate einverstanden. In einem solchen Fall können der
Schutz anwaltlicher Unabhängigkeit und der Erhalt des konkreten
Vertrauensverhältnisses zum Mandanten nicht als Gemeinwohlgründe
angeführt werden.
Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen dient darüber
hinaus aber auch der im Interesse der Rechtspflege gebotenen
Geradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung. Ein Anwalt soll nur
einer Seite dienen. Hinsichtlich dieses Gemeinwohlbelangs gelten
folgende Grundsätze:
Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt - für den Mandanten
unverfügbar - den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen
des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraus. Gleichwohl
dürfen weder Rechtsanwaltkammern noch Gerichte abstrakt und verbindlich
festlegen, was den Interessen des eigenen Mandanten und damit zugleich
der Rechtspflege dient. In erster Linie ist es Sache der Mandanten
beider Kanzleien einzuschätzen, ob in Folge eines Sozietätswechsels eine
Beeinträchtigung konkret droht. Sie sind deshalb wahrheitsgemäß und
umfassend zu informieren. Daneben kann ein eigenverantwortlicher Umgang
des Rechtsanwalts mit einer solchen Situation erwartet werden. Er muss
verantwortlich einschätzen, ob im konkreten Fall die Mandatsniederlegung
geboten ist. Rechtsanwälte sind unabhängige Organe der Rechtspflege. Auf
deren Integrität, Professionalität und Zuverlässigkeit ist die
Rechtspflege angewiesen, ohne dass es dazu der Einzelkontrolle oder der
Mittel des Strafrechts bedürfte.
In tatsächlicher Hinsicht können vielfältige Umstände, etwa der
Arbeitsteilung oder der Organisation innerhalb der Sozietät
sicherstellen, dass der wechselnde Rechtsanwalt von vornherein über
keine geheimhaltungsbedürftigen Informationen verfügt. Selbst wenn dies
jedoch der Fall ist, kann ein Mandant solche Kenntnisse im konkreten
Fall für unschädlich halten, sofern der wechselnde Rechtsanwalt in der
aufnehmenden Kanzlei von jeder Rechtbesorgung ferngehalten wird.
§ 43 a Abs. 4 BRAO ermöglicht eine der Verfassung entsprechende
Auslegung und Anwendung. Dies erfordert eine dem Einzelfall gerecht
werdende Einzelabwägung aller Belange unter besonderer Berücksichtigung
der konkreten Mandanteninteressen. Im Interesse der Rechtspflege sowie
eindeutiger und geradliniger Rechtsbesorgung muss lediglich im konkreten
Fall die Vertretung widerstreitender Interessen vermieden werden. Haben
die vom Kanzleiwechsel informierten Mandanten keinen Zweifel an der
Verschwiegenheit ihrer Anwälte, besteht im Interesse der Rechtspflege
nur Anlass zum Eingreifen, wenn hierfür sonstige Indizien sprechen, die
dem Mandanten verborgen geblieben oder von ihnen unzutreffend
eingeschätzt worden sind.
§ 3 Abs. 2 BORA lässt indessen keinen Raum für eine Abwägung im
Einzelfall. Diese Bestimmung ist aus diesem Grund in der ursprünglichen
wie in der Fassung späterer Bekanntmachungen mit Art. 12 Abs. 1 GG
unvereinbar und nichtig.
Die Möglichkeit des Sozietätswechsels ist für die Anwaltschaft zunehmend
von Bedeutung. Eine Vielzahl von Rechtsanwälten geht in Sozietäten ihrem
Beruf nach. Ein Kanzleiwechsel ist keine Seltenheit mehr und kommt
selbst für hochspezialisierte Rechtsanwälte in Betracht. Kanzleiwechsel
können Einkommens- oder Karrierechancen verbessern. § 3 Abs. 2 BORA
erschwert den Berufswechsel, weil der aufnehmenden Kanzlei grundsätzlich
die Mandatsniederlegung und damit der Verzicht auf Einnahmen zugemutet
wird. Damit sind Beeinträchtigungen der Berufsausübungsfreiheit
verbunden, die nicht weitergehen dürfen, als sie vom Eingriffszweck
unumgänglich sind. Dies ist bei § 3 Abs. 2 BORA nicht der Fall. Diese
Bestimmung beschränkt die Nachteile für die aufnehmende Sozietät nicht
auf das zum Schutz von Gemeinwohlinteressen erforderliche Minimum. Die
Vorschrift lässt eine Prüfung im Einzelfall nicht zu, ob Sicherungen zur
Wahrung des Vertrauens in die Beachtung der Verschwiegenheitspflicht
bestehen. Dies hängt von der Organisation und der Ausgestaltung der
Rechtsbeziehungen zwischen den Anwälten im jeweiligen Einzelfall ab.
Wird hingegen an die formalen Außenbeziehungen von Rechtsanwälten durch
eine Pflicht zur Mandatsniederlegung ein Mobilitätshindernis geknüpft,
führt dies zu einer unverhältnismäßigen Erschwerung des Kanzleiwechsels.
Beschluss vom 3. Juli 2003 - 1 BvR 238/01 -
Karlsruhe, den 23. Juli 2003
Anlage zur Pressemitteilung Nr.: 56/2003 vom 23. Juli 2003
§ 43 a BRAO:
Grundpflichten des Rechtsanwalts
(1) bis (3) ...
(4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.
(5) und (6) ....
§ 3 BORA vom 29. November 1996:
Widerstreitende Interessen, Versagung der Berufstätigkeit
(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er, gleich in
welcher Funktion, eine andere Partei in derselben Rechtssache im
widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit
dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinne der §§ 45, 46
Bundesrechtsanwaltsordnung beruflich befasst war.
(2) Das Verbot gilt auch, wenn ein anderer Rechtsanwalt oder
Angehöriger eines anderen Berufes im Sinne des § 59 a
Bundesrechtsanwaltsordnung, mit dem der Rechtsanwalt in Sozietät, zur
gemein- schaftlichen Berufsausübung in sonstiger Weise
(Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit) oder in Bürogemeinschaft
verbunden ist oder war, in derselben Rechtssache, gleich in welcher
Funktion, im widerstreitenden Interesse berät, vertritt, bereits beraten
oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise
beruflich befasst ist oder war.
(3) Wer erkennt, dass er entgegen den Absätzen 1 oder 2 tätig ist,
hat unverzüglich davon seinen Mandanten zu unterrichten und alle
Mandate in derselben Rechtssache zu beenden.
§ 3 BORA in der Fassung vom 22. März 1999:
Widerstreitende Interessen, Versagung der Berufstätigkeit
(1) und (2) ...
(3) Die Verbote der Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Verbindung
zur gemeinsamen Berufsausübung beendet ist und der Rechtsanwalt während
der Zeit gemeinsamer Berufsausübung weder Sozius war noch wie ein
solcher nach außen hervorgetreten ist und auch selbst mit der
Rechtssache nicht befasst war.
(4) ...
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