Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 59/2000 vom 4. Mai 2000
Dazu Beschluss vom 31. März 2000 - Az. 1 BvR 608/99 -
Zu den Anforderungen an die Feststellung eines Gewerbebetriebs
Auf die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Elektroeinzelhändlers hat die
2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG die Verurteilung des
Beschwerdeführers (Bf) zu einer Geldbuße in Höhe von 3.000 DM wegen
Verstoßes gegen die Handwerksordnung (HwO) aufgehoben und die Sache an
das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Gerichte
haben bei der Feststellung, der Bf habe unzulässiger Weise ein
selbständiges Gewerbe betrieben, das Grundrecht der Berufsfreiheit
(Art. 12 Abs. 1 GG) nicht ausreichend berücksichtigt.
I.
Der Bf betreibt ein Elektroeinzelhandelsgeschäft, das an fünf Tagen in
der Woche je drei Stunden geöffnet ist. Er liefert die verkauften Waren
auch aus und schließt sie an. Außerdem führt er Reparaturen und
Elektroinstallationen durch.
Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen unzulässigen selbständigen
Betreibens des Elektroinstallateur- sowie des Radio- und
Fernsehtechnikerhandwerks als stehendes Gewerbe nach der HwO. Das
Rechtsmittel des Bf zum Bayerischen Obersten Landesgericht blieb
erfolglos.
Mit seiner Vb rügte der Bf u.a. die Verletzung der Berufsfreiheit und
beanstandete insbesondere Auslegung und Anwendung von § 3 HwO
(Wortlaut s. Anlage).
II.
Die angegriffenen Entscheidungen werden dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG
nicht gerecht.
Zwar genügen die einschlägigen Regelungen der HwO insoweit diesem
Grundrecht, als ab einem bestimmten Umfang handwerklicher Arbeit die
Gefahr besteht, dass in einem als Einzelhandelsgeschäft bezeichneten
Betrieb tatsächlich nicht Handel betrieben, sondern ein Handwerk
ausgeübt wird. Um den tatsächlichen Gegebenheiten des Wirtschaftslebens
Rechnung zu tragen und fließende Übergänge zwischen beiden Bereichen zu
schaffen, hat jedoch der Gesetzgeber in mehrfacher Hinsicht Schwellen
normiert, wobei unterhalb der jeweiligen Schwelle der Erwerb eines
Meisterbriefes zur selbständigen Berufsausübung nicht erforderlich ist.
Dem haben die Gerichte nicht hinreichend Rechnung getragen. Sie haben
nicht im Einzelnen ermittelt, ob es sich bei der Tätigkeit des Bf
tatsächlich um eine im Kernbereich handwerkliche handelt oder um eine
solche, die als Minderhandwerk nicht der HwO unterfällt
(s. § 3 Abs. 3 HwO). Dies liegt insbesondere bei der Installation von
Satellitenempfangsanlagen oder beim Anbringen verkaufter
Beleuchtungskörper nahe.
Weiterhin hätten die Gerichte bei den Tätigkeiten des Bf nach den
Kernbereichen "Elektroinstallateurhandwerk" und "Radio- und
Fernsehtechnikerhandwerk" unterscheiden müssen. Dies kann vor allem eine
Rolle für die Beurteilung spielen, ob die so genannte
Unerheblichkeitsgrenze nach § 3 Abs. 1 und 2 HwO überschritten ist.
Zu beanstanden ist außerdem, dass die Gerichte bei der
Umsatzfeststellung nicht unterschieden haben, welche Umsätze auf
handwerklicher Tätigkeit beruhen und welche dem Handel zuzurechnen sind.
Hätten die Gerichte die HwO, die empfindliche Eingriffe in die Freiheit
selbständiger Berufsausübung enthält, grundrechtsfreundlich ausgelegt,
hätten sie den Ausnahmevorschriften in § 3 HwO das ihnen von Verfassung
wegen zukommende Gewicht beigemessen und die Verhängung einer Geldbuße
davon abhängig gemacht, dass zuvor alle zugunsten des Bf streitenden
Umstände aufgeklärt und berücksichtigt sind. Dies muss das Amtsgericht
bei seiner erneuten Entscheidung nachholen.
Beschluss vom 31. März 2000 - Az. 1 BvR 608/99 -
Karlsruhe, den 4. Mai 2000
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 59/2000 vom 4. Mai 2000
§ 3 HwO
(1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 liegt
vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt
oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn,
daß eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird,
oder daß es sich um einen Hilfsbetrieb handelt.
(2) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist unerheblich, wenn sie
während eines Jahres den durchschnittlichen Umsatz und die
durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte arbeitenden
Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt.
(3) Hilfsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind unselbständige, der
wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebs dienende
Handwerksbetriebe, wenn sie
1. Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für andere dem Inhaber des
Hauptbetriebs ganz oder überwiegend gehörende Betriebe ausführen oder
2. Leistungen an Dritte bewirken, die
a) als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen
Überlassung üblich sind oder
b) in unentgeltlichen Pflege-, Instandhaltungs- oder
Instandsetzungsarbeiten bestehen oder
c) in entgeltlichen Pflege-, Instandhaltungs- oder
Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen bestehen, die in dem
Hauptbetrieb selbst erzeugt worden sind, sofern die Übernahme dieser
Arbeiten bei der Lieferung vereinbart worden ist, oder
d) auf einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht
beruhen.
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