Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 58/2000 vom 30. April 2000
Dazu Beschluss vom 30. April 2000 - Az. 1 BvQ 12/00
Dazu Beschluss vom 30. April 2000 - Az. 1 BvQ 11/00
Auflagen für Demonstrationen am 1. Mai 2000
in Berlin bleiben bestehen
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat in zwei Fällen
Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen (e. A.) abgelehnt. Die
Anträge betrafen Auflagen, die für zwei in Berlin für den 1.
Mai angemeldete Demonstrationen angeordnet sind.
1. In dem einen Fall ging es um eine Demonstration, die u. a. die
"Antifaschistische Aktion Berlin (AAB)" mitveranstaltet. Der Antrag
auf Erlass der e. A. ging beim BVerfG am 29. Mai 2000 ein.
Die Kammer des Ersten Senats hat festgestellt, daß die behördliche
Gefahrenprognose vertretbar ist. Im Übrigen hat der Antragsteller
hinsichtlich der Routenänderung nicht substantiiert darzulegen vermocht,
dass sein Demonstrationsanliegen gerade von der von ihm gewählten
Streckenführung abhinge.
Unter Zugrundelegung der Folgen, die nach der behördlichen
Gefahrenprognose eintreten könnten, wenn die geplante Versammlung ohne
die Auflagen stattfände, und der vergleichsweise nur geringen
Beeinträchtigung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1
GG), wenn die Versammlung unter Beachtung der Auflagen stattfindet, kann die
begehrte e. A. nicht ergehen.
2. In dem anderen Fall ging es um eine Demonstration der NPD.
Zur Ablehnung der e. A. führt die Kammer u. a. aus:
Die Berliner Verwaltungsgerichte haben ihre Entscheidung, die Demonstration
nur unter Auflagen zuzulassen, auf eine Prognose gestützt, nach der
erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
durch Gegendemonstrationen, insbesondere der "AAB", drohten. Eine
verfassungsrechtliche Nachprüfung dieser - mit Erkenntnissen der
Sicherheitsbehörden begründeten - Prognose wäre ebenso wie
eine verantwortliche Abwägung der betroffenen Rechtsgüter nur in
voller Kenntnis der maßgeblichen Umstände möglich. Dies
läßt sich, da der Antrag erst am Mittag des 30. April 2000 beim
BVerfG eingegangen ist, in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht
erreichen. Unter diesen Umständen sieht sich das BVerfG zu einer von der
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung nicht in
der Lage.
Beschlüsse vom 30. April 2000 - Az. 1 BvQ 11/00 und 12/00
Karlsruhe, den 30. April 2000
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