Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 57/2002 vom 21. Juni 2002
Dazu Beschluss vom 21. Juni 2002 - 1 BvR 605/02 -
Anforderungen an das gerichtliche Eilverfahren zum Entzug der elterlichen Sorge
Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat der
Verfassungsbeschwerde eines Elternpaars stattgegeben, die sich gegen
den Entzug der elterlichen Sorge für ihre vier gemeinsamen Kinder und
für drei weitere Kinder der beschwerdeführenden Mutter richtet. Diese
Maßnahme war in einem gerichtlichen Eilverfahren angeordnet worden.
1. Die sieben Kinder sind zwischen 1990 und dem 11.12.2001 geboren. Die
Mutter hat aus erster Ehe vier weitere Kinder, die bei ihrem
sorgeberechtigten Vater leben. Nach früherer Gewährung von
sozialpädagogischen Familienhilfen wandte sich die Beschwerdeführerin
(Bf) im Dezember 2000 an das Jugendamt und bat um Hilfen zur Erziehung.
Ein vom Jugendamt daraufhin in Auftrag gegebenes
familienpsychologisches Gutachten, mit dem ein Gesamtkonzept für die Bf
und ihre Kinder entwickelt werden sollte, wurde am 17.12.2001 durch
einen Diplom-Psychologen erstattet. Unter Berufung darauf beantragte
das Jugendamt noch am selben Tag den Entzug der elterlichen Sorge
sowie den Ausschluss des Umgangsrechts im Wege der einstweiligen
Anordnung. Ebenfalls am 17.12.2001 entzog das Amtsgericht (AG) den Bf
ohne deren Anhörung die elterliche Sorge für die Kinder. Zugleich wurde
deren Herausgabe angeordnet und das Jugendamt zur Durchsetzung der
Herausgabeanordnung ermächtigt. Zur Begründung verwies das AG auf die
vom Gutachter angeführten dringenden Anhaltspunkte für eine Gefährdung
des Wohls der sieben Kinder. Als einzig möglicher Weg erscheine die
Trennung von den Eltern angezeigt. Tags darauf schloss das AG ebenfalls
im Eilverfahren den Umgang der Bf mit den Kindern aus und ordnete an,
dass ihnen der Aufenthaltsort der Kinder nicht mitzuteilen ist. Ferner
wurde auch der Umgang der Bfin mit ihren Kindern aus erster Ehe
ausgeschlossen. Das Jugendamt nahm die Kinder am 18. Dezember 2001 aus
der Familie heraus, das Neugeborene wurde von der Entbindungsstation
mitgenommen. Das Oberlandesgericht (OLG) wies die Beschwerde der Bf
gegen den Beschluss des AG vom 17.12.2001 unter Hinweis auf das
Gutachten zurück.
2. Die Kammer hat den Beschluss des OLG und den das Sorgerecht
entziehenden Beschluss des AG aufgehoben, weil sie die Bf in ihrem
grundrechtlich geschützten Elternrecht aus Art.6 GG verletzen. Zur
Begründung heißt es:
Die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art.6 GG wirken sich auf das
gerichtliche Verfahren aus. Um zu verhindern, dass materielle
Grundrechtspositionen entwertet werden, muss gerade das
kindschaftsrechtliche Eilverfahren so ausgestaltet werden, dass es
effektiven Grundrechtsschutz gewährleistet. Denn im Bereich des
Sorgerechts können bereits vorläufige Maßnahmen insbesondere auf Grund
der Dauer des Hauptsacheverfahrens Tatsachen schaffen, die später nicht
oder nur schwer rückgängig zu machen sind. Deshalb sind jedenfalls die
im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und
Prüfungsmöglichkeiten durch das zur Entscheidung berufene Gericht
auszuschöpfen.
Diesen Maßstäben genügt weder die Entscheidung des AG noch jene des
OLG. Sie haben weder die Bedeutung des Elternrechts für ihre
Entscheidung zutreffend erkannt noch den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit hinreichend beachtet. Die Gerichte haben keine
Feststellungen zum Ausmaß der Kindeswohlgefährdung getroffen und nicht
geprüft, ob die eventuelle Gefahr mit milderen Mitteln abwendbar ist.
Weiter ist den gerichtlichen Eilentscheidungen kein ermittelter
Sachverhalt zugrundegelegt worden, der die Eingriffe rechtfertigen
könnte.
Denn das AG hat seine schwer wiegenden Anordnungen noch am Tag des
Eingangs der Anregung durch das Jugendamt getroffen. Dabei wurde der
Sachverhalt weder beim Jugendamt noch beim Gutachter kurzfristig weiter
aufgeklärt. Eine solche im Amtsverfahren vorzunehmende beschleunigte
Sachverhaltsaufklärung hätte jedoch angesichts der Schwere des
Grundrechtseingriffs erfolgen müssen, um gerichtlicherseits zum einen
das Ausmaß der Kindeswohlgefährdung sowie zum anderen festzustellen, ob
es mildere Mittel zu ihrer Abwehr gibt. Die Kammer verkennt nicht, dass
die Hinweise des Jugendamts auf verschiedene Missstände eventuell sogar
Anlass für ein sofortiges familiengerichtliches Einschreiten boten, um
Gefährdungen für das Kindeswohl effektiv zu begegnen. Dabei muss aber
die Auswahl der Maßnahme immer im Verhältnis zum Grad der Gefährdung
stehen. Dem dadurch bedingten Aufklärungsbedarf ist das AG nicht
nachgekommen. Es hat weder telefonisch den Sachverhalt weiter erkundet,
noch sich einen Eindruck von den Kindern verschafft. Schließlich
blieben die Auswirkungen der Eilentscheidung auf die Kinder
unberücksichtigt. Die Gerichte sind auch nicht dem Widerspruch
nachgegangen, dass die Mutter ihrerseits um Hilfen zur Erziehung
nachsuchte, andererseits der Gutachter aber mildere Mittel wegen
mangelnder Kooperationsbereitschaft der Eltern ausschloss.
Die Kammer schließt nicht aus, dass das AG vor Abschluss des vorrangig
zu bearbeitenden und zu beschleunigenden Hauptsacheverfahrens erneut
eine gegebenenfalls zu befristende Eilentscheidung erlässt. Für diesen
Fall weist die Kammer darauf hin, dass das AG sorgfältig zu prüfen hat,
ob und inwieweit den Bf ein Umgang mit ihren Kindern gewährt wird.
Soweit die Bf sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde auch gegen die
Anordnung des Umgangsausschlusses zur Wehr setzten, ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig. Insoweit wurde der Rechtsweg nicht
erschöpft.
Beschluss vom 21. Juni 2002 - 1 BvR 605/02 -
Karlsruhe, den 21. Juni 2002
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