Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 58/2003 vom 25. Juli 2003
Dazu Beschluss vom 25. Juli 2003 - 2 BvR 1198/03 -
Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Zustellung einer Sammelklage
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute im Wege der
einstweiligen Anordnung der Präsidentin des Oberlandesgerichts
Düsseldorf für die Dauer von sechs Monaten, längstens bis zu einer
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt, die vor einem US-
amerikanischen Gericht eingereichte Schadensersatzklage einer Gruppe US-
amerikanischer Musikautoren- und Verlage der Beschwerdeführerin (Bf),
der Bertelsmann AG, in Deutschland zustellen zu lassen.
Es geht in dem Eilverfahren um Folgendes:
Die Kläger des US-amerikanischen Ausgangsverfahrens behaupten, die Bf
sei an der mittlerweile insolventen Musiktauschbörse "Napster" beteiligt
gewesen und insoweit auch für möglicherweise von der Musiktauschbörse
begangene Urheberrechtsverletzungen verantwortlich. In dem als
Sammelklage eingeleiteten Klageverfahren wird Schadensersatz in Höhe von
17 Milliarden US- Dollar beansprucht. Die Zustellung der Klageschrift
ist einerseits Prozessvoraussetzung im US-amerikanischen Recht,
andererseits ist sie nach deutschem Zivilprozess die Voraussetzung für
die spätere Anerkennung des ausländischen Urteils. Die Präsidentin des
Oberlandesgerichts Düsseldorf beschied als zuständige "zentrale Behörde"
den Zustellungsantrag der Kläger auf Zustellung nach dem Haager
Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke im Ausland ( HZÜ) positiv und erließ eine
Zustellungsanordnung. Der Zustellungsversuch bei der Bf scheiterte
jedoch wegen Nichtannahme des Schriftstücks. Die Bf blieb mit ihrem
daraufhin gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die
Zustellungsanordnung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ohne Erfolg.
Hiergegen hat sie in der Hauptsache Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie
macht eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14
Abs. 1 GG sowie aus Art. 2 Abs. 1 GG geltend. Für ihren Antrag auf
vorläufigen Rechtsschutz verweist sie auf die hohe Wahrscheinlichkeit
eines bevorstehenden weiteren Zustellungsversuchs. Mit der Zustellung
träten die Beeinträchtigungen ihrer Grundrechtspositionen ein und würden
sich negativ auf ihren Geschäftsbetrieb auswirken.
Aus den Gründen der Entscheidung geht hervor:
1. Die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren ist weder unzulässig
noch offensichtlich unbegründet. Grundsätzlich wird die innerstaatliche
Rechtsordnung nicht zum Prüfungsmaßstab für eine Zustellung nach dem HZÜ
gemacht. Ausnahmsweise kann auf Grund des Vorbehalts in dem HZÜ ein
Zustellungsersuchen jedoch abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat die
Zustellung für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit
zu gefährden. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang
bereits entschieden, dass die Gewährung von Rechtshilfe durch die
Zustellung einer Klage, mit der Ansprüche auf Strafschadensersatz nach
US-amerikanischem Recht geltend gemacht werden, nicht die allgemeine
Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt.
Offen ist dabei jedoch geblieben, ob die Zustellung einer solchen Klage
mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip zu
vereinbaren ist, wenn das mit der ausländischen Klage angestrebte Ziel
offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen
Rechtsstaats verstößt. Werden Verfahren vor staatlichen Gerichten in
einer offenkundig missbräuchlichen Art und Weise genutzt, um mit
publizistischem Druck und dem Risiko einer Verurteilung einen
Marktteilnehmer gefügig zu machen, könnte dies deutsches
Verfassungsrecht verletzen. Die Klärung der Frage, ob diese Grenze im
vorliegenden Fall überschritten ist, bleibt dem Hauptsacheverfahren
vorbehalten. Dies wird in der Entscheidung im Einzelnen näher
ausgeführt.
2. Die Entscheidung zu Gunsten der Bf ergeht auf Grund einer
Folgenabwägung.
Wird die einstweilige Anordnung antragsgemäß erlassen, obwohl sich die
Verfassungsbeschwerde später aber als unbegründet herausstellt, hätte
sich die Zustellung der Klage im Wege der Rechtshilfe lediglich
verzögert. Unwiederbringliche Rechtsnachteile für die Kläger des US-
amerikanischen Ausgangsverfahrens verbinden sich damit erkennbar nicht.
Unterbleibt hingegen der Erlass der einstweiligen Anordnung, erweist
sich die Gewährung der Rechtshilfe im Hauptsacheverfahren aber als
verfassungswidrig, dürfte die Bf in das US-amerikanische Verfahren
einbezogen sein und das erkennende Bundesgericht über die Zulassung der
Klage als Sammelklage mit den entsprechenden Rechtsfolgen entscheiden.
Die Bf ist bei weiterem Verfahrensfortgang der Gefahr einer Verurteilung
ausgesetzt, die bei unterstelltem Erfolg in der Hauptsache den Maßstäben
des Grundgesetzes nicht Stand hielte. Selbst wenn das Urteil später im
Inland nicht anerkannt oder für nicht vollstreckbar erklärt wird, könnte
in das in den Vereinigten Staaten belegene Vermögen der Bf vollstreckt
werden. Außerdem ist sie dadurch nicht vor einem mit der Zustellung
geförderten Reputationsverlust geschützt.
Beschluss vom 25. Juli 2003 - 2 BvR 1198/03 -
Karlsruhe, den 25. Juli 2003
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