Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 59/2002 vom 27. Juni 2002
Dazu Beschluss vom 24. Juni 2002 - 1 BvR 575 -
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Dosenpfand
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde diverser
Getränkeunternehmen und Einzelhandelsgesellschaften, die das sogenannte
Dosenpfand betrifft, nicht zur Entscheidung angenommen. Die
Beschwerdeführerinnen (Bf) wollten verhindern, dass die Bundesregierung
die Zahlen über die Mehrwegquote für Bier und Mineralwasser bekannt
gibt. Sollten diese Zahlen den in der Verpackungsordnung festgesetzten
Grenzwert unterschreiten, wird sechs Monate danach die Verpflichtung
zur Erhebung des Dosenpfandes wirksam.
Ein entsprechender Eilantrag der Bf blieb beim Verwaltungsgericht und
Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin erfolglos. Die 1. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts hat nunmehr die gegen diese
Eilentscheidungen erhobene Verfassungsbeschwerde (Vb) nicht zur
Entscheidung angenommen. Damit hat sich auch ein in der letzten Woche
gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.
Nach der Begründung der Kammer hat die Vb in erster Linie aus
prozessualen Gründen keine Aussicht auf Erfolg. Die Bf haben nämlich
nicht alles ihnen mögliche getan, um auch ohne Verfassungsbeschwerde
die ihnen angeblich drohende Rechtsverletzung zu verhindern. Sie haben
lediglich einstweiligen Rechtsschutz bei den Verwaltungsgerichten
verlangt, es hingegen unterlassen, das verwaltungsgerichtliche
Hauptsacheverfahren durchzuführen. Die Erschöpfung des Rechtsweges in
der Hauptsache ist aber geboten, wenn sich dort die Chance bietet, der
verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen.
Bereits im Januar 1999 - nach der Bekanntgebung der Ergebnisse der
Regelerhebung für das Jahr 1997 - war den Bf bewusst, dass eine
Nacherhebung über die Mehrwegquote durchgeführt werden würde. Welche
Rechtsfolgen sich aus einer nochmaligen Unterschreitung der
Mehrwegquote ergeben würden, war ihnen bekannt. Dennoch haben die Bf -
entgegen ihrer eigenen Ankündigung - keine vorbeugende
Unterlassungsklage gegen diese erneute Bekanntmachung erhoben. Hätten
sie dies rechtzeitig - jedenfalls bei Stellung ihres Antrags auf
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im November 2000 - getan, wäre
es den Gerichten möglich gewesen, den Sachverhalt in tatsächlicher
Hinsicht weiter aufzuklären. Im Klageverfahren ist eine eingehende
Auseinandersetzung mit den verschiedenen und einander widersprechenden
Studien, auf die sich die Beteiligten jeweils berufen hatten, möglich.
Eine Entscheidung, ob die Regelung des § 9 Verpackungsverordnung eine
geeignete Maßnahme und einen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
entsprechenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Bf
darstellt, setzt die Bewertung dieser Studien voraus. Es ist nicht
Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, diese notwendige und im
Klageverfahren zu leistende umfassende Aufklärung im Rahmen des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens erstmalig vorzunehmen. Ein
Klageverfahren hätte zudem die Möglichkeit geboten, dass sich das
Bundesverwaltungsgericht mit den aufgeworfenen, zum Teil rechtlich
schwierigen und bisher in der fachgerichtlichen Rechtsprechung
höchstrichterlich nicht entschiedenen Fragen hätte befassen können.
Gründe dafür, dass die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens von
vornherein aussichtslos oder den Bf aus anderen Gründen nicht zumutbar
gewesen wäre, sind nicht ersichtlich.
Beschluss vom 24. Juni 2002 - Az. 1 BvR 575/02 -
Karlsruhe, den 27. Juni 2002
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