Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 57/2000 vom 27. April 2000
Dazu Beschluss vom 17. April 2000 - Az. 1 BvR 1538/98 -
Zum Architektengesetz des Landes Baden-Württemberg
Der Beschwerdeführer (Bf) - ein Diplomingenieur - wollte auf der
Grundlage des im Juli 1994 geänderten Architektengesetzes des Landes
Baden-Württemberg (ArchÄndG; der Wortlaut ist in der Anlage auszugsweise
beigefügt) seine Eintragung in die Liste des neuen Berufsbildes
"Stadtplaner" erreichen. Dieser Antrag wurde von der Verwaltungsbehörde
u.a. mit der Begründung abgelehnt, dass die Jahresfrist - ab
Inkrafttreten des Änderungsgesetzes - nicht eingehalten sei. Eine Klage
zu den Verwaltungsgerichten blieb erfolglos.
Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde (Vb) des Bf hat die 2.
Kammer des Ersten Senats des BVerfG im Hinblick auf die Fristversäumnis
im Ergebnis nicht zur Entscheidung angenommen. Da die Gerichte ihre
Klageabweisung aber auf andere, nach Auffassung der Kammer
VERfassungsrechtlich bedenkliche Gesichtspunkte gestützt haben, hat die
Kammer insoweit folgende klarstellenden Ausführungen zu einer
verfassungskonformen Auslegung des Änderungsgesetzes gemacht:
1. Durch die Neuregelung des Gesetzes erhalten Architekten eine
deutliche Vorrangstellung: Das Gesetz ist auf das Architekturstudium
zugeschnitten (§ 4 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ArchG), lässt einen
Ausschuss der Architektenkammer über die Eintragung als Stadtplaner
entscheiden und ordnet den Berufsstand insgesamt der Architektenkammer
zu.
Bei der im Bundesbaugesetzbuch definierten Aufgabenstellung für
Stadtplaner geht es jedoch um die Bauleitplanung, also das Aufstellen
von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen. Dabei kommt es in erster Linie
auf Art und Maß der baulichen Nutzung an, also auf Umweltaspekte,
soziale Planvorstellungen, Infrastruktur und Erschließung im weitesten
Sinne sowie auf die vorhandene Eigentumslage und die rechtlichen Chancen
für eine Realisierung der Planung. Wirtschaftswissenschaftler,
Soziologen, Tiefbauingenieure, Geographen oder auch Juristen können zur
Stadtplanung also insgesamt nicht weniger beitragen als Architekten.
Diesen Bedenken kann dadurch Rechnung getragen werden, dass § 4 Abs. 2
ArchG verfassungskonform dahin ausgelegt wird, dass "ein anderes dem
Studium der Stadtplanung gleichwertiges Studium" möglichst vielfältige
andere Grundstudiengänge umfasst, die zur Stadtplanung qualifizieren
können.
2. Verfassungsrechtlich problematisch erscheint im Hinblick auf den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch die Regelung in Bezug auf die
Zusammensetzung des Eintragungsausschusses (§ 16 Abs. 2 ArchG). Es ist
nicht ersichtlich, weshalb vor allem Architekten über die Qualifikation
eines Stadtplaners entscheiden können. Die für die Stadtplanung
gleichwertigen Studiengänge sollten im selben Maße vertreten sein wie
sonst Beisitzer, die aus derselben Fachrichtung kommen.
3. Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich auch, dass nur
derjenige in den Genuss der
Übergangsregelung des Art. 3 ArchÄndG kommt, wer nachweisbar seine
bisherige stadtplanerische Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung
"Stadtplaner" oder "Stadtplanerin" ausgeübt hat. Stellt der Gesetzgeber
ein solches Kriterium für die Berufsbefähigung auf, muss dieses durch
vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein. Solche sind
nicht ersichtlich.
Es spricht nichts dafür, dass die bisherigen Anbieter städtebaulicher
und stadtplanerischer Leistungen sich in ihrer Qualität danach
unterscheiden, unter welcher Berufsbezeichnung sie bisher gearbeitet
haben. Berücksichtigt man, dass diejenigen, die künftig die
Berufsbezeichnung "Stadtplaner" führen, einen erheblichen
Wettbewerbsvorteil erhalten, dürfen diejenigen, die bisher
stadtplanerische Leistungen tatsächlich erbracht, die Bezeichnung aber
nicht verwandt haben, nicht darauf verwiesen werden, dieses Verhalten
einfach fortzusetzen. Die Begriffswahl ist kein Indikator für eine
vorhandene oder nicht vorhandene Qualifikation, die allein für das
Gemeinwohl von Bedeutung ist. Die Übergangsregelung bedarf daher der
verfassungskonformen Auslegung. In den Genuss dieser Regelung muss auch
kommen, wer tatsächlich den Beruf des Stadtplaners bisher ausgeübt, die
Tätigkeitsbezeichnung allerdings nicht gewählt hatte.
Beschluss vom 17. April 2000 - Az. 1 BvR 1538/98 -
Karlsruhe, den 27. April 2000
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 57/2000 vom 27. April 2000
§ 1 Berufsaufgaben der Architekten und Stadtplaner
(1) Berufsaufgabe des Architekten ist die gestaltende, technische und
wirtschaftliche Planung von Bauwerken.
(2) Berufsaufgabe des Innenarchitekten ist die gestaltende, technische
und wirtschaftliche Planung von Innenräumen.
(3) Berufsaufgabe des Garten- und Landschaftsarchitekten ist die
gestaltende, technische, wirtschaftliche und ökologische Garten- und
Landschaftsplanung.
(4) Berufsaufgabe des Stadtplaners ist die gestaltende, technische,
wirtschaftliche, ökologische und soziale Orts- und Stadtplanung,
insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne.
(5) Zu den Berufsaufgaben des Architekten nach den Absätzen 1 bis 3 und
des Stadtplaners gehören auch die koordinierende Lenkung und Überwachung
der Planung und Ausführung, die Beratung, Betreuung und Vertretung des
Auftraggebers in allen mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens
zusammenhängenden Fragen. Hierzu gehören ferner die Rationalisierung von
Planung und Plandurchführung sowie die Erstattung von Fachgutachten.
(6) Zu den Berufsaufgaben des Architekten nach den Absätzen 1 und 3
können auch die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne, die städtebauliche
Beratung, die Erstattung von städtebaulichen Gutachten sowie die
Mitwirkung an der Ausarbeitung von Entwicklungs- und Regionalplänen
gehören. Zu den Berufsaufgaben des Stadtplaners gehört auch die
Mitwirkung an der Ausarbeitung von Entwicklungs- und Regionalplänen.
§ 2 ArchG bestimmt:
Berufsbezeichnung
(1) Die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Architektin" ...,
"Stadtplaner" oder "Stadt-planerin" darf nur führen, wer unter der
entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen ... ist.
(2 Die Bezeichnung "Architekturbüro", "Stadtplanungsbüro" oder ähnliche
Wortbildungen dürfen für ihr Büro nur Personen verwenden, die zur
Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nach Absatz 1 befugt sind.
...
(3) ...
Zur Berufsbefähigung regelt § 4 Abs. 2 ArchG:
Die Berufsbefähigung besitzt, wer
1. eine Ausbildung für die Berufsaufgaben seiner Fachrichtung nach § 1
an einer deutschen Universität, Kunsthochschule, Fachhochschule oder
gleichwertigen Lehreinrichtungen mit Erfolg abgeschlossen hat und
2. nach der Ausbildung eine praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich
seiner Fachrichtung nach § 1 von mindestens zwei Jahren unter Anleitung
bei einem Architekten dieser Fachrichtung oder bei einem Stadtplaner
oder eine gleichwertige Tätigkeit nachweist.
Die Ausbildung zum Architekten, Innenarchitekten oder Garten- und
Landschaftsarchitekten muss ein technisches Grundstudium in Architektur
enthalten; die Ausbildung zum Stadtplaner setzt ein eigenständiges
Studium der Stadtplanung, ein Architekturstudium mit Schwerpunkt
Städtebau oder ein anderes dem Studium der Stadtplanung gleichwertiges
Studium mit Schwerpunkt Städtebau voraus, das städtebauliches und
stadträumliches Entwerfen, städtebaubezogene Gebäudelehre und
Stadtbaugeschichte einschließt.
Art. 3 ArchÄndG bestimmt als Übergangsregelung:
Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine praktische Tätigkeit von
mindestens drei Jahren im Aufgabenbereich nach § 1 Abs. 4 des
Architektengesetzes unter der Berufsbezeichnung "Stadtplaner" oder
"Stadtplanerin" nachweist, besitzt die Berufsbefähigung für diese
Fachrichtung, auch wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 des
Architektengesetzes nicht erfüllt sind. Die bisher geführte
Berufsbezeichnung darf bis zur unanfechtbaren Entscheidung über die
Eintragung in die Architektenliste weitergeführt werden, wenn die
Eintragung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
beantragt wird. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 darf die bisher
geführte Berufsbezeichnung von Stadtplanern, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer
Baden-Württemberg sind, auch weitergeführt werden, wenn sie innerhalb
eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim
Eintragungsausschuss der Architektenkammer die Eintragung in ein
besonderes Verzeichnis beantragen.
...Über die Eintragung in das besondere Verzeichnis ist eine
Bescheinigung auszustellen, aus der sich das Recht zum Führen der
Berufsbezeichnung ergibt.
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