Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 57/2001 vom 31. Mai 2001
Dazu Beschluss vom 7. Mai 2001 - 1 BvR 2206/00 -
Verfassungsbeschwerde gegen Hochschulgesetz Schleswig-Holsteins
gescheitert
Die Verfassungsbeschwerde eines Universitätsprofessors aus
Schleswig-Holstein gegen die geänderte Zusammensetzung des
Konsistoriums ist von der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 7. Mai 2001 nicht zur
Entscheidung angenommen worden. Beim Konsistorium handelt es sich um
ein Selbstverwaltungsgremium der Hochschule, welches neben dem Senat
bestimmte, im Gesetz definierte Aufgaben hat. Der Beschwerdeführer
fühlte sich durch den Umstand, dass die Gruppe der Professoren nach der
Strukturreform-Novelle von 1999 in diesem Gremium nur noch ein Drittel
der Stimmberechtigten stellt, in seiner Wissenschaftsfreiheit verletzt.
Die 2. Kammer des Ersten Senats folgt dieser Auffassung nicht. Zwar
fordert die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG), dass in
gruppenmäßig zusammengesetzten Hochschulorganen, die über unmittelbar
wissenschaftsrelevante Angelegenheiten zu entscheiden haben, ein
hinreichender Einfluss der Gruppe der Hochschullehrer zu gewährleisten
ist. Die geänderten Mehrheitsverhältnisse im schleswig-holsteinischen
Konsistorium sind hiermit aber vereinbar. Die Angelegenheiten, mit
denen das Konsistorium befasst ist, sind nicht typischerweise
unmittelbar wissenschaftsrelevant. Dies gilt auch für die
Rektoratswahl, die auf Vorschlag des Senats der Hochschule erfolgt.
Soweit das Rektorat durch die Aufgabe, mit dem Ministerium
Zielvereinbarungen abzuschließen, wissenschaftsrelevante Aufgaben
wahrnimmt, ist der Einfluss der Professorengruppe dadurch
gewährleistet, dass diese Vereinbarungen der Zustimmung des Senats
bedürfen.
Beschluss vom 7. Mai 2001 - Az. 1 BvR 2206/00 -
Karlsruhe, den 31. Mai 2001
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